Examenskurs der Assistenten: Öffentliches Recht - Sommersemester 1998
22. Juli bis 7. August 1998, jeweils Donnerstags 14-16 Uhr und Freitags 9-11 Uhr
Hörsaal 8, Neue Aula
Fall 1
Gesine Cressphal möchte nach dem erfolgreich bestandenen Staatsexamen endlich Urlaub
machen. Am 1. Juli ist sie nach Bali geflogen. Ihren roten Mini Cooper hat sie - wie immer -
ordnungsgemäß vor ihrer Wohnung in der (sehr kurzen) Wiethölter-Straße
in S. abgestellt.
Am 10. Juli werden in der gesamten Wiethölter-Straße Parkverbotsschilder
aufgestellt, da ab dem 30. Juli ein neuer Abwasserkanal gebaut werden soll. Da derMini Cooper
bis zum Morgen des 30. Juli nicht entfernt worden ist, wird es in die angrenzende
Wesel-Straße versetzt. Gesine kommt am Abend desselben Tages zurück. Zwei Wochen
später flattert ihr ein Bescheid der Stadtverwaltung von S. ins Haus, wonach sie 155,80
DM für die Umsetzung bezahlen soll. Gesine hält dies für rechtswidrig. Hat sie
recht?
Fall 2
Am 2. Juni 1998 wurde Gesine Cressphal auf dem Kleinen Schlossplatz in Stuttgart von einer
Polizeistreife kontrolliert. Bei ihr wurden knapp 5 g Marihuana gefunden. Da Gesine glaubhaft
versichert, die Drogen nur zum Eigengebrauch bei sich zu führen und keinerlei
Erkenntnisse über eventuelle frühere Verstösse gegen das BtMG vorliegen, wurde
kein Strafverfahren eingeleitet.
Heute hat Gesine ein Schreiben erhalten, wonach sie sich innerhalb einer Woche beim
staatlichen Gesundheitsamt einfinden solle, damit durch eine laborärztliche Untersuchung
ihres Blutes, ihres Urins und ihrer Haare (Drogenscreening) Zweifel in Bezug auf ihre Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeräumt werden können. Auf telefonische
Anfrage hat man Gesine erklärt, dass sie für diese Untersuchung mit Gebühren
in Höhe von DM 200 rechnen müsse. Die Ladung sei auf eine routinemäßige
Meldung der Polizeibehörden gemäß einer Verwaltungsvorschrift des
Innenministeriums zurückzuführen. Da der Nachweis eines
gewohnheitsmäßigen Drogenkonsums in der Regel nur aufgrund mehrerer Screenings
möglich sei, könne sie sich darauf einstellen, in den nächsten Monaten noch
ein- bis zweimal geladen zu werden. Gegebenenfalls werde im Anschluss eine umfassende
medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt.
Gesine sieht überhaupt nicht ein, warum sie sich dieser Belastung unterziehen soll. Die
Kosten für die Untersuchung kann sie als Studentin nur mit größter Mühe
aufwenden. Außerdem weiß sie selbst am besten, dass sie keineswegs
gewohnheitsmäßig Drogen nimmt – und schon gar nicht, wenn sie noch fahren
muss. Sie bittet um Auskunft, ob und wie sie sich gegen die Vorladung wehren könne.
Fall 3
Tansu Erbakan, in der Türkei geborene deutsche Staatsbürgerin, hat ihr Studium
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule in
Ludwigsburg mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und sich beim (zuständigen)
Oberschulamt Stuttgart um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes zum 1.3.1998
beworben.(1) Nachdem das
Oberschulamt ihr mitgeteilt hat, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden
könne, hat Frau Erbakan fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Heute wurde Frau Erbakan ein weiteres Schreiben des Oberschulamtes Stuttgart zugestellt.
Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt
zugelassen werden könne. Zwar erfülle sie grundsätzlich sämtliche
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Trotz einer entsprechenden
Aufforderung sei sie aber nicht bereit, während des Unterrichts ihren Tschador(2) abzulegen. Damit bestehe die Gefahr,
dass sie Schülerinnen und Schüler im Sinne des Islam beeinflusse. Es komme nicht
darauf an, ob sie diese Wirkung ihres Verhaltens einkalkuliere oder gar beabsichtige.
Entscheidend sei allein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Möglichkeit
hätten, sich diesem Einfluss zu entziehen. Frau Erbakan sei daher nicht geeignet, an
öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg zu unterrichten. Da sie schon
während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt alleinverantwortlich Unterricht
zu erteilen habe, komme auch eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht in Frage. Ihr
Widerspruch sei zurückzuweisen.
