Fallbesprechung Staatsorganisation - Sommersemester 1997
GLIEDERUNG
18. April: Einführung:
25. April: Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen
2. Mai: Falllösungstechnik: Der Gutachtenstil
9. Mai: Demokratie: Wahlen und Abstimmungen
Fall: Die Altersgrenze bei Wahlen
16. Mai: Demokratie: Parteien
Fall: Der Anspruch auf
Rundfunksendezeiten
23. Mai: Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete
Fall: Die fraktionslose Abgeordnete
30. Mai: Der Bundestag: Das Interpellationsrecht
Fall: Streit im Ausschuss
6. Juni: Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung
Fall: Die Hochschuleingangsprüfung
11. Juni: PROBEKLAUSUR, 16-18 Uhr im Hörsaal 6
13. Juni: Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung
Fall: Die atomrechtliche Weisung
20. Juni: Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten
Fall: Der Solidaritätsfonds Aufschwung jetzt
27. Juni*: Besprechung der Probeklausur
4. Juli: Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit
8. Juli: Exkursion zum Bundesverfassungsgericht
11. Juli: Abschluss des Semesters
Fall 1:
Nachdem die bisherige Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP bei den Wahlen im Jahre 1998
ihre Mehrheit nicht behaupten konnte, bilden SPD und das Bündnis 90/Die Grünen die
Regierung. Mit Unterstützung von PDS und FDP wird im Januar 1999 ein Gesetz zur
Änderung des Art. 38 II GG verabschiedet. Diese Vorschrift soll nunmehr lauten:
Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste
Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die
Volljährigkeit eintritt."
Die bayerische Landesregierung und die Fraktion der CDU/CSU im Bundestag bitten um ein
Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
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Fall 2:
Im Oktober 1998 schließen sich die kommunalen Freien Wählervereinigungen (FWV) in
Baden-Württemberg zusammen. Sie bekunden ihre Absicht, in Zukunft auch zu den
Landtagswahlen im kommenden April anzutreten. Da sie auf der kommunalen Ebene die
zweitstärkste Kraft stellen, rechnen sie sich gute Erfolgschancen aus.
Nachdem bereits die CSU aufgrund der Beteiligung der Freien Wähler an den Landtagswahlen
ihre absolute Mehrheit eingebüsst hat, beschliesst der Bundestag im Dezember 1998 eine
Neufassung von § 5 II des Parteiengesetzes, die kurz vor dem Beginn des Wahlkampfes in
Baden-Württemberg zum 1.2.1999 in Kraft treten soll:
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl
gilt Absatz 1(1) während der
Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht sowie bei
den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben."
Das Gesetz wird am 5.1.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die FWV, die nun damit
rechnen, bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen im Regionalprogramm
des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) nicht berücksichtigt zu werden, beantragen am
6.1.1999 beim Bundesverfassungsgericht, die Änderung des PartG für
verfassungswidrig zu erklären. Wird dieser Antrag Erfolg haben?
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Fall 3:
Hedwig Nagelmann, Tochter des legendären ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am
Bundesverfassungegericht,(2) zieht
auf der Liste der Grauen Panther im Jahre 1998 in den Bundestag ein. Sie wird für die
Fraktion ihrer Partei in den Rechtsausschuss entsandt. Überraschenderweise werden die
Grauen Panther aufgrund der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse kurz darauf
an der Regierungsbildung beteiligt. Dennoch wird Frau Nagelmann nicht in das von ihr
angestrebte Amt der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für
Justiz berufen. Da sie ihre Enttäuschung allzu deutlich macht, wird sie aus der Fraktion
ausgeschlossen. Daraufhin teilt die Fraktion der Grauen Panther der
Bundestagspräsidentin mit, dass statt Frau Nagelmann der Abgeordnete Sartorius Mitglied
des Rechtsausschusses werden soll. Nachdem dies geschehen ist, bestimmt die Präsidentin
des Bundestages die Abgeordnete Nagelmann zum Mitglied des Landwirtschaftsausschusses, obwohl
diese ausdrücklich darum gebeten hatte, wieder als Mitglied des Rechtsausschusses
benannt zu werden.
Die Abgeordnete Nagelmann möchte wissen, ob sie einen Anspruch darauf hat, Mitglied des
Rechtsausschusses des Bundestages zu werden. Sie hält es ausserdem für
verfassungswidrig, dass sie im Ausschuss kein Rederecht hat. Ausserdem verlangt sie, dass ihr
finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den Fraktionszuschüssen
entsprechen. Kann sie ihre Ansprüche ggf. vor dem Bundesverfassungsgericht geltend
machen?
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Fall 4:
Der Bundestag berät über den Entwurf eines Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG). Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, den in Deutschland geborenen Kindern
ausländischer Eltern, die sich mindestens seit 2 Jahren rechtmässig im Bundesgebeit
aufgehalten haben, automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Spätestens mit 21 Jahren sollten diese Kinder sich entscheiden müssen, ob sie
deutsche Staatsbürger bleiben wollen. In einer Sitzung des Innenausschusses kommt es zu
einem heftigen Zusammenstoss zwischen dem Ausschussvorsitzenden und Bundesinnenminister
Ganter, der das Gesetzesvorhaben rundheraus ablehnt. Minister Ganter behauptet, dass ihm das
Wort zu Unrecht verweigert worden sei. Obwohl er vom Ausschuss ausdrücklich dazu
aufgefordert worden ist, bleibt Minister Ganter daraufhin der nächsten Sitzung fern, auf
der der Gesetzentwurf abschliessend beraten wird. Der Ausschuss fragt, auf welchem rechtliche
Wege er den Finanzminister zum Erscheinen anhalten könne und ob er damit Erfolg haben
werde.
