Fallbesprechung VwGO und Allgemeines Verwaltungsrecht - Sommersemester 2000
GEGENSTAND
Nach dem neuen Studienplan begleitet die Fallbesprechung nunmehr die Vorlesung zum
Verwaltungsprozessrecht. Dementsprechend werden im Rahmen der Veranstaltung die wichtigsten
Klagearten nach der VwGO einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt.
Gegenstand der Fallbesprechung sind jedoch auch die Grundbegriffe des Allgemeinen
Verwaltungsrechtes, deren Bedeutung sich regelmässig erst dann erschliesst, wenn sie in
den Rahmen des Verwaltungsprozesses eingebunden werden.
Die Veranstaltung ergänzt die Vorlesungen zum Verwaltungsprozessrecht und zum
Allgemeinen Verwaltungsrecht. (Öffentliches Recht IV), kann den Besuch dieser
Vorlesungen jedoch nicht ersetzen.
GLIEDERUNG
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Datum
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Thema
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2.5.00
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Einführung
- Gegenseitige Vorstellung
- Einführung in die Lernziele, die Organisation und den Aufbau der Veranstaltung
- Einführung in die Grundprinzipien des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des
Verwaltungsprozessrechtes
- Der Fallaufbau im Verwaltungsrecht
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9.5.00
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Anfechtungsklage / Verwaltungsakt, Öffentliches Recht und Privatrecht
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16.5.00
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Diese Veranstaltung muss leider entfallen
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23.5.00
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Anfechtungsklage / Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung
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30.5.00
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Anfechtungsklage / Beurteilungsspielraum
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6.6.00
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Fortsetzungsfeststellungsklage / Ermessen und Koppelungsvorschriften
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13.6.00
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Fällt aus (vorlesungsfrei)
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20.6.00
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Verpflichtungsklage / Leistungsansprüche gegen den Staat
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27.6.00
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Verpflichtungsklage / Folgenbeseitigung
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4.7.00
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Allgemeine Leistungsklage / Ersatzansprüche des Staates
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11.7.00
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Verwaltungsvollstreckung
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18.7.00
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Nebenbestimmungen und Verwaltungsverfahren / Einstweiliger Rechtsschutz
Ausgabe der Evaluierungsbögen
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26.7.00
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Wiederholung
Semesterabschluss
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Literaturhinweise (Auswahl)
Gesetzestext:
- Ich empfehle das "Textbuch Bundesrecht" (C.F. Müller, Heidelberg)
Literatur zum Verwaltungsprozessrecht:
- Hufen, Friedhelm: "Verwaltungsprozessrecht", 3. Auflage 1998
Dieses Werk kommt der Konzeption der Fallbesprechung am nächsten, da der Autor
versucht hat, das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum Allgemeines
Verwaltungsrecht darzustellen.
- ausserdem empfehlenswert sind m.E.:
Schenke, Wolf-Rüdiger: "Verwaltungsprozessrecht", 7. Auflage 2000
Schmitt Glaeser, Walter/Horn, Hans -Detlef: "Verwaltungsprozessrecht", 15.
Auflage 2000
Würtenberger, Thomas: "Verwaltungsprozessrecht", München 1998
Literatur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht:
- Peine, Franz-Joseph: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 5. Auflage 2000
- Ipsen, Jörn: "Allgemeines Verwaltungsrecht", Köln et al. 2000
- ausserdem empfehlenswert sind m.E.:
Bull, Hans-Peter: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 6. Auflage 2000
Faber, Heiko: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 4. Auflage 1995
Kämmerer, Axel: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 1998 (zur Einführung
und Wiederholung)
Maurer, Hartmut: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 12. Auflage 1999 (als
Nachschlagewerk)
Richter, Ingo/Schuppert, Gunnar Folke: "Casebook Verwaltungsrecht", 2. Auflage
1995
Fall 1
A hat zwar auch einmal Jura studiert, genützt hat ihm das jedoch nichts. Er lebt
zusammen mit einigen Freunden unter einer Brücke in der idyllischen Gemeinde Z. Da es
ziemlich kalt ist, verbringt er allerdings die meiste Zeit in den Räumen des Rathauses.
