Beratungsschwerpunkte
Bitte beachten Sie die Hinweise auf die
rechtlichen Grundlagen und Einschränkungen meines
Beratungsangebotes.
Bildungsrecht
Beim Bildungsrecht handelt es sich um ein weites Feld, das leider
kaum bestellt wird - dies gilt für die Rechtswissenschaft
ebenso wie für die Erziehungswissenschaft. Zum Bildungsrecht
gehören alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bildung und
Erziehung vom Kindergarten bis zur Hochschule - und darüber
hinaus. Um nur einige Beispiele zu nennen, bei denen ein
rechtswissenschaftliches Gutachten helfen könnte:
- Rechtliche Voraussetzungen für die Gründung eines
privaten Kindergartens: Dürfen private Einrichtungen, die
häufig Kinder aus mehreren Orten aufnehmen, bei der
Finanzierung schlechter gestellt werden, weil die für die
Finanzierung zuständigen Kommunen ihre Zuschüsse auf
Grundlage der Zahl der ortsansässigen Kinder berechnen? Wie
weit ist die ehrenamtliche Mitarbeit der Eltern als Eigenleistung
zu berücksichtigen.
- Der Anspruch auf Aufnahme in eine Schule: Für viele
Schulen gilt in der Regel immer noch die so genannte
"Sprengelpflicht", nach der alle Kinder, die in einem
bestimmten Gebiet wohnen, eine bestimmte Schule zu besuchen
haben. Wie verträgt sich diese Sprengelpflicht mit den
Bemühungen, den Schulen einen größeren Freiraum
und die Möglichkeit zu verschaffen, sich ein eigenes Profil
zu geben? Müssen die Eltern dann nicht die Möglichkeit
haben, sich für diejenige Einrichtung zu entscheiden, deren
Profil ihnen am besten gefällt?
- Lernmittelfreiheit und Schülerbeförderung:
Angesichts der leeren Kassen besteht eine große Neigung,
einen immer höheren Anteil der Kosten für Lernmittel
und die Beförderung von Schülern auf diese bzw. ihre
Eltern zu verlagern. Wie lässt sich dies mit dem Anspruch
auf unentgeltlichen Schulbesuch vereinbaren? Wo sind die Grenzen?
Wie kann nach den "Hartz-Reformen" und dem Ende des
bisherigen Sozialhilferechts sicher gestellt werden, dass Bildung
bezahlbar bleibt?
- Mitbestimmung in der autonomen Schule: In vielen Ländern
gibt es Bestrebungen, den Schulen einen größeren
Freiraum einzuräumen: Dies reicht von der Bewirtschaftung
der Sachmittel über die Entwicklung eines Schulprofils bis
zur Einstellung von Lehrern. Dabei kommt dem Schulleiter eine
Schlüsselrolle zu. Er darf aber nicht alles allein
entscheiden. Welche Mitbestimmungsrechte haben Schüler,
Eltern und Lehrer? Welche Rechte dürfen sie haben?
- Schulbaufinanzierung: Viele der heute bestehenden Schulen
sind in einem desolaten Zustand. Angesichts knapper Kassen
müssen sich die Schulträger (öffentliche und
private) Gedanken darüber machen, woher sie die Mittel
für die notwendigen Sanierungsarbeiten oder Ausbaumassnahmen
erhalten. Dies gilt umso mehr, als immer mehr Schulen zu
Ganztageseinrichtungen werden. Woher sollen die Gelder kommen,
welche Möglichkeiten gibt es, um die Kosten angemessen
zwischen der öffentlichen Hand, den Eltern und Dritten zu
verteilen?
- Auch an den Hochschulen wird gespart: Die Betreuungsrelation
wird immer schlechter, Veranstaltungen sind überfüllt.
Damit wird es immer schwieriger, ein Studium innerhalb der
Regelstudienzeit abzuschliessen. Auf der anderen Seite werden
nach einer Überschreitung dieser Regelstudienzeit
möglicherweise Studiengebühren fällig? Wie weit
reicht die Ausbildungsverpflichtung der Hochschulen? Welche
Rechte haben die Studierenden?
Dies sind nur einige Beispiele für ungeklärte
Rechtsfragen. Es gibt noch viele mehr. Wenn Sie eine Antwort auf
eine solche Frage brauchen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Verfassungsrecht
Das Verfassungsrecht ist die oberste Stufe und zugleich die
Grundlage der Rechtsordnung: Dies gilt insbesondere für die
Grundrechte, die durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts immer weiter ausdifferenziert worden
sind. Wer Normen setzen muss, sollte daher von Anfang an darauf
bedacht sein, dass diese Normen den Grundrechten der
Normadressaten gerecht werden. Und wer durch Normen belastet
wird, will wissen, ob er diese Belastung hinnehmen muss.
Von größter Bedeutung ist aber auch das
Staatsorganisationsrecht, also die Regelungen über die
Zuständigkeiten und das Verfahren der Staatsorgane. Wer ist
im Staat eigentlich genau für was zuständig? - Diese
Frage betrifft sowohl die Verteilung der Zuständigkeiten
zwischen dem Bund, den Ländern, den Kommunen und anderen
Selbstverwaltungskörperschaften als auch die Verteilung der
Aufgaben auf die einzelnen Organe öffentlich-rechtlicher
Körperschaften.
Ein besonderer Schwerpunkt meiner bisherigen Forschungen war das
Recht der politischen Willensbildung: Wie funktionieren
direktdemokratische Verfahren (Volsinitiative, Volksbegehren,
Volksentscheid) auf allen Ebenen des Staates? Welche
Möglichkeiten zur unmittelbaren Einflussnahme haben die
Bürger? Welche Rechte haben die Parteien? Welche Rechte
haben Abgeordnete und Fraktionen in den Parlamenten vom Bundestag
bis zum Gemeinderat?
Recht des Öffentlichen Dienstes
Das Recht des Öffentlichen Dienstes befindet sich in einer
Umbruchphase. Den Beschäftigten werden immer
größere Leistungen abverlangt. Gleichzeitig sind sie
diejenigen, die als erste von Sparmaßnahmen betroffen
werden. Umgekehrt stellt sich für die öffentlichen
Arbeitgeber die Frage, wie sie ihre Aufgaben erfüllen sollen
ohne von den immensen Personalkosten erdrückt zu werden. Die
starren Vorgaben des klassischen Öffentlichen Dienstrechtes
werden immer weiter aufgeweicht - und damit stellt sich die
Frage, welche Spielräume die neuen Regelungen
tatsächlich für ein modernes Personalmanagement
eröffnen.
Verwaltungsrecht
Hier liegt mein Schwerpunkt bei der Verwaltungsorganisation:
Welche Aufgaben muss die öffentliche Hand erfüllen?
Muss sie diese Aufgaben immer durch Ämter und Behörden
erledigen lassen? Wie können Behörden zu modernen
Dienstleistungsbetrieben umgewandelt werden? Wie können die
Betroffenen rechtzeitig und sinnvoll in die Entscheidungsprozesse
eingebunden werden?
Aber selbstverständlich bin ich auch gerne bereit, Gutachten
zu materiell-rechtlichen Fragestellungen zu bearbeiten. Dabei
kann ich insbesondere auf meine bisherigen Arbeiten zum
Ausländerrecht, zum Umweltrecht, zum
Wirtschaftsverwaltungsrecht und zum Sozialhilferecht zurück
greifen.
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