Frau Erbakan hält die Argumente des Oberschulamtes für abwegig. Zum einen sei sie
deutsche Staatsbürgerin und bekenne sich ausdrücklich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Nichts liege ihr ferner, als Schülerinnen und
Schüler für den Islam zu missionieren. Wie sie sich kleide, sei allein Ausdruck
ihrer religiösen Überzeugung. Als gläubige Muslimin fühle sie sich den
Geboten des Koran verpflichtet.(3)
Frau Erbakan befürchtet, dass ihr der Zugang zu ihrem Traumberuf als Lehrerin versperrt
werden könnte und bittet Sie um Auskunft, ob und auf welchem Wege sie das Ministerium
dazu zwingen kann, sie doch noch zum 1.3.1998 zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Ausserdem
möchte sie gerne wissen, ob sie gegebenenfalls damit rechnen kann, nach dem Ende des
Vorbereitungsdienstes als Beamtin in den Dienst des Landes übernommen zu werden, sofern
sie die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das Land über ausreichende
Ausbildungskapazitäten verfügt, um eine weitere Bewerberin unterzubringen.
Lösungshinweise
Fall 4
Max Moritz ist 12 Jahre alt und besucht die sechste Klasse des Wilhelm-Busch-Gymnasiums in
der baden-württembergischen Gemeinde G. Zu Beginn des Schuljahres wurden ihm unter
anderem ein Mathematik-Lehrbuch und ein Geschichtsbuch ausgehändigt. In die Bücher
war ein Stempel eingedruckt: „Gemeinde G – Wilhelm-Busch-Gymnasium”. Als
Max gemäß der Aufforderung des Klassenlehrers seinen Namen in die dafür
vorgesehen Zeilen des Stempelaufdrucks schreiben will, stellt er fest, dass dies bei dem
Geschichtsbuch nicht möglich ist, da sich bereits vier Schüler vor ihm eingetragen
hatten und keine Zeilen mehr frei sind. Auf seine Nachfrage erklärt ihm der
Klassenlehrer, dass das Buch noch gut genug erhalten sei. Er solle
seinen Namen einfach unter den Stempel schreiben.
Am Ende des Schuljahres werden die Schüler aufgefordert, die ihnen zur Verfügung
gestellten Bücher wieder zurückzugeben. Max kann allerdings nur sein Mathematikbuch
vorweisen – dessen Einband ist zerrissen, zudem sind einige Seiten zerknittert. Als der
Klassenlehrer Max zur Rede stellt, erklärt dieser, er habe sein Geschichtsbuch leider
nicht mehr finden können. Das Mathematikbuch sei beschädigt worden, als sie
während des Unterrichts im Klassenraum Fussball gespielt hätten. Mathematiklehrer
Böckh sei zwar im Raum gewesen, habe sie aber gewähren lassen.
Zwei Wochen später erhalten die Eltern Moritz ein Schreiben der Gemeinde G, in dem sie
aufgefordert werden, Schadensersatz für die Bücher zu leisten. Der Neupreis des
Geschichtsbuches betrage 50 DM, der des Mathematikbuches 38,90 DM. Der Gesamtbetrag von 88,90
DM solle unverzüglich auf das Konto der Schule bei der örtlichen Kreissparkasse
eingezahlt werden. Die Eltern setzen Gemeinde unverzüglich davon in Kenntnis, dass sie
nicht bereit sind, diesen Betrag zu bezahlen. Daraufhin wird ihnen von der Gemeinde
mitgeteilt, dass diese ihre die Forderung aufrecht erhalte; der Betrag sei bis zum 15.
September zu bezahlen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Bücher
unstreitig von Max verloren bzw. beschädigt worden seien. Da sie Unterricht keine
Verwendung mehr finden könnten, sei es erforderlich, Ersatz zu
beschaffen.
Die Eltern Moritz bitten Sie um Rat, ob sie der Zahlungsaufforderung Folge leisten
müssen und wie sie sich gegen diese zur Wehr setzen können.
Fall 5
Dieser Fall war geklaut!
Fall 6
Am 15. August 1998 wird bei der Präsidentin des schleswig-holsteinischen Landtags eine
Volksinitiative „Rettet Schleswig-Holsteins Weiden - Weg mit der Windkraft"
eingereicht. Dieser Initiative liegt folgender Antrag zugrunde:
„[...](4) 3. Der schleswig-holsteinische
Landtag möge das folgende „Gesetz zur Wiederherstellung des natürlichen
Landschafsbildes" verabschieden:
§ 1
(1) Sämtliche im Lande Schleswig-Holstein bestehenden Windkraftanlagen müssen bis
zum 31. Dezember 2001 abgebrochen werden.
(2) Die Eigentümer der nach Abs. 1 abzubrechenden Anlagen erhalten eine
Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den
Gestehungskosten für die Errichtung der Anlage abzüglich der bisher geltend
gemachten steuerlichen Abschreibungen für Abnutzung. [...](5)/(6)
4. Die Landesregierung wird aufgerufen alle erdenklichen Maßnahmen dafür zu
ergreifen, dass in Schleswig-Holstein keine weiteren Windkraftanlagen mehr errichtet werden
können. Insbesondere soll sie im Bundesrat die Streichung des § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB durchsetzen. [...]"