Bürgermeister B will dies nicht länger hinnehmen und erteilt A Hausverbot. Als
dieser kurz darauf wieder ins Rathaus geht, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wird
er von einem Gemeindevollzugsbeamten auf die Straße gesetzt. A randaliert heftig.
Bürgermeister B sucht A daraufhin unter der großen Brücke auf und verbietet
ihm, das Rathaus noch einmal zu betreten. Außerdem beschimpft er ihn in Anwesenheit der
übrigen Obdachlosen als das widerlichste und verkommenste Subjekt, das ihm jemals
untergekommen sei. Er, B, werde dafür sorgen, dass A in Z keinen Fuß mehr auf die
Erde bekomme. A fragt sich, ob dies alles rechtens war und was er gegebenenfalls gegen die
Behandlung durch B tun könnte.
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Fall 2
Wegen der stetig zunehmenden Luftverschmutzung wird auf der vierspurig ausgebauten B 27
zwischen Stuttgart-Degerloch und dem Autobahnanschluss am „Echterdinger Ei“ Tempo
60 vorgeschrieben. C hat sich gerade einen Porsche gekauft und ärgert sich maßlos.
Noch bevor am 1. April die Verkehrsschilder angebracht werden, teilt C der zuständigen
Behörde (welche ist das?) mit, dass sie das Tempolimit für rechtswidrig hält.
Am 2. April wird sie auf der Höhe Stuttgart-Möhringen mit 130 km/h geblitzt. Kann
sie hoffen, ungestraft davon zu kommen?
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Fall 3
D ist Schülerin der zehnten Klasse einer baden-württembergischen Realschule. Bei
einer Biologie-Klassenarbeit zum Thema „Evolution“ antwortet sie auf die Frage
nach der Entstehung des Menschen sinngemäss, dass sich der Mensch nach der auf Charles
Darwin zurückgehenden Evolutionslehre im Laufe von Millionen von Jahren durch genetische
Mutationen und natürliche Auslese aus Einzellern entwickelt habe. Das 1. Buch Mose
belege jedoch, dass diese Lehre nicht zutreffe. Tatsächlich sei der Mensch von Gott nach
dessen Ebenbild erschaffen worden. Die Biologielehrin bewertet diese Antwort mit der Note
„mangelhaft“. D hält dies für ungerecht. Dennoch weigern sich sowohl
die Biologielehrerin als auch der Schulleiter, die Bewertung abzuändern.
D möchte wissen, was sie nun noch tun kann. Sie befürchtet, dass sie aufgrund der
schlechten Note in der Klassenarbeit im Halbjahreszeugnis im Fach Biologie nur ein
"ausreichend" erreichen wird. Damit sieht sie jedoch ihre Chancen auf einen
Ausbildungsplatz als Pharmazeutisch-Technische Assistentin schwinden.
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 5. Mai
1983; K.u.U. S. 449/1983; zuletzt geändert am 16.6.1999; K.u.U. S. 126/1999, lautet:
„1. Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht.
3. Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht.
4. Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.“
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Fall 4
Im Rahmen des Aktionsprogramms „Unser Dorf soll schöner werden“ tritt in Z
eine Satzung in Kraft, nach der das Betteln in der Fußgängerzone ab sofort
verboten sein soll. Bei seinem täglichen Rundgang trifft der Polizeivollzugsbeamte C
mitten in der Fußgängerzone auf A (ja, der aus Fall 1), der seinen
Lebensunterhalt mittlerweile, da er ja keine Sozialhilfe mehr beantragen kann,
ausschließlich durch Spenden mitleidiger Passanten finanziert. Als A sich weigert, die
Fußgängerzone zu verlassen, wird er von C mit Hilfe einiger inzwischen
hinzugezogener Kollegen in ein Polizeiauto gesetzt und auf eine Lichtung im Wald, etwa 10 km
außerhalb des Stadtzentrums wieder abgesetzt. Die nächste Telefonzelle und
Bushaltestelle sind eine Stunde Fußweg entfernt. A hält diese Vorgehensweise
für unzulässig und möchte wissen, ob er sich ggf. vor Gericht wehren kann.