Nachdem der Bundestag das StAG mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet hat, fragt der
Bundespräsident, ob er die Ausfertigung des Gesetzes wegen des fehlerhaften
Gesetzgebungsverfahrens verweigern dürfe.
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Fall 5:
Die Klagen der Universitäten über die mangelhafte Qualifikation der
Studienanfänger werden immer lauter. Dennoch können die Kultusminister der
Länder sich nicht darüber einigen, die Anforderungen im Abitur zu verschärfen.
Daraufhin verabschiedet der Bundestag mit einer überwältigenden Mehrheit das Gesetz
zur "Zukunftssicherung der Wissenschaft" (ZWG). Nach § 1 ZWG soll in Zukunft
die erfolgreiche Teilnahme an einer bundeseinheitlichen
"Hochschuleingangsprüfung" Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums
an einer wissenschaftlichen Hochschule sein. Nach § 5 ZWG sollen unabhängig von der
Kapazität der Hochschulen nur diejeningen Kandidaten zugelassen werden, die mindestens
90 von 100 möglichen Punkten erreicht haben. Das ZWG wird im Bundesrat mit einer
Mehrheit von 5 Stimmen angenommen. Für das ZWG stimmt auch Baden-Württemberg.
Kurz darauf finden in Baden-Württemberg Landtagswahlen statt. Die bisherige Regierung
verliert ihre Mehrheit. Die neue Regierungskoalition hält das ZWG für
verfassungswidrig und möchte es dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Darf sie das?
Wird ein entsprechender Antrag Erfolg haben?
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Fall 6:
In Baden-Württemberg soll ein zweites Endlager für radioaktive Abfälle
entstehen. Der zuständige Minister erteilt der Betreibergesellschaft B die
Betriebsgenehmigung für ein Zwischenlager, in dem die anfallenden Abfälle bis zur
Fertigstellung des Endlagers verwahrt werden sollen. Nachdem die Regierungskoalition ihre
Mehrheit verloren hat, widerruft sein Amtsnachfolger diese Genehmigung unter Berufung auf
§ 17 V AtomG(3). Zur
Begründung führt er an, die B habe nicht die nach dem Stand der Technik
erforderlich Vorsorge gegen Schäden (§ 7 II Nr. 3 AtomG)(4) getroffen. Insbesondere befänden sich die
Anlagen sich in der Einflugschneise der Landebahn des Flughafens Stuttgart und seien dennoch
nicht ausreichend gegen den Absturz eines Flugzeuges gesichert. Angesichts der erheblichen
Gefährdung der Beschäftigten und der Allgemeinheit könne dieser Zustand nicht
hingenommen werden. Da jedenfalls in angemessener Zeit keine Abhilfe geschaffen werden
könne, kämen nach § 17 V AtomG keine nachträglichen Auflagen zur
Betriebsgenehmigung in Betracht, sondern nur der Widerruf der Genehmigung. Nach der
Stillegung der Anlagen ist der Betrieb aller süddeutschen Atomkraftwerke in Gefahr, da
diese keine Möglichkeit haben, ihre abgebrannten Brennelemente andernorts zu lagern.
Die Bundesministerin für Umweltschutz und Reaktorsicherheit weist den Landesminister
daraufhin an, den Widerruf der Betriebsgenehmigung unverzüglich aufzuheben. Der
Landesminister weigert sich, diese Weisung zu befolgen. Er meint, dass die Bundesministerin
mit ihrer Weisung die Grenzen ihres Weisungsrechtes überschritten habe, da die Aufhebung
des Widerrufes ihrerseits rechtswidrig wäre. Er bittet um Prüfung, ob er selbst
oder die Regierung des Landes H sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die
Weisung zur Wehr setzen kann.
Bei der Bearbeitung des Falles ist davon auszugehen, dass der Landesminister nach § 17 V
AtomG zum Widerruf der Genehmigung verpflichtet war.
HINWEIS: § 24 I AtomG: "Die (...) Verwaltungsaufgaben nach dem 2. Abschnitt und den
hierzu ergangen Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder
ausgeführt. (...)"
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* Termin wird verlegt. genaueres wird noch bekanntgegeben! Zurück zum Text
1. § 5 I PartG lautet: (1) Wenn ein Träger
öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere
öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der
Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die
Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmass abgestuft werden. Die Bedeutung der
Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen für
Volksvertretungen. (..)" Zurück zum Text
2. Beachten Sie bitte die herausragende Gedächtnisschrift für F.G. Nagelmann,
herausgegeben von Umbach et al., 1984. Signatur Oe A IV c 202, bei der Aufsicht im Seminar zu
erhalten. Zurück zum Text
3. § 17 V AtomG: "Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind ausserdem zu
widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter
oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann." Zurück zum
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4. § 7 II AtomG: "Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn (...) 3. die nach
dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den
Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,..." Zurück zum
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