Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung VwGO und Allgemeines Verwaltungsrecht - Sommersemester 2000



GEGENSTAND

Nach dem neuen Studienplan begleitet die Fallbesprechung nunmehr die Vorlesung zum Verwaltungsprozessrecht. Dementsprechend werden im Rahmen der Veranstaltung die wichtigsten Klagearten nach der VwGO einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt. Gegenstand der Fallbesprechung sind jedoch auch die Grundbegriffe des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, deren Bedeutung sich regelmässig erst dann erschliesst, wenn sie in den Rahmen des Verwaltungsprozesses eingebunden werden.

Die Veranstaltung ergänzt die Vorlesungen zum Verwaltungsprozessrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. (Öffentliches Recht IV), kann den Besuch dieser Vorlesungen jedoch nicht ersetzen.


GLIEDERUNG

Datum Thema
2.5.00 Einführung
  • Gegenseitige Vorstellung
  • Einführung in die Lernziele, die Organisation und den Aufbau der Veranstaltung
  • Einführung in die Grundprinzipien des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechtes
  • Der Fallaufbau im Verwaltungsrecht
9.5.00 Anfechtungsklage / Verwaltungsakt, Öffentliches Recht und Privatrecht
16.5.00 Diese Veranstaltung muss leider entfallen
23.5.00 Anfechtungsklage / Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung
30.5.00 Anfechtungsklage / Beurteilungsspielraum
6.6.00 Fortsetzungsfeststellungsklage / Ermessen und Koppelungsvorschriften
13.6.00 Fällt aus (vorlesungsfrei)
20.6.00 Verpflichtungsklage / Leistungsansprüche gegen den Staat
27.6.00 Verpflichtungsklage / Folgenbeseitigung
4.7.00 Allgemeine Leistungsklage / Ersatzansprüche des Staates
11.7.00 Verwaltungsvollstreckung
18.7.00 Nebenbestimmungen und Verwaltungsverfahren / Einstweiliger Rechtsschutz

Ausgabe der Evaluierungsbögen

26.7.00 Wiederholung

Semesterabschluss


Literaturhinweise (Auswahl)

Gesetzestext:
  • Ich empfehle das "Textbuch Bundesrecht" (C.F. Müller, Heidelberg)

Literatur zum Verwaltungsprozessrecht:
  • Hufen, Friedhelm: "Verwaltungsprozessrecht", 3. Auflage 1998

    Dieses Werk kommt der Konzeption der Fallbesprechung am nächsten, da der Autor versucht hat, das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum Allgemeines Verwaltungsrecht darzustellen.

  • ausserdem empfehlenswert sind m.E.:

    Schenke, Wolf-Rüdiger: "Verwaltungsprozessrecht", 7. Auflage 2000
    Schmitt Glaeser, Walter/Horn, Hans -Detlef: "Verwaltungsprozessrecht", 15. Auflage 2000
    Würtenberger, Thomas: "Verwaltungsprozessrecht", München 1998
Literatur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht:
  • Peine, Franz-Joseph: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 5. Auflage 2000
  • Ipsen, Jörn: "Allgemeines Verwaltungsrecht", Köln et al. 2000
  • ausserdem empfehlenswert sind m.E.:

    Bull, Hans-Peter: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 6. Auflage 2000
    Faber, Heiko: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 4. Auflage 1995
    Kämmerer, Axel: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 1998 (zur Einführung und Wiederholung)
    Maurer, Hartmut: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 12. Auflage 1999 (als Nachschlagewerk)
    Richter, Ingo/Schuppert, Gunnar Folke: "Casebook Verwaltungsrecht", 2. Auflage 1995

Fall 1

A hat zwar auch einmal Jura studiert, genützt hat ihm das jedoch nichts. Er lebt zusammen mit einigen Freunden unter einer Brücke in der idyllischen Gemeinde Z. Da es ziemlich kalt ist, verbringt er allerdings die meiste Zeit in den Räumen des Rathauses. Bürgermeister B will dies nicht länger hinnehmen und erteilt A Hausverbot. Als dieser kurz darauf wieder ins Rathaus geht, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wird er von einem Gemeindevollzugsbeamten auf die Straße gesetzt. A randaliert heftig.

Bürgermeister B sucht A daraufhin unter der großen Brücke auf und verbietet ihm, das Rathaus noch einmal zu betreten. Außerdem beschimpft er ihn in Anwesenheit der übrigen Obdachlosen als das widerlichste und verkommenste Subjekt, das ihm jemals untergekommen sei. Er, B, werde dafür sorgen, dass A in Z keinen Fuß mehr auf die Erde bekomme. A fragt sich, ob dies alles rechtens war und was er gegebenenfalls gegen die Behandlung durch B tun könnte.

