Fallbesprechung Staatsorganisation - Sommersemester 1999
Gliederung
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Datum
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Thema
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22.4.99
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Einführung
- Erläuterung der Ziele der Veranstaltung
- Festlegung des Verfahrens
- Einführung in das juristische Studium
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29.4.99
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Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung
- Was ist Rechtswissenschaft?
- Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt?
- Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung?
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N.N.
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Einführung in das Computerzentrum der Juristischen Fakultät
- Elektropost
- WWW-Recherche
- Newsgroups etc.
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6.5.99
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Demokratie: Wahlen und Abstimmungen
Fall 1: Wahlverbot für Senioren
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11.5.99
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Demokratie: Parteien
Fall 2: Sichere Mehrheiten
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20.5.99
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Rechtsstaat: Gewaltenteilung
Fall 3: Das ruhende Mandat
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27.5.99
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Das Gesetzgebungsverfahren
Fall 4: Der brüskierte Minister
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1.6.99
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Bundesstaat - Gesetzgebung 1
Fall 5: Das "Flüchtlings-Hygiene-Gesetz"
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10.6.99
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Probeklausur
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17.6.99
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Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung
Fall 6: Das Hochschulzulassungsgesetz
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24.6.99
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Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung
Fall 7: Stopp dem Castor
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1.7.99
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Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten
Fall 8: Die Rückmeldegebühren
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8.7.99
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Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit
Ausgabe der Evaluierungsbögen
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Fall 1
Der Bundestag verabschiedet mit Zustimmung des Bundesrates im Dezember 1999 ein Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes. Art. 38 II GG soll nunmehr lauten:
„Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste
Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die
Volljährigkeit eintritt.”
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wird vom Bundespräsidenten ausgefertigt
und verkündet.
Die bayerische Landesregierung bittet Sie um ein Gutachten über die Erfolgsaussichten
eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
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Fall 2
Nachdem bei den Bundestagswahlen im Jahre 2002 die rechtsradikale „Deutsche
Republikanische National-Partei“ (DRNP) knapp in den Bundestag einzieht, beschliesst
der Deutsche Bundestag eine Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-,
Post- und Fernmeldegehimnisses(Gestz zu Art. 10 GG): Statt aus 9, soll das Parlamentarische
Gremium zur Kontrolle von Überwachungsmassnahmen in Zukunft nur noch aus fünf und
nicht mehr aus neun Abgeordneten bestehen. Das Gesetz wird ausgefertigt und verkündet.
Die Änderung führt dazu, dass die DNRP nicht mehr in dem Gremium vertreten ist. Die
DNRP möchte wissen, ob und wie sie sich gegen die Änderung des Gesetz zu Art. 10 GG
zur Wehr setzen kann.
Alternative: Das G-10 bleibt unverändert. Obwohl der DNRP an sich ein Platz zusteht,
weigert sich der Bundestagspräsident, den Angebordneten A, der von der DRP vorgeschlagen
worden ist, für das Gremium zu benennen. Er begründet diese Entscheidung damit,
dass sowohl A als auch alle anderen Mitglieder seiner Fraktion im Bundestagswahlkampf
angekündigt hätten, im Falle ihrer Wahl dafür zu sorgen, dass sämtliche
Überwachungsnamssnahmen gegen die DNRP und andere rechtsradikale Organisationen publik
gemacht würden.
A möchte sich gegen die Entscheidung des Bundestagspräsidenten zur Wehr setzen.
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Fall 3
Der Bundestag beschließt eine Änderung des Abgeordnetengesetzes. Das Mandat eines
Abgeordneten soll danach solange ruhen, wie dieser als Minister oder als parlamentarischer
Staatssekretär tätig ist.
Für den Finanzminister M rückt daraufhin der Abgeordnete B in den Bundestag nach.
Leider hat M nur wenig Fortüne im Amt und tritt schon nach einigen Monate wieder
zurück. B wird darufhin darüber informiert, dass seine Mitgliedschaft im Bundestag
hiermit wieder ende. B will das nicht akzeptieren und bittet um Rechtsrat.
