Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Examenskurs der Assistenten: Öffentliches Recht - Sommersemester 1998


22. Juli bis 7. August 1998, jeweils Donnerstags 14-16 Uhr und Freitags 9-11 Uhr
Hörsaal 8, Neue Aula

Fall 1 (VA und Kosten)
Fall 2 (Ermessen)
Fall 3 (Grundrecht und Beamte)
Fall 4 (Ersatzansprüche des Staates)
Fall 5 (Baurecht)
Fall 6 (Plebiszit und Verfassungsgerichtsbarkeit)

Fall 1

Gesine Cressphal möchte nach dem erfolgreich bestandenen Staatsexamen endlich Urlaub machen. Am 1. Juli ist sie nach Bali geflogen. Ihren roten Mini Cooper hat sie - wie immer - ordnungsgemäß vor ihrer Wohnung in der (sehr kurzen) Wiethölter-Straße in S. abgestellt.

Am 10. Juli werden in der gesamten Wiethölter-Straße Parkverbotsschilder aufgestellt, da ab dem 30. Juli ein neuer Abwasserkanal gebaut werden soll. Da derMini Cooper bis zum Morgen des 30. Juli nicht entfernt worden ist, wird es in die angrenzende Wesel-Straße versetzt. Gesine kommt am Abend desselben Tages zurück. Zwei Wochen später flattert ihr ein Bescheid der Stadtverwaltung von S. ins Haus, wonach sie 155,80 DM für die Umsetzung bezahlen soll. Gesine hält dies für rechtswidrig. Hat sie recht?

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Fall 2

Am 2. Juni 1998 wurde Gesine Cressphal auf dem Kleinen Schlossplatz in Stuttgart von einer Polizeistreife kontrolliert. Bei ihr wurden knapp 5 g Marihuana gefunden. Da Gesine glaubhaft versichert, die Drogen nur zum Eigengebrauch bei sich zu führen und keinerlei Erkenntnisse über eventuelle frühere Verstösse gegen das BtMG vorliegen, wurde kein Strafverfahren eingeleitet.

Heute hat Gesine ein Schreiben erhalten, wonach sie sich innerhalb einer Woche beim staatlichen Gesundheitsamt einfinden solle, damit durch eine laborärztliche Untersuchung ihres Blutes, ihres Urins und ihrer Haare (Drogenscreening) Zweifel in Bezug auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeräumt werden können. Auf telefonische Anfrage hat man Gesine erklärt, dass sie für diese Untersuchung mit Gebühren in Höhe von DM 200 rechnen müsse. Die Ladung sei auf eine routinemäßige Meldung der Polizeibehörden gemäß einer Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zurückzuführen. Da der Nachweis eines gewohnheitsmäßigen Drogenkonsums in der Regel nur aufgrund mehrerer Screenings möglich sei, könne sie sich darauf einstellen, in den nächsten Monaten noch ein- bis zweimal geladen zu werden. Gegebenenfalls werde im Anschluss eine umfassende medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt.

Gesine sieht überhaupt nicht ein, warum sie sich dieser Belastung unterziehen soll. Die Kosten für die Untersuchung kann sie als Studentin nur mit größter Mühe aufwenden. Außerdem weiß sie selbst am besten, dass sie keineswegs gewohnheitsmäßig Drogen nimmt – und schon gar nicht, wenn sie noch fahren muss. Sie bittet um Auskunft, ob und wie sie sich gegen die Vorladung wehren könne.

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Fall 3

Tansu Erbakan, in der Türkei geborene deutsche Staatsbürgerin, hat ihr Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule in Ludwigsburg mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und sich beim (zuständigen) Oberschulamt Stuttgart um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes zum 1.3.1998 beworben.(1) Nachdem das Oberschulamt ihr mitgeteilt hat, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, hat Frau Erbakan fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Heute wurde Frau Erbakan ein weiteres Schreiben des Oberschulamtes Stuttgart zugestellt. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt zugelassen werden könne. Zwar erfülle sie grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Trotz einer entsprechenden Aufforderung sei sie aber nicht bereit, während des Unterrichts ihren Tschador(2) abzulegen. Damit bestehe die Gefahr, dass sie Schülerinnen und Schüler im Sinne des Islam beeinflusse. Es komme nicht darauf an, ob sie diese Wirkung ihres Verhaltens einkalkuliere oder gar beabsichtige. Entscheidend sei allein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Möglichkeit hätten, sich diesem Einfluss zu entziehen. Frau Erbakan sei daher nicht geeignet, an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg zu unterrichten. Da sie schon während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt alleinverantwortlich Unterricht zu erteilen habe, komme auch eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht in Frage. Ihr Widerspruch sei zurückzuweisen.