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Fall 2

Wegen der stetig zunehmenden Luftverschmutzung wird auf der vierspurig ausgebauten B 27 zwischen Stuttgart-Degerloch und dem Autobahnanschluss am „Echterdinger Ei“ Tempo 60 vorgeschrieben. C hat sich gerade einen Porsche gekauft und ärgert sich maßlos. Noch bevor am 1. April die Verkehrsschilder angebracht werden, teilt C der zuständigen Behörde (welche ist das?) mit, dass sie das Tempolimit für rechtswidrig hält. Am 2. April wird sie auf der Höhe Stuttgart-Möhringen mit 130 km/h geblitzt. Kann sie hoffen, ungestraft davon zu kommen?

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Fall 3

D ist Schülerin der zehnten Klasse einer baden-württembergischen Realschule. Bei einer Biologie-Klassenarbeit zum Thema „Evolution“ antwortet sie auf die Frage nach der Entstehung des Menschen sinngemäss, dass sich der Mensch nach der auf Charles Darwin zurückgehenden Evolutionslehre im Laufe von Millionen von Jahren durch genetische Mutationen und natürliche Auslese aus Einzellern entwickelt habe. Das 1. Buch Mose belege jedoch, dass diese Lehre nicht zutreffe. Tatsächlich sei der Mensch von Gott nach dessen Ebenbild erschaffen worden. Die Biologielehrin bewertet diese Antwort mit der Note „mangelhaft“. D hält dies für ungerecht. Dennoch weigern sich sowohl die Biologielehrerin als auch der Schulleiter, die Bewertung abzuändern.

D möchte wissen, was sie nun noch tun kann. Sie befürchtet, dass sie aufgrund der schlechten Note in der Klassenarbeit im Halbjahreszeugnis im Fach Biologie nur ein "ausreichend" erreichen wird. Damit sieht sie jedoch ihre Chancen auf einen Ausbildungsplatz als Pharmazeutisch-Technische Assistentin schwinden.

§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 5. Mai 1983; K.u.U. S. 449/1983; zuletzt geändert am 16.6.1999; K.u.U. S. 126/1999, lautet:
„1. Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.“

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Fall 4

Im Rahmen des Aktionsprogramms „Unser Dorf soll schöner werden“ tritt in Z eine Satzung in Kraft, nach der das Betteln in der Fußgängerzone ab sofort verboten sein soll. Bei seinem täglichen Rundgang trifft der Polizeivollzugsbeamte C mitten in der Fußgängerzone auf A (ja, der aus Fall 1), der seinen Lebensunterhalt  mittlerweile, da er ja keine Sozialhilfe mehr beantragen kann, ausschließlich durch Spenden mitleidiger Passanten finanziert. Als A sich weigert, die Fußgängerzone zu verlassen, wird er von C mit Hilfe einiger inzwischen hinzugezogener Kollegen in ein Polizeiauto gesetzt und auf eine Lichtung im Wald, etwa 10 km außerhalb des Stadtzentrums wieder abgesetzt. Die nächste Telefonzelle und Bushaltestelle sind eine Stunde Fußweg entfernt. A hält diese Vorgehensweise für unzulässig und möchte wissen, ob er sich ggf. vor Gericht wehren kann.

§ 1 Abs. 1 S. 1 BW-PolG: „Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. [...]“

§ 3 BW-PolG. „Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.“

§ 28 BW-PolG: „(1) Die Polizei kann eine andere Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. [...]
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, wenn sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. [...]“

§ 50 Abs. 1 BW-PolG: „Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.“

§ 52 Abs. 1 S. 1 und 3 und Abs. 2 BW-PolG: „(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. [...] Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten dem Alter und dem Zustand des betroffenen angemessen sein [...]
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.“

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Fall 5

Im Sommer 2000 wird die „National-Soziale Union“ gegründet. Sie will eine Alternative zum bestehenden Parteiensystem bieten und vor allem gegen die nach ihrer Ansicht unkontrollierte und übermäßige Zuwanderung von Ausländern eintreten. Unter dem Thema „Kinder statt Inder“ soll im September ein Parteitag in der baden-württembergischen Stadt S stattfinden. Der Geschäftsführer der Stadthalle S GmbH, die zu 75 % im Eigentum der Stadt steht, teilt dem Vorstand der NSU mit, dass er nicht bereit sei, ihr die Stadthalle zur Verfügung zu stellen. Die NSU, die weiß, dass andere Parteien regelmäßig in dieser Halle Veranstaltungen durchführen, will das nicht hinnehmen und bittet um Rat, ob und auf welche Weise sie ihren Parteitag durchsetzen kann.

