Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Studientag am 17.11.1999: Muster-Fallbesprechung "Öffentliches Recht"


Es geht um folgenden Fall:

Polizeihauptmeister Kellerhahn, von seinen Kollegen nur „der dreckige Heinrich“ genannt, ist auf Streife im Stuttgarter Norden unterwegs. Kurz nach Einbruch der Dunkelheit hört er aus einem offenen Hauseingang einen gellenden Schrei, der selbst ihm durch Mark und Bein dringt. Als Kellerhahn den Hausflur betritt, hört er eine drohende Männerstimme und ein leises Wimmern. Er folgt den Geräuschen bis zu einer Wohnungstüre im ersten Stock des Mietshauses. Die Klingel ist defekt. Auf sein Klopfen wird ihm nicht geöffnet. Stattdessen vernimmt Kellerhahn deutlich das Geräusch von Schlägen und unterdrückte Schreie. Er hämmert gegen die Türe. Kurz darauf hört er die Männerstimme sehr laut sagen: „Tja, das war`s dann wohl. Ich hoffe nur, der Kerl ist es wert, dass jemand wie Du für ihn ins Gras beißen muss.“ Daraufhin nimmt Kellerhahn Anlauf und tritt die Türe ein. Dabei verletzt er die 85-jährige Wohnungsinhaberin W, die in diesem Moment dabei war, die Türe zu öffnen, so schwer, dass sie ins Krankenhaus eingeliefert und stationär behandelt werden muss.

Später stellt sich heraus, dass die schwerhörige Frau das erste Klopfen nicht gehört hatte, weil ihr Fernsehgerät zu laut eingestellt war. Als sie das Hämmern gehört hatte, war sie schweren Herzens zur Wohnungstüre gegangen, um nachzusehen, wer sie gerade an der spannendsten Stelle der neueste Folge ihrer geliebten Krimiserie stören wollte.

W möchte wissen, ob Kellerhahn sicht rechtmäßig verhalten hat.


Auszug aus dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg

§ 1 Allgemeines (1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. [...]

§ 3 Polizeiliche Maßnahmen Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.


Und hier ist die Lösung ...

Durfte der fiese Heinrich die Türe eintreten?
Exkurs. Warum ist das wichtig? Ersatzansprüche, Schmerzensgeld, ggf. auch für Strafbarkeit des Widerstands (§ 113 StGB) und beamtenrechtliche Folgen

Er durfte, wenn das Gesetz es ihm erlaubt. Man braucht daher eine Eingriffs- oder Ermächtigungsgrundlage. Diese könnte in den §§ 1 und 3 des PolG zu finden sein.

Formelle Rechtmäßigkeit

Dass Kellerhahn sachlich und örtlich zuständig war, kann vorausgesetzt werden. Grundsätzlich kommt es aber entscheidend darauf an, dass die korrekte Behörde und der zuständige Amtsträger gehandelt hat, denn nur dieser weiß genau, worauf es ankommt (Rechtsschutz durch Verfahren).

Hinweis auf formale Voraussetzungen der Zwangsmittel, die der Polizei zur Verfügung stehen => unmittelbarer Zwang. Soll hier nicht vertieft werden.
Materielle Rechtmäßigkeit

1. Zunächst muss eine „Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorgelegen haben.

Auslegung als Handwerkszeug => Rechts- als Sprachwissenschaft! Für die meisten Juristen geht es nicht um die Suche nach Gerechtigkeit, sondern um die Frage, ob Gesetze korrekt ausgelegt wurden.

  •  „Öffentliche Ordnung“ => Die gesamte Rechtsordnung
  •  „Öffentliche Sicherheit“ => „ungeschriebene Grundsätze“. Früher war das wichtig, weil noch nicht alles geregelt war und auch nicht geregelt werden musste. Heute gilt das nicht mehr, daher ist die „ö. S.“ als Schutzgut obsolet

Ergebnis: Das StGB (§§ 211 f.) gehört zur Öffentlichen Ordnung

2. Weiterhin muss die Öffentliche Ordnung „gefährdet“ gewesen sein.

„Gefahr“ = hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es (in absehbarer Zeit) zum Schadenseintritt (also der Verletzung der Öffentlichen Ordnung) kommt.

Hier: Auf den ersten Blick lag überhaupt keine Gefahr vor, da ja nur der Fernseher lief (sog. Anscheinsgefahr).

Aber: Entscheidend für die Beurteilung der Gefahrensituation ist nicht der objektive Sachverhalt, wie er nachträglich ermittelt wurde, sondern die Situation, wie sie sich für den handelnden Beamten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellte.

Kellerhahn ging davon aus, dass ein Gewaltverbrechen unmittelbar bevor steht. Damit scheint eine Gefahr vorgelegen zu haben.

Aber: Entscheidend ist, ob Kellerhahn sich so verhalten hat, wie man es von einem (pflichtbewussten) Durchschnittsbeamten erwarten kann.
  • Seine erste Aktion (Klingeln und Klopfen) war in jedem Fall OK. Auf diese Weise wollte er sich Sicherheit darüber verschaffen, ob tatsächlich eine Gefahrenlage bestand.
  • Auch die zweite Aktion (Hämmern an der Türe) war OK. Der  „Gefahrverdacht“ schien sich zu bestätigen.
  • Dennoch war die dritte Aktion (Eintreten der Türe) zumindest zweifelhaft. Denn es widerspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand sondern auch kriminalistischer Erfahrung, dass der Täter mit seiner Handlung fortfährt, obwohl er gestört wurde: Wenn Kellerhahn von außen hörte, dann musste er davon ausgehen, dass er auch von  innen gehört werden kann.
Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass er es mit einem extrem kaltblütigen Killer zu tun zu haben könnte. In diesem Fall war sein Verhalten aber ebenfalls „unprofessionell“, denn ein solch abgebrühter Mörder hätte sich kaum wehrlos ergeben. Kellerhahn wäre daher darauf beschränkt gewesen, sich in Sicherheit zu bringen und das MEK zu informieren. Das kann man aber auch anders sehen.

3. Hinweis auf „kann“ in § 3 (Ermessen): Betrachtet man sich die Lage genauer, dann zeigt sich, dass alles, was man im Zusammenhang mit der Auswahl verschiedener möglicher Handlungen berücksichtigen könnte, bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Gefahr“ berücksichtigt wurde. Dann besteht aber kaum noch ein Spielraum der Behörde.

Ergebnis: Kellerhahn hat sich vertan...

Manöverkritik

Die Teilnehmer waren wohl schon ziemlich erschöpft von den ganzen Informationen, die sie bekommen hatten. Erfreulicherweise haben sich immerhin einige doch noch an der Falllösung beteiligt. Ich hatte zunächst angeboten, statt einer konkreten Falllösung einen Veranstaltung wie bei "echten" Erstsemestern zu halten. Das wurde aber abgelehnt (information overflow...). Der Fall war schnell besprochen. Leider kam es danach nicht mehr zu einem Gespräch über die Motivation, heute Jura zu studieren, weil die Mehrheit der Teilnehmer offensichtlich nicht wusste, warum man das denn tun sollte... Schade eigentlich.


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