§ 1 Abs. 1 S. 1 BW-PolG: „Die Polizei hat die
Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen
Interesse geboten ist. [...]“
§ 3 BW-PolG. „Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.“
§ 28 BW-PolG: „(1) Die Polizei kann eine andere Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Störung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene
erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. [...]
(2) Dem in Gewahrsam Genommenen sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie
zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, wenn sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche
Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen
aufrechterhalten werden. [...]“
§ 50 Abs. 1 BW-PolG: „Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder
Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
oder Waffengebrauch.“
§ 52 Abs. 1 S. 1 und 3 und Abs. 2 BW-PolG: „(1) Unmittelbarer Zwang darf nur
angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint.
[...] Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten dem Alter und dem
Zustand des betroffenen angemessen sein [...]
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung
anzudrohen.“
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Fall 5
Im Sommer 2000 wird die „National-Soziale Union“ gegründet. Sie will eine
Alternative zum bestehenden Parteiensystem bieten und vor allem gegen die nach ihrer Ansicht
unkontrollierte und übermäßige Zuwanderung von Ausländern eintreten.
Unter dem Thema „Kinder statt Inder“ soll im September ein Parteitag in der
baden-württembergischen Stadt S stattfinden. Der Geschäftsführer der
Stadthalle S GmbH, die zu 75 % im Eigentum der Stadt steht, teilt dem Vorstand der NSU mit,
dass er nicht bereit sei, ihr die Stadthalle zur Verfügung zu stellen. Die NSU, die
weiß, dass andere Parteien regelmäßig in dieser Halle Veranstaltungen
durchführen, will das nicht hinnehmen und bittet um Rat, ob und auf welche Weise sie
ihren Parteitag durchsetzen kann.
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Fall 6
Nachdem in der baden-württembergische Gemeinde G ein neues Gewerbegebiet ausgewiesen
wurde, möchte A, der in diesem Gebiet ein Grundstück besitzt, eine Autowaschanlage
errichten. Er beantragt bei der zuständigen Kreisverwaltung eine Baugenehmigung. Diese
leitet das Baugesuch an die Gemeinde weiter, damit diese ihr Einvernehmen erteilt. Die
Gemeinde, die daran interessiert ist, dass sich arbeitsintensive Betriebe in dem neuen Gebiet
ansiedeln, steht dem Vorhaben äußerst skeptisch gegenüber, erkennt jedoch,
dass sie sich letztendlich nicht gegen die Errichtung der Waschanlage wehren kann. Dennoch
teilt sie A mit, dass sie nur dann ihr Einvernehmen erteilen will, wenn ihr A zunächst
einen Grundstücksstreifen von 20 m Länge und 3 m Breite abtritt. Damit wäre es
der Gemeinde nämlich möglich, ein anderes Grundstück besser zu
erschließen und auf diese Weise für Investoren attraktiv zu machen. A, der daran
interessiert ist, sein Vorhaben schnell umzusetzen, stimmt dem zu und schließt einen
notariellen Kaufvertrag mit der Gemeinde ab. Darin heißt es „Wegen der den
Parteien bekannten Schwierigkeiten des Verkäufers bei der Verwirklichung seines
Bauvorhabens, schliessen die Parteien den folgenden Vertrag und gehen davon aus, dass dadurch
die Hindernisse ausgeräumt werden.“ Im Vertrag wird nicht weiter auf die
Baugenehmigung Bezug genommen. A und die Gemeinde vereinbaren einen m2-Preis von
15 DM. Der Kaufpreis soll gestundet und mit dem später von A zu zahlenden
Erschließungsbeitrag verrechnet werden. In dem Gewerbegebiet werden Grundstücke
sonst für 150-200 DM/m2 verkauft.