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Fall 6

Nachdem in der baden-württembergische Gemeinde G ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen wurde, möchte A, der in diesem Gebiet ein Grundstück besitzt, eine Autowaschanlage errichten. Er beantragt bei der zuständigen Kreisverwaltung eine Baugenehmigung. Diese leitet das Baugesuch an die Gemeinde weiter, damit diese ihr Einvernehmen erteilt. Die Gemeinde, die daran interessiert ist, dass sich arbeitsintensive Betriebe in dem neuen Gebiet ansiedeln, steht dem Vorhaben äußerst skeptisch gegenüber, erkennt jedoch, dass sie sich letztendlich nicht gegen die Errichtung der Waschanlage wehren kann. Dennoch teilt sie A mit, dass sie nur dann ihr Einvernehmen erteilen will, wenn ihr A zunächst einen Grundstücksstreifen von 20 m Länge und 3 m Breite abtritt. Damit wäre es der Gemeinde nämlich möglich, ein anderes Grundstück besser zu erschließen und auf diese Weise für Investoren attraktiv zu machen. A, der daran interessiert ist, sein Vorhaben schnell umzusetzen, stimmt dem zu und schließt einen notariellen Kaufvertrag mit der Gemeinde ab. Darin heißt es „Wegen der den Parteien bekannten Schwierigkeiten des Verkäufers bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens, schliessen die Parteien den folgenden Vertrag und gehen davon aus, dass dadurch die Hindernisse ausgeräumt werden.“ Im Vertrag wird nicht weiter auf die Baugenehmigung Bezug genommen. A und die Gemeinde vereinbaren einen m2-Preis von 15 DM. Der Kaufpreis soll gestundet und mit dem später von A zu zahlenden Erschließungsbeitrag verrechnet werden. In dem Gewerbegebiet werden Grundstücke sonst für 150-200 DM/m2 verkauft.

Als die Gemeinde G von A die Übereignung des Grundstücks verlangt, weigert sich dieser. Er hat sich in der Zwischenzeit beraten lassen und ist zu der Einsicht gekommen, dass es sich um eine „kalte Enteignung“ handele. Als den Gemeindebehörden zur Kenntnis kommt, dass G aufgrund einiger unschöner Ereignisse auf Staatskosten in der JVA Rottenburg weilt, beginnt sie mit den Ausbauarbeiten. Sie lässt den von A auf seinem Grundstück errichteten Zaun beseitigen und eine Stichstrasse bauen. Als A davon erfährt, protestiert er. Die Gemeinde teilt ihm mit, dass er unabhängig davon, ob der Kaufvertrag wirksam sei, dem Bau der Straße auf seinem Grundstück zugestimmt habe.

A erhebt daraufhin Klage und beantragt:
1. den Grundstücksstreifen zurückzugeben und den früheren Zustand so weit wie möglich wieder herzustellen.
2. die Ungültigkeit des sogenannten Kaufvertrages anzuerkennen.

Wie wird das VG entscheiden?

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Fall 7

S ist Schüler eines Gymnasiums in der baden-württembergischen Kleinstadt K. Zu Beginn des zehnten Schuljahres hat er eine Formelsammlung ausgehändigt bekommen. Auf der Innenseite des Umschlags war ein Stempel: „Eigentum der Gemeinde K“. Als S sein Abiturzeugnis abholen will, wird er dazu aufgefordert, alle Schulbücher, die sich noch in seinem Besitz befinden, zurückzugeben. S teilt der Schulsekretärin mit, dass er die Formelsammlung leider nicht mehr besitze. Diese habe schon vor drei Jahren bei einem Fußballspiel im Klassenzimmer die Rolle des Balles übernommen. Der Mathematiklehrer, der bei dem Spiel im Zimmer gewesen sei, könne bezeugen, dass die Formelsammlung dies nicht überstanden habe. Eine Woche später bekommen S`s Eltern ein Schreiben der Schule, in dem sie aufgefordert werden, 45 DM für eine neue Formelsammlung zu bezahlen. Als die Eltern sich weigern, fragt der Schulleiter, ob und wie er die Ersatzleistung erzwingen kann.

§ 94 I BW-SchG lautet: „In den öffentlichen [...] Gymnasien [...] hat der Schulträger den Schülern alle not-wendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.“

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Fall 8

S ist Studentin in der malerischen aber etwas verschlafenen baden-württembergische Universitätsstadt T. Bevor sie in den Semesterferien zu ihren Eltern nach Hause fährt, stellt sie ihren VW Polo auf den gekennzeichneten Parkflächen in der X-Straße in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung ab. Zwei Wochen nach ihrer Abfahrt werden in der X-Straße Schilder mit „Parkverbotszeichen" aufgestellt, da fünf Tage später - wie jedes Jahr - in dieser Straße ein Straßenfest stattfinden soll. Da ihr Auto auch am Morgen des Festtages noch dort steht, wird es von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes in die 100 m entfernte Z-Straße umgesetzt. Nach Ihrer Rückkehr findet S zwar ihr Auto nicht wieder, wohl aber eine Rechnung über 160 DM für die Umsetzung. Sie will nicht bezahlen.