Frau Erbakan hält die Argumente des Oberschulamtes für abwegig. Zum einen sei sie deutsche Staatsbürgerin und bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Nichts liege ihr ferner, als Schülerinnen und Schüler für den Islam zu missionieren. Wie sie sich kleide, sei allein Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung. Als gläubige Muslimin fühle sie sich den Geboten des Koran verpflichtet.(3)

Frau Erbakan befürchtet, dass ihr der Zugang zu ihrem Traumberuf als Lehrerin versperrt werden könnte und bittet Sie um Auskunft, ob und auf welchem Wege sie das Ministerium dazu zwingen kann, sie doch noch zum 1.3.1998 zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Ausserdem möchte sie gerne wissen, ob sie gegebenenfalls damit rechnen kann, nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes als Beamtin in den Dienst des Landes übernommen zu werden, sofern sie die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das Land über ausreichende Ausbildungskapazitäten verfügt, um eine weitere Bewerberin unterzubringen.

Lösungshinweise

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Fall 4

Max Moritz ist 12 Jahre alt und besucht die sechste Klasse des Wilhelm-Busch-Gymnasiums in der baden-württembergischen Gemeinde G. Zu Beginn des Schuljahres wurden ihm unter anderem ein Mathematik-Lehrbuch und ein Geschichtsbuch ausgehändigt. In die Bücher war ein Stempel eingedruckt: „Gemeinde G – Wilhelm-Busch-Gymnasium”. Als Max gemäß der Aufforderung des Klassenlehrers seinen Namen in die dafür vorgesehen Zeilen des Stempelaufdrucks schreiben will, stellt er fest, dass dies bei dem Geschichtsbuch nicht möglich ist, da sich bereits vier Schüler vor ihm eingetragen hatten und keine Zeilen mehr frei sind. Auf seine Nachfrage erklärt ihm der Klassenlehrer, dass das Buch noch gut genug erhalten sei. Er solle
seinen Namen einfach unter den Stempel schreiben.

Am Ende des Schuljahres werden die Schüler aufgefordert, die ihnen zur Verfügung gestellten Bücher wieder zurückzugeben. Max kann allerdings nur sein Mathematikbuch vorweisen – dessen Einband ist zerrissen, zudem sind einige Seiten zerknittert. Als der Klassenlehrer Max zur Rede stellt, erklärt dieser, er habe sein Geschichtsbuch leider nicht mehr finden können. Das Mathematikbuch sei beschädigt worden, als sie während des Unterrichts im Klassenraum Fussball gespielt hätten. Mathematiklehrer Böckh sei zwar im Raum gewesen, habe sie aber gewähren lassen.

Zwei Wochen später erhalten die Eltern Moritz ein Schreiben der Gemeinde G, in dem sie aufgefordert werden, Schadensersatz für die Bücher zu leisten. Der Neupreis des Geschichtsbuches betrage 50 DM, der des Mathematikbuches 38,90 DM. Der Gesamtbetrag von 88,90 DM solle unverzüglich auf das Konto der Schule bei der örtlichen Kreissparkasse eingezahlt werden. Die Eltern setzen Gemeinde unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie nicht bereit sind, diesen Betrag zu bezahlen. Daraufhin wird ihnen von der Gemeinde mitgeteilt, dass diese ihre die Forderung aufrecht erhalte; der Betrag sei bis zum 15. September zu bezahlen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Bücher unstreitig von Max verloren bzw. beschädigt worden seien. Da sie Unterricht keine Verwendung mehr finden könnten, sei es erforderlich, Ersatz zu
beschaffen.

Die Eltern Moritz bitten Sie um Rat, ob sie der Zahlungsaufforderung Folge leisten müssen und wie sie sich gegen diese zur Wehr setzen können.

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Fall 5

Dieser Fall war geklaut!

