Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Staatsorganisation - Sommersemester 1999


Gliederung

Datum Thema
22.4.99

Einführung

  • Erläuterung der Ziele der Veranstaltung 
  • Festlegung des Verfahrens 
  • Einführung in das juristische Studium 
29.4.99

Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung

  • Was ist Rechtswissenschaft? 
  • Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt? 
  • Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung? 
N.N.

Einführung in das Computerzentrum der Juristischen Fakultät

  • Elektropost
  • WWW-Recherche
  • Newsgroups etc.
6.5.99

Demokratie: Wahlen und Abstimmungen

Fall 1: Wahlverbot für Senioren
11.5.99

Demokratie: Parteien

Fall 2: Sichere Mehrheiten
20.5.99

Rechtsstaat: Gewaltenteilung

Fall 3: Das ruhende Mandat
27.5.99

Das Gesetzgebungsverfahren

Fall 4: Der brüskierte Minister
1.6.99

Bundesstaat - Gesetzgebung 1

Fall 5: Das "Flüchtlings-Hygiene-Gesetz"
10.6.99

Probeklausur

17.6.99

Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung

Fall 6: Das Hochschulzulassungsgesetz
24.6.99

Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung

Fall 7: Stopp dem Castor
1.7.99

Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten

Fall 8: Die Rückmeldegebühren
8.7.99

Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit

Ausgabe der Evaluierungsbögen

Fall 1

Der Bundestag verabschiedet mit Zustimmung des Bundesrates im Dezember 1999 ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Art. 38 II GG soll nunmehr lauten:

„Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die Volljährigkeit eintritt.”

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wird vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet.

Die bayerische Landesregierung bittet Sie um ein Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.

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Fall 2

Nachdem bei den Bundestagswahlen im Jahre 2002 die rechtsradikale „Deutsche Republikanische National-Partei“ (DRNP) knapp in den Bundestag einzieht, beschliesst der Deutsche Bundestag eine Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegehimnisses(Gestz zu Art. 10 GG): Statt aus 9, soll das Parlamentarische Gremium zur Kontrolle von Überwachungsmassnahmen in Zukunft nur noch aus fünf und nicht mehr aus neun Abgeordneten bestehen. Das Gesetz wird ausgefertigt und verkündet.

Die Änderung führt dazu, dass die DNRP nicht mehr in dem Gremium vertreten ist. Die DNRP möchte wissen, ob und wie sie sich gegen die Änderung des Gesetz zu Art. 10 GG zur Wehr setzen kann.

Alternative: Das G-10 bleibt unverändert. Obwohl der DNRP an sich ein Platz zusteht, weigert sich der Bundestagspräsident, den Angebordneten A, der von der DRP vorgeschlagen worden ist, für das Gremium zu benennen. Er begründet diese Entscheidung damit, dass sowohl A als auch alle anderen Mitglieder seiner Fraktion im Bundestagswahlkampf angekündigt hätten, im Falle ihrer Wahl dafür zu sorgen, dass sämtliche Überwachungsnamssnahmen gegen die DNRP und andere rechtsradikale Organisationen publik gemacht würden.

A möchte sich gegen die Entscheidung des Bundestagspräsidenten zur Wehr setzen.

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Fall 3

Der Bundestag beschließt eine Änderung des Abgeordnetengesetzes. Das Mandat eines Abgeordneten soll danach solange ruhen, wie dieser als Minister oder als parlamentarischer Staatssekretär tätig ist.

Für den Finanzminister M rückt daraufhin der Abgeordnete B in den Bundestag nach. Leider hat M nur wenig Fortüne im Amt und tritt schon nach einigen Monate wieder zurück. B wird darufhin darüber informiert, dass seine Mitgliedschaft im Bundestag hiermit wieder ende. B will das nicht akzeptieren und bittet um Rechtsrat.

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Fall 4

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde festgeschrieben, dass die Effektivität des „Großen Lauschangriffs“ bis zum Jahre 2000 überprüft werden soll, um entscheiden zu können, ob die einschlägigen Bestimmungen der StPO wieder zurückgenommen werden können. Im Februar 2000 trägt der Bundesinnenminister dem Innenausschuss des Bundestages seinen Bericht vor. Obwohl nach diesem Bericht nur zwei Strafurteile eindeutig auf
Grundlage von Beweismitteln ergangen sind, die durch eine akustische Überwachung der Wohnräume der Angeklagten gewonnen worden waren, fordert der Minister die Beibehaltung der Regelungen. Die Ausschussmehrheit sieht dies anders. Nachdem sich abzeichnet, dass der Beschluss die Abschaffung des „Großen Lauschangriffes“ fordern wird, kommt es zu einer heftigen Diskussion, an der sich auch der Minister beteiligt. Dennoch verlangt er vom Vorsitzen
den des Ausschusses, abschließend nochmals Stellung nehmen zu dürfen. Der Ausschuss vorsitzende stellt fest, dass alles schon gesagt worden sei und verweigert dem Minister das Wort. Dieser verlässt empört die Sitzung. Als der Ausschuss ihn am nächsten Tag auffordert, Stellung zur geplanten Reform der Juristenausbildung zu nehmen, teilt der Minister dem Ausschuss vorsitzenden mit, dass er wegen der Ereignisse des Vortages bis auf weiteres nicht im Ausschuss erscheinen werde.