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Fall 9

G betreibt in der baden-württembergischen Kleinstadt K eine Gastwirtschaft, die vor allem von Mitgliedern des örtlichen Motorrad-Fanclubs besucht wird. Obwohl G ein Schild aufgestellt hat, dass im Hof des Hauses Parkplätze zur Verfügung stehen, stellen die Biker ihre Maschinen häufig auf dem Gehweg vor dem Haus ab, so dass Fußgänger auf die Straße ausweichen müssen. Die zuständige Behörde schickt G daraufhin eine Verfügung nach der er „Vorsorge zu treffen“ habe, dass seine Gäste auf der Verkehrsfläche in unmittelbarer Nähe des Lokals keine Motorräder, Mopeds und sonstige Fahrzeuge abstellen. Als bei späteren Kontrollen der Gehweg rund um die Gaststätte wieder blockiert war, wurde G angekündigt, dass er demnächst seine Gaststättenkonzession verlieren werde. G möchte das nicht hinnehmen. Er beruft sich darauf, dass er seine Gäste wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie dort nicht parken dürften. Wenn Sie es dennoch täten, so sei ihm das nicht zuzurechnen.

§ 2 GastG (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (...)

§ 5 GastG (1) Gewerbetreibende, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze (...)
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen  im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

§ 15 GastG (3) Sie (die Erlaubnis) kann widerrufen werden, wenn (...)
2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt.

Variante

: F gehört ein Fahrradgeschäft in K. Er hat sich auf den Verkauf hochwertiger Fahrräder spezialisiert. Nachdem sich bei Kontrollen herausgestellt hat, dass immer mehr Fahrräder keine hinreichende Beleuchtungsanlage haben (beachte § 17 StVO), teilt das Gewerbeaufsichtsamt F mit, dass er ab sofort keine Fahrräder mehr verkaufen dürfe, die nicht mit einer ordnungsgemäßen Beleuchtungsanlage ausgestattet sind. K will sich gegen diese Vorgabe zur Wehr setzen.  Kann er das?

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Fall 10

S ist 13 und Schüler eines baden-württembergischen Gymnasiums. Er hat das letzte Schuljahr vor allem damit verbracht, seinen Hormonhaushalt einigermassen in den Griff zu bekommen. Darüber hat er leider seine schulischen Leistungen vernachlässigt. im zweiten Schulhalbjahr ist es noch schlimmer geworden. Stand er zum Halbjahr noch am Rande des Abgrunds, ist er nun einen entscheidenden Schritt weiter. Seinen Eltern hat er allerdings nichts davon gesagt, dass er nur noch "Vieren" und "Fünfen" schreibt. Daher fallen diese auch aus allen Wolken als S ein Zeugnis nachhause bringt, in dem steht, dass er nicht in die nächste Klasse versetzt wird.

Die Eltern wollen wissen, ob und wie sie es bis zum Ende der Sommerferien erreichen können, dass ihr Sohn doch noch in die nächste Klasse darf.

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Fall 11

In einer lauen Juli-Nacht kommt A ziemlich angetütert nachhause. Beim Versuch, die Haustüre zu öffnen, versagt leider die Hand-Auge-Koordination. Die Polizeibeamten R-zwo und D-zwo, die gerade am Haus vorbeifahren, befürchten Schlimmes und steigen aus. Sie fragen A, was er da mache. A hatte noch nie besonders großen Respekt vor der Staatsgewalt und empfiehlt den beiden, sich zum Teufel zu scheren. Die Beamten fühlen sich beleidigt und bitten A, sich auszuweisen. A erklärt, dass seine Papiere in der Wohnung lägen und dass er sie daher derzeit nicht vorzeigen könne. Es kommt zu einigen unschönen Wortwechseln an deren Ende A lautstark von "Polizeistaat", "Bürgerrechten" und ähnlichem lallt und die Beamten auffordert, ihre Namen zu nennen, damit er so-fort Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen könne. Schliesslich rennt A in Richtung Hauseingang. R-zwo und D-zwo haben die Schnauze voll und rufen nach Hasso dem Diensthund, der kurz darauf ebenfalls seine Schnauze füllt - und zwar mit A's Hosenboden.

A kommt am nächsten Tag ziemlich verkatert zu Ihnen und bittet um Rechtsrat. (Wie) kann er sich gegen die Behandlung zur Wehr setzen?

Zu den Vorschriften des PolG vgl. oben Fall 4

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