Nachdem der Landtag festgestellt hat, dass die Initiative von mehr als 40.000
stimmberechtigte Bürgern unterzeichnet worden ist, setzt er sich im November 1998 mit
den Anträgen der Initiatoren auseinander und hört dabei auch die Vertrauenspersonen
an. Am 10. Dezember 1998 beschließt der Landtag einstimmig, sich die Initiative nicht
zu eigen zu machen. Daraufhin beantragen die Vertrauenspersonen am 13. Februar 1999 bei der
Präsidentin des Landtags die Durchführung eines Volksbegehrens. Am 8. März
1999 macht die Präsidentin des Landtags das Volksbegehren bekannt.
1. Am 31. März 1999 beantragen 30 Mitglieder der CDU-Fraktion des
schleswig-holsteinischen Landtags beim Bundesverfassungsgericht, das Volksbegehren für
unzulässig zu erklären. Das beantragte „Gesetz zur Wiederherstellung des
natürlichen Landschaftsbildes" sei verfassungswidrig, insbesondere verletzte es die
Grundrechte der Anlagenbetreiber. Gleichzeitig geht ein Antrag der Landesregierung beim
Bundesverfassungsgericht ein. Diese macht geltend, dass ihre Rechte im Falle der Annahme des
Antrags verletzt würden. Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?
2. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, gegen den Antrag der Volksinitiative
bzw. gegen das Ergebnis eines eventuellen Volksentscheids vorzugehen?
ACHTUNG: Hier geht's zu den Gesetzestexten!
1. Die Ableistung dieses Vorbereitungsdienstes ist Voraussetzung
für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung mit der die Befähigung zum Lehramt
erworben werden kann. zurück zum Text
2. Ein bis auf die Schultern reichendes Kopftuch. zurück zum Text
3. In Vers 31 der 24. Sure des Koran heisst es: „Und
sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham
hüten und dass sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was aussen ist, und
dass sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten
zeigen..." zurück zum Text
4. Die Nr. 1. und 2. enthalten Anträge zu Änderungen
der Landesbauordnung und des Landesnaturschutzgesetzes. zurück zum
Text
5. Nach § 82 a I Nr. 3 der DurchführungsVO zum EStG
(EStDV) dürfen bei bei Windkraftanlagen jährlich 10 Prozent der Errichtungskosten
steuerlich abgesetzt werden. zurück zum Text
6. Die §§ 2 ff. des Gesetzentwurfes beziehen sich auf
das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung. zurück zum Text
Auszug aus der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Art. 41. Initiativen aus dem Volk. (1) Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten
Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein
mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des
demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. 3Die Initiativen müssen
von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter
haben das Recht auf Anhörung.
(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und
Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig. (...)
Art. 42. Volksbegehren, Volksentscheid. (1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf
oder einer Vorlage nach Art. 41 SH-V innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, so sind
die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines
Volksbegehrens zu beantragen. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist,
trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags das
Bundesverfassungsgericht. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn fünf vom Hundert
der Stimmberechtigten innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.
(2) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den
Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Abs. 1
Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf
oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Gesetzentwurf oder eine
andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre
Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens müssen zwei Drittel
derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der
Stimmberechtigten für die Verfassungsänderung gestimmt haben. 6Es zählen nur
die gültigen Ja- und Nein-Stimmen. (...)
Art. 44. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Das
Bundesverfassungsgericht entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den
Umfang der Rechte und Pflichten des Landtags oder der Landesregierung oder anderer
Beteiligter, die durch diese Verfassung, die Geschäftsordnung des Landtags oder die
Geschäftsordnung der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche
Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eine
Drittels der Mitglieder des Landtags,
3. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
Auszug aus dem (schleswig-holsteinischen) Gesetz über Initiativen aus dem Volk,
Volksbegehren und Volksentscheid
§ 11 SH-VAbstG
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich von den
Vertrauenspersonen (...) an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu
richten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des
Landtagsbeschlusses [über die Ablehnung einer Volksinitiative] zu stellen. (...)
§ 12 SH-VAbstG
(1) Der Landtag entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf
Durchführung eines Volksbegehrens über dessen Zulässigkeit nach § 11 I
SH-VAbstG. (...)
(2) Wird dem Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens entsprochen, so gibt die
Präsidentin oder der Präsident des Landtags unverzüglich die Zulassung des
Volksbegehrens (...) bekannt. (...)
§ 13 SH-VAbstG
(1) Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Volksbegehrens aufgrund des Art. 41 Abs. 1
Satz 1 und 2 und Abs. 2 SH-V, haben die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des
Landtags das Recht, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landtags nach § 12
II SH-VAbstG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beantragen. (...)
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