Als die Gemeinde G von A die Übereignung des Grundstücks verlangt, weigert sich
dieser. Er hat sich in der Zwischenzeit beraten lassen und ist zu der Einsicht gekommen, dass
es sich um eine „kalte Enteignung“ handele. Als den Gemeindebehörden zur
Kenntnis kommt, dass G aufgrund einiger unschöner Ereignisse auf Staatskosten in der JVA
Rottenburg weilt, beginnt sie mit den Ausbauarbeiten. Sie lässt den von A auf seinem
Grundstück errichteten Zaun beseitigen und eine Stichstrasse bauen. Als A davon
erfährt, protestiert er. Die Gemeinde teilt ihm mit, dass er unabhängig davon, ob
der Kaufvertrag wirksam sei, dem Bau der Straße auf seinem Grundstück zugestimmt
habe.
A erhebt daraufhin Klage und beantragt:
1. den Grundstücksstreifen zurückzugeben und den früheren Zustand so weit wie
möglich wieder herzustellen.
2. die Ungültigkeit des sogenannten Kaufvertrages anzuerkennen.
Wie wird das VG entscheiden?
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Fall 7
S ist Schüler eines Gymnasiums in der baden-württembergischen Kleinstadt K. Zu
Beginn des zehnten Schuljahres hat er eine Formelsammlung ausgehändigt bekommen. Auf der
Innenseite des Umschlags war ein Stempel: „Eigentum der Gemeinde K“. Als S sein
Abiturzeugnis abholen will, wird er dazu aufgefordert, alle Schulbücher, die sich noch
in seinem Besitz befinden, zurückzugeben. S teilt der Schulsekretärin mit, dass er
die Formelsammlung leider nicht mehr besitze. Diese habe schon vor drei Jahren bei einem
Fußballspiel im Klassenzimmer die Rolle des Balles übernommen. Der
Mathematiklehrer, der bei dem Spiel im Zimmer gewesen sei, könne bezeugen, dass die
Formelsammlung dies nicht überstanden habe. Eine Woche später bekommen S`s Eltern
ein Schreiben der Schule, in dem sie aufgefordert werden, 45 DM für eine neue
Formelsammlung zu bezahlen. Als die Eltern sich weigern, fragt der Schulleiter, ob und wie er
die Ersatzleistung erzwingen kann.
§ 94 I BW-SchG lautet: „In den öffentlichen [...] Gymnasien [...] hat der
Schulträger den Schülern alle not-wendigen Lernmittel mit Ausnahme von
Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht
von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise
werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine
Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts
gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.“
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Fall 8
S ist Studentin in der malerischen aber etwas verschlafenen baden-württembergische
Universitätsstadt T. Bevor sie in den Semesterferien zu ihren Eltern nach Hause
fährt, stellt sie ihren VW Polo auf den gekennzeichneten Parkflächen in der
X-Straße in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung ab. Zwei Wochen nach ihrer Abfahrt
werden in der X-Straße Schilder mit „Parkverbotszeichen" aufgestellt, da
fünf Tage später - wie jedes Jahr - in dieser Straße ein Straßenfest
stattfinden soll. Da ihr Auto auch am Morgen des Festtages noch dort steht, wird es von
Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes in die 100 m entfernte Z-Straße
umgesetzt. Nach Ihrer Rückkehr findet S zwar ihr Auto nicht wieder, wohl aber eine
Rechnung über 160 DM für die Umsetzung. Sie will nicht bezahlen.
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Fall 9
G betreibt in der baden-württembergischen Kleinstadt K eine Gastwirtschaft, die vor
allem von Mitgliedern des örtlichen Motorrad-Fanclubs besucht wird. Obwohl G ein Schild
aufgestellt hat, dass im Hof des Hauses Parkplätze zur Verfügung stehen, stellen
die Biker ihre Maschinen häufig auf dem Gehweg vor dem Haus ab, so dass
Fußgänger auf die Straße ausweichen müssen. Die zuständige
Behörde schickt G daraufhin eine Verfügung nach der er „Vorsorge zu
treffen“ habe, dass seine Gäste auf der Verkehrsfläche in unmittelbarer
Nähe des Lokals keine Motorräder, Mopeds und sonstige Fahrzeuge abstellen. Als bei
späteren Kontrollen der Gehweg rund um die Gaststätte wieder blockiert war, wurde G
angekündigt, dass er demnächst seine Gaststättenkonzession verlieren werde. G
möchte das nicht hinnehmen. Er beruft sich darauf, dass er seine Gäste wiederholt
darauf hingewiesen habe, dass sie dort nicht parken dürften. Wenn Sie es dennoch
täten, so sei ihm das nicht zuzurechnen.