Der Vorsitzende des Innenausschusses möchte wissen, ob und auf welche Weise er den Minister dazu zwingen kann,  vor dem Ausschuss zu erscheinen.
Der Bundespräsident, dem das Gesetz zur Ausfertigung vorliegt, möchte wissen, ob er diese wegen des fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens verweigern darf.
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Fall 5

In Zentralafrika nimmt die Zahl der HIV-Infektionen ständig zu. Aufgrund der schlechten ökonomischen Lage und der bürgerkriegsähnlichen Zustände versuchen viele Menschen aus diesen Gebieten, als Flüchtlinge nach Europa zu gelangen. Einigen gelingt dies. Die Regierung des Landes B erlässt daraufhin „Flüchtlings-Hygiene-Gesetz“. Danach sind Asylbewerber bei ihrer Einreise in das Bundesland amtsärztlich zu untersuchen. Im Rahmen dieser Untersuchung
wird auch ein HIV-Test durchgeführt. Infektionen sind dem Landesgesundheitsministerium zu melden. Die Träger des HI-Virus sollen in besonderen geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden.

Die Regierung des Landes A hält dieses Gesetz für verfassungswidrig. Sie bittet um Rechtsrat.

Rechtsprobleme im Zusammenhang mit den Grundrechten sind nicht zu erörtern!
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Fall 6

Die Klagen über die mangelhafte Qualifikation der Studienanfänger werden immer lauter. Dennoch können die Länder sich nicht zu einer grundlegenden Reform der gymnasialen Oberstufe durchringen. Daraufhin beschließt der deutsche Bundestag ein „Hochschulzulassungsgesetz“ in dem die Mindestanforderungen für die Zulassung zum Studium an einer
Hochschule festgeschrieben werden: Die Aufnahme eines Studiums setzt danach – ungeachtet besonderer Anforderungen für bestimmte Studiengänge – entweder voraus, dass die Bewerber in den letzten drei Jahren vor dem Abitur Unterricht in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer weiteren Naturwissenschaft und entweder in Geschichte, Gemeinschaftskunde, Religion oder Ethik hatten und dass der Notendurchschnitt in diesen Fächern nicht schlechter als 2,5 war. Außerdem müssen mindestens drei dieser Fächer auch Gegenstand der Abiturprüfung gewesen sein. Schließlich müssen die Bewerber Grundkenntnisse in praktischer Informatik nachweisen. Können Bewerber diese Voraussetzungen nicht nachweisen, dann müssen sie an einer Hochschuleingangsprüfung teilnehmen, die bundesweit einheitlich durchgeführt wird. Für die Vorbereitung und Durchführung soll das „Bundesinstitut für Hochschulqualifikation“ zuständig sein. Nachdem der Bundesrat erklärt hat, dass er keinen Einspruch gegen das Gesetz einlegen wird, fertigt der Bundespräsident es aus und verkündet es im Gesetzblatt.

Die Regierung des Landes A hält das Gesetz für verfassungswidrig. Sie möchte wissen, ob sie das Bundesverfassungsgericht anrufen kann und ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

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Fall 7

Nachdem bekannt geworden ist, dass während des Transports abgebrannter Brennelemente aus deutschen Atomkraftwerken zur Wiederaufbereitungsanlage nach La Hague in Frankreich Radioaktivität frei geworden ist, untersagt das Bundesumweltministerium bis auf weiteres solche Transporte. Wenige Tage später beantragt die Firma TransAtom beim zuständigen Minister des Bundeslandes A. die Genehmigung für einen Transport von abgebrannten Brennstäben Kernkraftwerk X in das 600 km entfernte Zwischenlager für radioaktiv verseuchte Abfälle in Z. Für den Transport solle eine neue Art von Containern verwendet werden. Der Landesumweltminister genehmigt den Transport. Nachdem der Bundesumweltminister davon erfährt, bittet er seinen Amtskollegen aus dem Land A zum Bericht nach Bonn. Der Landesumweltminister begründet seine Entscheidung ausführlich und legt dabei dar, dass und warum die neuen Container wesentlich sicherer seien, als diejenigen, die für die Transporte nach La Hague verwendet worden sind. Dennoch weist ihn der Bundesumweltminister an, die der TransAtom erteilte Genehmigung wieder aufzuheben.

A hält diese Weisung für rechtswidrig und bittet um ein Gutachten, ob er das Bundesverfassungsgericht anrufen kann und ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hätte.

Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigung hätte erteilt werden müssen!

§ 24 I AtomG: „Die (...) Verwaltungsaufgaben nach dem 2. Abschnitt und den hierzu ergangen Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. (...)“
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Fall 8

Im Jahre 1996 wurde folgender § 120 a in das Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg eingefügt:

"(1) Für die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung ist eine Gebühr von 100 DM zu entrichten. [...]
[...]
(4) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber den Nachweis über die Bezahlung der Immatrikulationsgebühr nicht erbracht hat.
(5) Ein Studierender ist von Amts wegen mit sofortiger Wirkung zu exmatrikulieren, wenn die Rückmeldegebühr trotz Mahnung Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten frist nicht bezahlt wird."

A studiert an der juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Zum Sommersemester 1999 hat er sich ordnungsgemäß zurückgemeldet; die Rückmeldegebühr hat er allerdings nicht entrichtet. Am 1.5.99 hat die Universität die Zahlung angemahnt und A die Exmatrikulation angedroht.

A möchte wissen, ob die Rückmeldegebühr verfassungsgemäß ist. Er weiß, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rückmeldung maximal mit 20 DM zu beziffern ist.
Was kann A tun, wenn die Verwaltungsgerichte seine Klage gegen die Erhebung der Rückmeldegebühr abweisen?
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