Studientag am 17.11.1999: Muster-Fallbesprechung "Öffentliches Recht"
Es geht um folgenden Fall:
Polizeihauptmeister Kellerhahn, von seinen Kollegen nur „der dreckige Heinrich“
genannt, ist auf Streife im Stuttgarter Norden unterwegs. Kurz nach Einbruch der Dunkelheit
hört er aus einem offenen Hauseingang einen gellenden Schrei, der selbst ihm durch Mark
und Bein dringt. Als Kellerhahn den Hausflur betritt, hört er eine drohende
Männerstimme und ein leises Wimmern. Er folgt den Geräuschen bis zu einer
Wohnungstüre im ersten Stock des Mietshauses. Die Klingel ist defekt. Auf sein Klopfen
wird ihm nicht geöffnet. Stattdessen vernimmt Kellerhahn deutlich das Geräusch von
Schlägen und unterdrückte Schreie. Er hämmert gegen die Türe. Kurz darauf
hört er die Männerstimme sehr laut sagen: „Tja, das war`s dann wohl. Ich
hoffe nur, der Kerl ist es wert, dass jemand wie Du für ihn ins Gras beißen
muss.“ Daraufhin nimmt Kellerhahn Anlauf und tritt die Türe ein. Dabei verletzt er
die 85-jährige Wohnungsinhaberin W, die in diesem Moment dabei war, die Türe zu
öffnen, so schwer, dass sie ins Krankenhaus eingeliefert und stationär behandelt
werden muss.
Später stellt sich heraus, dass die schwerhörige Frau das erste Klopfen nicht
gehört hatte, weil ihr Fernsehgerät zu laut eingestellt war. Als sie das
Hämmern gehört hatte, war sie schweren Herzens zur Wohnungstüre gegangen, um
nachzusehen, wer sie gerade an der spannendsten Stelle der neueste Folge ihrer geliebten
Krimiserie stören wollte.
W möchte wissen, ob Kellerhahn sicht rechtmäßig verhalten hat.
Auszug aus dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg
§ 1 Allgemeines (1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen
Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im
öffentlichen Interesse geboten ist. [...]
§ 3 Polizeiliche Maßnahmen Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten
Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
Und hier ist die Lösung ...
Durfte der fiese Heinrich die Türe eintreten?
Exkurs. Warum ist das wichtig? Ersatzansprüche, Schmerzensgeld, ggf. auch für
Strafbarkeit des Widerstands (§ 113 StGB) und beamtenrechtliche Folgen
Er durfte, wenn das Gesetz es ihm erlaubt. Man braucht daher eine Eingriffs- oder
Ermächtigungsgrundlage. Diese könnte in den §§ 1 und 3 des PolG zu finden
sein.
Formelle Rechtmäßigkeit
Dass Kellerhahn sachlich und örtlich zuständig war, kann vorausgesetzt werden.
Grundsätzlich kommt es aber entscheidend darauf an, dass die korrekte Behörde und
der zuständige Amtsträger gehandelt hat, denn nur dieser weiß genau, worauf
es ankommt (Rechtsschutz durch Verfahren).
Hinweis auf formale Voraussetzungen der Zwangsmittel, die der Polizei zur Verfügung
stehen => unmittelbarer Zwang. Soll hier nicht vertieft werden.
Materielle Rechtmäßigkeit
1. Zunächst muss eine „Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder
Ordnung vorgelegen haben.
Auslegung als Handwerkszeug => Rechts- als Sprachwissenschaft! Für die meisten
Juristen geht es nicht um die Suche nach Gerechtigkeit, sondern um die Frage, ob Gesetze
korrekt ausgelegt wurden.
- „Öffentliche Ordnung“ => Die gesamte Rechtsordnung
- „Öffentliche Sicherheit“ => „ungeschriebene
Grundsätze“. Früher war das wichtig, weil noch nicht alles geregelt war und
auch nicht geregelt werden musste. Heute gilt das nicht mehr, daher ist die „ö.
S.“ als Schutzgut obsolet
Ergebnis: Das StGB (§§ 211 f.) gehört zur Öffentlichen Ordnung
2. Weiterhin muss die Öffentliche Ordnung „gefährdet“ gewesen sein.
„Gefahr“ = hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es (in absehbarer Zeit) zum
Schadenseintritt (also der Verletzung der Öffentlichen Ordnung) kommt.
Hier: Auf den ersten Blick lag überhaupt keine Gefahr vor, da ja nur der Fernseher lief
(sog. Anscheinsgefahr).
Aber: Entscheidend für die Beurteilung der Gefahrensituation ist nicht der objektive
Sachverhalt, wie er nachträglich ermittelt wurde, sondern die Situation, wie sie sich
für den handelnden Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellte.
Kellerhahn ging davon aus, dass ein Gewaltverbrechen unmittelbar bevor steht. Damit scheint
eine Gefahr vorgelegen zu haben.
Aber: Entscheidend ist, ob Kellerhahn sich so verhalten hat, wie man es von einem
(pflichtbewussten) Durchschnittsbeamten erwarten kann.
- Seine erste Aktion (Klingeln und Klopfen) war in jedem Fall OK. Auf diese Weise
wollte er sich Sicherheit darüber verschaffen, ob tatsächlich eine Gefahrenlage
bestand.
- Auch die zweite Aktion (Hämmern an der Türe) war OK. Der
„Gefahrverdacht“ schien sich zu bestätigen.
- Dennoch war die dritte Aktion (Eintreten der Türe) zumindest zweifelhaft. Denn
es widerspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand sondern auch kriminalistischer
Erfahrung, dass der Täter mit seiner Handlung fortfährt, obwohl er gestört
wurde: Wenn Kellerhahn von außen hörte, dann musste er davon ausgehen, dass er
auch von innen gehört werden kann.
Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass er es mit einem extrem
kaltblütigen Killer zu tun zu haben könnte. In diesem Fall war sein Verhalten
aber ebenfalls „unprofessionell“, denn ein solch abgebrühter Mörder
hätte sich kaum wehrlos ergeben. Kellerhahn wäre daher darauf beschränkt
gewesen, sich in Sicherheit zu bringen und das MEK zu informieren. Das kann man aber auch
anders sehen.
3. Hinweis auf „kann“ in § 3 (Ermessen): Betrachtet man sich die Lage
genauer, dann zeigt sich, dass alles, was man im Zusammenhang mit der Auswahl verschiedener
möglicher Handlungen berücksichtigen könnte, bereits im Zusammenhang mit der
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Gefahr“ berücksichtigt wurde.
Dann besteht aber kaum noch ein Spielraum der Behörde.
Ergebnis: Kellerhahn hat sich vertan...
Manöverkritik
Die Teilnehmer waren wohl schon ziemlich erschöpft von den ganzen Informationen, die sie
bekommen hatten. Erfreulicherweise haben sich immerhin einige doch noch an der
Falllösung beteiligt. Ich hatte zunächst angeboten, statt einer konkreten
Falllösung einen Veranstaltung wie bei "echten" Erstsemestern zu halten. Das
wurde aber abgelehnt (information overflow...). Der Fall war schnell besprochen. Leider kam
es danach nicht mehr zu einem Gespräch über die Motivation, heute Jura zu
studieren, weil die Mehrheit der Teilnehmer offensichtlich nicht wusste, warum man das denn
tun sollte... Schade eigentlich.
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