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Fall 6

Am 15. August 1998 wird bei der Präsidentin des schleswig-holsteinischen Landtags eine Volksinitiative „Rettet Schleswig-Holsteins Weiden - Weg mit der Windkraft" eingereicht. Dieser Initiative liegt folgender Antrag zugrunde:
 

„[...](4) 3. Der schleswig-holsteinische Landtag möge das folgende „Gesetz zur Wiederherstellung des natürlichen Landschafsbildes" verabschieden:
§ 1

(1) Sämtliche im Lande Schleswig-Holstein bestehenden Windkraftanlagen müssen bis zum 31. Dezember 2001 abgebrochen werden.
(2) Die Eigentümer der nach Abs. 1 abzubrechenden Anlagen erhalten eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Gestehungskosten für die Errichtung der Anlage abzüglich der bisher geltend gemachten steuerlichen Abschreibungen für Abnutzung. [...](5)/(6)

4. Die Landesregierung wird aufgerufen alle erdenklichen Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass in Schleswig-Holstein keine weiteren Windkraftanlagen mehr errichtet werden können. Insbesondere soll sie im Bundesrat die Streichung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB durchsetzen. [...]"

Nachdem der Landtag festgestellt hat, dass die Initiative von mehr als 40.000 stimmberechtigte Bürgern unterzeichnet worden ist, setzt er sich im November 1998 mit den Anträgen der Initiatoren auseinander und hört dabei auch die Vertrauenspersonen an. Am 10. Dezember 1998 beschließt der Landtag einstimmig, sich die Initiative nicht zu eigen zu machen. Daraufhin beantragen die Vertrauenspersonen am 13. Februar 1999 bei der Präsidentin des Landtags die Durchführung eines Volksbegehrens. Am 8. März 1999 macht die Präsidentin des Landtags das Volksbegehren bekannt.

1. Am 31. März 1999 beantragen 30 Mitglieder der CDU-Fraktion des schleswig-holsteinischen Landtags beim Bundesverfassungsgericht, das Volksbegehren für unzulässig zu erklären. Das beantragte „Gesetz zur Wiederherstellung des natürlichen Landschaftsbildes" sei verfassungswidrig, insbesondere verletzte es die Grundrechte der Anlagenbetreiber. Gleichzeitig geht ein Antrag der Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht ein. Diese macht geltend, dass ihre Rechte im Falle der Annahme des Antrags verletzt würden. Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

2. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, gegen den Antrag der Volksinitiative bzw. gegen das Ergebnis eines eventuellen Volksentscheids vorzugehen?

ACHTUNG: Hier geht's zu den Gesetzestexten!

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1. Die Ableistung dieses Vorbereitungsdienstes ist Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung mit der die Befähigung zum Lehramt erworben werden kann. zurück zum Text
2. Ein bis auf die Schultern reichendes Kopftuch. zurück zum Text
3. In Vers 31 der 24. Sure des Koran heisst es: „Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten und dass sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was aussen ist, und dass sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen..." zurück zum Text
4. Die Nr. 1. und 2. enthalten Anträge zu Änderungen der Landesbauordnung und des Landesnaturschutzgesetzes. zurück zum Text
5. Nach § 82 a I Nr. 3 der DurchführungsVO zum EStG (EStDV) dürfen bei bei Windkraftanlagen jährlich 10 Prozent der Errichtungskosten steuerlich abgesetzt werden. zurück zum Text
6. Die §§ 2 ff. des Gesetzentwurfes beziehen sich auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung. zurück zum Text

Auszug aus der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Art. 41. Initiativen aus dem Volk. (1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. 3Die Initiativen müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.
(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig. (...)

Art. 42. Volksbegehren, Volksentscheid. (1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einer Vorlage nach Art. 41 SH-V innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags das Bundesverfassungsgericht. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn fünf vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.
(2) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten für die Verfassungsänderung gestimmt haben. 6Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen. (...)

Art. 44. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtags oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung, die Geschäftsordnung des Landtags oder die Geschäftsordnung der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eine Drittels der Mitglieder des Landtags,
3. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

Auszug aus dem (schleswig-holsteinischen) Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid

§ 11 SH-VAbstG
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich von den Vertrauenspersonen (...) an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses [über die Ablehnung einer Volksinitiative] zu stellen. (...)

§ 12 SH-VAbstG
(1) Der Landtag entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Volksbegehrens über dessen Zulässigkeit nach § 11 I SH-VAbstG. (...)
(2) Wird dem Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens entsprochen, so gibt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens (...) bekannt. (...)

§ 13 SH-VAbstG
(1) Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Volksbegehrens aufgrund des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SH-V, haben die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags das Recht, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landtags nach § 12 II SH-VAbstG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beantragen. (...)

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