Fallbesprechung Allgemeines Verwaltungsrecht - Sommersemester 1997
Schade eigentlich!
Da sich nicht genügend Interessierte gefunden haben findet die Veranstaltung ab sofort
nicht mehr statt!
Gliederung
24. April: Einführung/Die Klagearten nach der VwGO
- Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage
*30. April: Die Klagearten nach der VwGO
- Leistungsklagen, insbesondere die Verpflichtungsklage
*7. Mai: Der Verwaltungsakt
Fall: Tempo 30 auf der
Stadtautobahn
Achtung !! 15. Mai: Beurteilungsspielraum
Fall: Die verhagelte
Staatsprüfung
22. Mai: Ermessen
Fall: Nicht mal mehr Hasenfutter
*28. Mai: Verfahrensfehler
Fall: Zutritt verboten!
5. Juni: Rücknahme von Verwaltungsakten
Fall: Wohnen im Grünen
11. Juni: PROBEKLAUSUR, 16-18 Uhr im Hörsaal 6
12. Juni: Drittschutz; einstweiliger Rechtsschutz
Fall: Der geförderte Mann
19. Juni: Nutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen
Fall: Scientology auf der Buchmesse
26. Juni: Besprechung der Probeklausur
3. Juli: Folgenbeseitigung und Amtshaftung
Fall: Die frischeifreie Nudel
10. Juli: Abschluss des Semesters
* Verlegung: Jeweils Mittwochs von 15-17 Uhr in Raum 111, Wilhelmstrasse 26
Termin muss leider entfallen -
Fall 1:
Die Luft in Stuttgart wird immer schlechter. Daraufhin ordnen die zuständigen
Behörden an, dass auf sämtlichen Strassen im Stadtgebiet in Zukunft nur noch mit
Tempo 30 gefahren werden darf. Daraufhin werden überall an den Strassen entsprechende
Verkehrsschilder aufgestellt. Dies betrifft unter anderem auch die B 27 von Stuttgart in
Richtung Tübingen auf der Strecke von Degerloch bis zum Ende des Stadtgebiets am
Echterdinger Ei". Diese Strasse ist vierspurig mit Randstreifen ausgebaut und konnte
bisher mit bis zu 120 km/h befahren werden.
Hans Dampf will weiterhin mit seinem Porsche an die Uni nach Tübinge brettern. Als
Student der Rechte hat er sich einen genialen Trick ausgedacht: Unmittelbar nachdem die
Verkehrsschilder am 1.5.1997 aufgestellt worden waren, hat er der zuständigen
Behörde einen Brief mit folgendem Inhalt geschickt:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Anordnung vom 1.5.1997 ein, mit der ich dazu
verpflichtet wurde, auf der B 27 zwischen Stuttgart und Tübingen innerhalb des
Stadtgebietes von Stuttgart nur noch mit höchstens 30 km/h zu fahren. Eine
Begründung wird nachgereicht."
Schon am 3.5. wird Dampf bei besten Wetterverhältnissen mit immerhin 122 km/h bei
Möhringen geblitzt". Kann er darauf hoffen, ungestraft davonzufahren? Was kann er
tun, wenn sein Widerspruch zurückgewiesen wird?
Varianten
1. Nachdem es bei einer Demonstration gegen die Einführung von Studiengebühren zu
Ausschreitungen gekommen ist, lässt der Einsatzleiter der Polizei über
Lautsprecherwagen bekanntgeben, dass die Versammlung aufzulösen sei. Was ist dies aus
rechtlicher Sicht? Ist die Lage anders zu beurteilen, wenn schon einen Tag vor der
Demonstration ein Versammlungsverbot erlassen wurde? Was ist, wenn überhaupt alle
Demonstrationen auf einem bestimmten Platz verboten werden (Frage. Gibt es so etwas
tatsächlich)?
2. Oberstudienrätin Streberlein möchte Rektorin eines Gymnasiums werden. Im Rahmen
des Verfahrens zur Besetzung dieser Stelle wird sie durch ihren derzeiten Schulleiter
dienstlich beurteilt. Nachdem die Beurteilung nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfällt und
sie um ihre Chancen fürchtet, will sie gegen ihren Schulleiter rechtlich vorgehen. Kann
sie das?
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Fall 2:
Stefanie Udenthien meint, dass sie nach 16 Semester Jura und mehreren erfolglosen
Prüfungsversuchen reif für das Examen sei. Die Ergebnisse ihrer Klausuren reichen
gerade mal so eben für die Zulassung zur mündlichen Prüfung aus. Dort
läuft es dann auch nicht so gut. Die Prüferin im Öffentlichen Recht,
Ministerialrätin Dr. Link aus dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst fragt nach
der Zulässigkeit von Studiengebühren. Frau Udenthien erläutert
ausführlich, dass und warum die Einführung solcher Gebühren ihrer Meinung nach
unzulässig sei. Die Prüferin hakt mehrmals nach. Am Ende der Prüfung stellt
sie schlicht fest, dass die Antworten völlig unzureichend gewesen seien. Die
Zulässigkeit von Studiengebühren stehe in jeder Hinsicht ausser Zweifel. Da Frau
Udenthiens Leistung mit nur 2 Punkten bewertet wird, erklärt man ihr, dass Sie das
Referendarexamen leider endgültig nicht bestanden habe. Sie legt Widerspruch ein und
bittet um Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Klage.
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