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Fall 4
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde festgeschrieben,
dass die Effektivität des „Großen Lauschangriffs“ bis zum Jahre 2000
überprüft werden soll, um entscheiden zu können, ob die einschlägigen
Bestimmungen der StPO wieder zurückgenommen werden können. Im Februar 2000
trägt der Bundesinnenminister dem Innenausschuss des Bundestages seinen Bericht vor.
Obwohl nach diesem Bericht nur zwei Strafurteile eindeutig auf
Grundlage von Beweismitteln ergangen sind, die durch eine akustische Überwachung der
Wohnräume der Angeklagten gewonnen worden waren, fordert der Minister die Beibehaltung
der Regelungen. Die Ausschussmehrheit sieht dies anders. Nachdem sich abzeichnet, dass der
Beschluss die Abschaffung des „Großen Lauschangriffes“ fordern wird, kommt
es zu einer heftigen Diskussion, an der sich auch der Minister beteiligt. Dennoch verlangt er
vom Vorsitzen
den des Ausschusses, abschließend nochmals Stellung nehmen zu dürfen. Der
Ausschuss vorsitzende stellt fest, dass alles schon gesagt worden sei und verweigert dem
Minister das Wort. Dieser verlässt empört die Sitzung. Als der Ausschuss ihn am
nächsten Tag auffordert, Stellung zur geplanten Reform der Juristenausbildung zu nehmen,
teilt der Minister dem Ausschuss vorsitzenden mit, dass er wegen der Ereignisse des Vortages
bis auf weiteres nicht im Ausschuss erscheinen werde.
Der Vorsitzende des Innenausschusses möchte wissen, ob und auf welche Weise er den
Minister dazu zwingen kann, vor dem Ausschuss zu erscheinen.
Der Bundespräsident, dem das Gesetz zur Ausfertigung vorliegt, möchte wissen, ob er
diese wegen des fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens verweigern darf.
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Fall 5
In Zentralafrika nimmt die Zahl der HIV-Infektionen ständig zu. Aufgrund der schlechten
ökonomischen Lage und der bürgerkriegsähnlichen Zustände versuchen viele
Menschen aus diesen Gebieten, als Flüchtlinge nach Europa zu gelangen. Einigen gelingt
dies. Die Regierung des Landes B erlässt daraufhin
„Flüchtlings-Hygiene-Gesetz“. Danach sind Asylbewerber bei ihrer Einreise in
das Bundesland amtsärztlich zu untersuchen. Im Rahmen dieser Untersuchung
wird auch ein HIV-Test durchgeführt. Infektionen sind dem Landesgesundheitsministerium
zu melden. Die Träger des HI-Virus sollen in besonderen geschlossenen Einrichtungen
untergebracht werden.
Die Regierung des Landes A hält dieses Gesetz für verfassungswidrig. Sie bittet um
Rechtsrat.
Rechtsprobleme im Zusammenhang mit den Grundrechten sind nicht zu erörtern!
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Fall 6
Die Klagen über die mangelhafte Qualifikation der Studienanfänger werden immer
lauter. Dennoch können die Länder sich nicht zu einer grundlegenden Reform der
gymnasialen Oberstufe durchringen. Daraufhin beschließt der deutsche Bundestag ein
„Hochschulzulassungsgesetz“ in dem die Mindestanforderungen für die
Zulassung zum Studium an einer
Hochschule festgeschrieben werden: Die Aufnahme eines Studiums setzt danach –
ungeachtet besonderer Anforderungen für bestimmte Studiengänge – entweder
voraus, dass die Bewerber in den letzten drei Jahren vor dem Abitur Unterricht in Deutsch,
einer Fremdsprache, Mathematik, einer weiteren Naturwissenschaft und entweder in Geschichte,
Gemeinschaftskunde, Religion oder Ethik hatten und dass der Notendurchschnitt in diesen
Fächern nicht schlechter als 2,5 war. Außerdem müssen mindestens drei dieser
Fächer auch Gegenstand der Abiturprüfung gewesen sein. Schließlich
müssen die Bewerber Grundkenntnisse in praktischer Informatik nachweisen. Können
Bewerber diese Voraussetzungen nicht nachweisen, dann müssen sie an einer
Hochschuleingangsprüfung teilnehmen, die bundesweit einheitlich durchgeführt wird.