§ 2 GastG (1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(...)
§ 5 GastG (1) Gewerbetreibende, die einer Erlaubnis bedürfen, können
jederzeit Auflagen zum Schutze (...)
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der
Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
§ 15 GastG (3) Sie (die Erlaubnis) kann widerrufen werden, wenn (...)
2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht
innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt.
Variante
: F gehört ein Fahrradgeschäft in K. Er hat sich auf den Verkauf hochwertiger
Fahrräder spezialisiert. Nachdem sich bei Kontrollen herausgestellt hat, dass immer mehr
Fahrräder keine hinreichende Beleuchtungsanlage haben (beachte § 17 StVO), teilt
das Gewerbeaufsichtsamt F mit, dass er ab sofort keine Fahrräder mehr verkaufen
dürfe, die nicht mit einer ordnungsgemäßen Beleuchtungsanlage ausgestattet
sind. K will sich gegen diese Vorgabe zur Wehr setzen. Kann er das?
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Fall 10
S ist 13 und Schüler eines baden-württembergischen Gymnasiums. Er hat das letzte
Schuljahr vor allem damit verbracht, seinen Hormonhaushalt einigermassen in den Griff zu
bekommen. Darüber hat er leider seine schulischen Leistungen vernachlässigt. im
zweiten Schulhalbjahr ist es noch schlimmer geworden. Stand er zum Halbjahr noch am Rande des
Abgrunds, ist er nun einen entscheidenden Schritt weiter. Seinen Eltern hat er allerdings
nichts davon gesagt, dass er nur noch "Vieren" und "Fünfen"
schreibt. Daher fallen diese auch aus allen Wolken als S ein Zeugnis nachhause bringt, in dem
steht, dass er nicht in die nächste Klasse versetzt wird.
Die Eltern wollen wissen, ob und wie sie es bis zum Ende der Sommerferien erreichen
können, dass ihr Sohn doch noch in die nächste Klasse darf.
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Fall 11
In einer lauen Juli-Nacht kommt A ziemlich angetütert nachhause. Beim Versuch, die
Haustüre zu öffnen, versagt leider die Hand-Auge-Koordination. Die Polizeibeamten
R-zwo und D-zwo, die gerade am Haus vorbeifahren, befürchten Schlimmes und steigen aus.
Sie fragen A, was er da mache. A hatte noch nie besonders großen Respekt vor der
Staatsgewalt und empfiehlt den beiden, sich zum Teufel zu scheren. Die Beamten fühlen
sich beleidigt und bitten A, sich auszuweisen. A erklärt, dass seine Papiere in der
Wohnung lägen und dass er sie daher derzeit nicht vorzeigen könne. Es kommt zu
einigen unschönen Wortwechseln an deren Ende A lautstark von "Polizeistaat",
"Bürgerrechten" und ähnlichem lallt und die Beamten auffordert, ihre
Namen zu nennen, damit er so-fort Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen könne. Schliesslich
rennt A in Richtung Hauseingang. R-zwo und D-zwo haben die Schnauze voll und rufen nach Hasso
dem Diensthund, der kurz darauf ebenfalls seine Schnauze füllt - und zwar mit A's
Hosenboden.
A kommt am nächsten Tag ziemlich verkatert zu Ihnen und bittet um Rechtsrat. (Wie) kann
er sich gegen die Behandlung zur Wehr setzen?
Zu den Vorschriften des PolG vgl. oben Fall 4
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