Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Allgemeines Verwaltungsrecht - Sommersemester 1997


Schade eigentlich!

Da sich nicht genügend Interessierte gefunden haben findet die Veranstaltung ab sofort nicht mehr statt!


Gliederung

24. April: Einführung/Die Klagearten nach der VwGO

- Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage

*30. April: Die Klagearten nach der VwGO

- Leistungsklagen, insbesondere die Verpflichtungsklage

*7. Mai: Der Verwaltungsakt

Fall: Tempo 30 auf der Stadtautobahn

Achtung !! 15. Mai: Beurteilungsspielraum

Fall: Die verhagelte Staatsprüfung

22. Mai: Ermessen

Fall: Nicht mal mehr Hasenfutter

*28. Mai: Verfahrensfehler

Fall: Zutritt verboten!

5. Juni: Rücknahme von Verwaltungsakten

Fall: Wohnen im Grünen

11. Juni: PROBEKLAUSUR, 16-18 Uhr im Hörsaal 6

12. Juni: Drittschutz; einstweiliger Rechtsschutz

Fall: Der geförderte Mann

19. Juni: Nutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen

Fall: Scientology auf der Buchmesse

26. Juni: Besprechung der Probeklausur

3. Juli: Folgenbeseitigung und Amtshaftung

Fall: Die frischeifreie Nudel

10. Juli: Abschluss des Semesters

* Verlegung: Jeweils Mittwochs von 15-17 Uhr in Raum 111, Wilhelmstrasse 26

Termin muss leider entfallen -


Fall 1:

Die Luft in Stuttgart wird immer schlechter. Daraufhin ordnen die zuständigen Behörden an, dass auf sämtlichen Strassen im Stadtgebiet in Zukunft nur noch mit Tempo 30 gefahren werden darf. Daraufhin werden überall an den Strassen entsprechende Verkehrsschilder aufgestellt. Dies betrifft unter anderem auch die B 27 von Stuttgart in Richtung Tübingen auf der Strecke von Degerloch bis zum Ende des Stadtgebiets am Echterdinger Ei". Diese Strasse ist vierspurig mit Randstreifen ausgebaut und konnte bisher mit bis zu 120 km/h befahren werden.

Hans Dampf will weiterhin mit seinem Porsche an die Uni nach Tübinge brettern. Als Student der Rechte hat er sich einen genialen Trick ausgedacht: Unmittelbar nachdem die Verkehrsschilder am 1.5.1997 aufgestellt worden waren, hat er der zuständigen Behörde einen Brief mit folgendem Inhalt geschickt:

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Anordnung vom 1.5.1997 ein, mit der ich dazu verpflichtet wurde, auf der B 27 zwischen Stuttgart und Tübingen innerhalb des Stadtgebietes von Stuttgart nur noch mit höchstens 30 km/h zu fahren. Eine Begründung wird nachgereicht."

Schon am 3.5. wird Dampf bei besten Wetterverhältnissen mit immerhin 122 km/h bei Möhringen geblitzt". Kann er darauf hoffen, ungestraft davonzufahren? Was kann er tun, wenn sein Widerspruch zurückgewiesen wird?

Varianten

1. Nachdem es bei einer Demonstration gegen die Einführung von Studiengebühren zu Ausschreitungen gekommen ist, lässt der Einsatzleiter der Polizei über Lautsprecherwagen bekanntgeben, dass die Versammlung aufzulösen sei. Was ist dies aus rechtlicher Sicht? Ist die Lage anders zu beurteilen, wenn schon einen Tag vor der Demonstration ein Versammlungsverbot erlassen wurde? Was ist, wenn überhaupt alle Demonstrationen auf einem bestimmten Platz verboten werden (Frage. Gibt es so etwas tatsächlich)?

2. Oberstudienrätin Streberlein möchte Rektorin eines Gymnasiums werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung dieser Stelle wird sie durch ihren derzeiten Schulleiter dienstlich beurteilt. Nachdem die Beurteilung nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfällt und sie um ihre Chancen fürchtet, will sie gegen ihren Schulleiter rechtlich vorgehen. Kann sie das?

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Fall 2:

Stefanie Udenthien meint, dass sie nach 16 Semester Jura und mehreren erfolglosen Prüfungsversuchen reif für das Examen sei. Die Ergebnisse ihrer Klausuren reichen gerade mal so eben für die Zulassung zur mündlichen Prüfung aus. Dort läuft es dann auch nicht so gut. Die Prüferin im Öffentlichen Recht, Ministerialrätin Dr. Link aus dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst fragt nach der Zulässigkeit von Studiengebühren. Frau Udenthien erläutert ausführlich, dass und warum die Einführung solcher Gebühren ihrer Meinung nach unzulässig sei. Die Prüferin hakt mehrmals nach. Am Ende der Prüfung stellt sie schlicht fest, dass die Antworten völlig unzureichend gewesen seien. Die Zulässigkeit von Studiengebühren stehe in jeder Hinsicht ausser Zweifel. Da Frau Udenthiens Leistung mit nur 2 Punkten bewertet wird, erklärt man ihr, dass Sie das Referendarexamen leider endgültig nicht bestanden habe. Sie legt Widerspruch ein und bittet um Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Klage.

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