Für die Vorbereitung und Durchführung soll das „Bundesinstitut für
Hochschulqualifikation“ zuständig sein. Nachdem der Bundesrat erklärt hat,
dass er keinen Einspruch gegen das Gesetz einlegen wird, fertigt der Bundespräsident es
aus und verkündet es im Gesetzblatt.
Die Regierung des Landes A hält das Gesetz für verfassungswidrig. Sie möchte
wissen, ob sie das Bundesverfassungsgericht anrufen kann und ob ein entsprechender Antrag
Aussicht auf Erfolg hat.
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Fall 7
Nachdem bekannt geworden ist, dass während des Transports abgebrannter Brennelemente aus
deutschen Atomkraftwerken zur Wiederaufbereitungsanlage nach La Hague in Frankreich
Radioaktivität frei geworden ist, untersagt das Bundesumweltministerium bis auf weiteres
solche Transporte. Wenige Tage später beantragt die Firma TransAtom beim
zuständigen Minister des Bundeslandes A. die Genehmigung für einen Transport von
abgebrannten Brennstäben Kernkraftwerk X in das 600 km entfernte Zwischenlager für
radioaktiv verseuchte Abfälle in Z. Für den Transport solle eine neue Art von
Containern verwendet werden. Der Landesumweltminister genehmigt den Transport. Nachdem der
Bundesumweltminister davon erfährt, bittet er seinen Amtskollegen aus dem Land A zum
Bericht nach Bonn. Der Landesumweltminister begründet seine Entscheidung
ausführlich und legt dabei dar, dass und warum die neuen Container wesentlich sicherer
seien, als diejenigen, die für die Transporte nach La Hague verwendet worden sind.
Dennoch weist ihn der Bundesumweltminister an, die der TransAtom erteilte Genehmigung wieder
aufzuheben.
A hält diese Weisung für rechtswidrig und bittet um ein Gutachten, ob er das
Bundesverfassungsgericht anrufen kann und ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg
hätte.
Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigung hätte erteilt werden müssen!
§ 24 I AtomG: „Die (...) Verwaltungsaufgaben nach dem 2. Abschnitt und den hierzu
ergangen Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder
ausgeführt. (...)“
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Fall 8
Im Jahre 1996 wurde folgender § 120 a in das Universitätsgesetz des Landes
Baden-Württemberg eingefügt:
"(1) Für die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung ist eine
Gebühr von 100 DM zu entrichten. [...]
[...]
(4) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber den Nachweis über
die Bezahlung der Immatrikulationsgebühr nicht erbracht hat.
(5) Ein Studierender ist von Amts wegen mit sofortiger Wirkung zu exmatrikulieren, wenn die
Rückmeldegebühr trotz Mahnung Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für
die Zahlung gesetzten frist nicht bezahlt wird."
A studiert an der juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Zum
Sommersemester 1999 hat er sich ordnungsgemäß zurückgemeldet; die
Rückmeldegebühr hat er allerdings nicht entrichtet. Am 1.5.99 hat die
Universität die Zahlung angemahnt und A die Exmatrikulation angedroht.
A möchte wissen, ob die Rückmeldegebühr verfassungsgemäß ist. Er
weiß, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rückmeldung maximal mit
20 DM zu beziffern ist.
Was kann A tun, wenn die Verwaltungsgerichte seine Klage gegen die Erhebung der
Rückmeldegebühr abweisen?
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