Studientag am 15.11.2000: Muster-Vorlesung "Vom Sinn und Unsinn des Staatsrechts"
1. Das Öffentliche Recht in der juristischen Ausbildung
Wer sich für das Jurastudium entscheidet, dem wird häufig erst nach dem Beginn der
Vorlesungen bewusst, dass er sich nicht nur mit dem Zivilrecht und dem Strafrecht
beschäftigen muss, sondern auch mit dem Öffentlichen Recht - Einer Materie mit dem
Charme von Aktenstaub, bei der es vor allem darum zu gehen scheint, die Bürger vor der
Willkür unfähiger Beamter zu schützen. Schlimmer noch: Am Beginn der
Ausbildung steht das Staatsrecht und den Studierenden wird zugemutet, sich in die Rolle des
Bundesverfassungsgericht und der anderen obersten Verfassungsorgane zu versetzen - und dies,
obwohl kaum ein Jurist im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit in die Verlegenheit kommt,
eine Verfassungsbeschwerde formulieren oder sich darüber Gedanken machen zu müssen,
wer den Bundespräsidenten wählt und was dieser alles tun bzw. - was noch viel
wichtiger ist - nicht tun darf.
Warum soll man sich dann mit dem Öffentlichen Recht im Allgemeinen und dem Staatsrecht
im Besonderen beschäftigen? Ganz einfach: Weil man die Funktionsweise des Rechts und den
inneren Zusammenhang der einzelnen Rechtsgebiete überhaupt nur dann verstehen kann, wenn
man begriffen hat, warum es den Staat gibt und wie er funktioniert.
2. Was ist ein Staat?
Nach der gängigen Definition benötigt man für einen Staat drei Zutaten: Ein
Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt. Am einfachsten lässt sich das
Staatsgebiet bestimmen. Beim Staatsvolk wird es schon etwas schwieriger. Dennoch kommt man
hier irgendwie zu einer sinnvollen Abgrenzung. Was aber ist „Staatsgewalt"? Heute
versteht man darunter die Existenz bestimmter Staatsorgane. Diese haben zum einen die
Aufgabe, Recht zu setzen und müssen zum anderen darauf achten, dass das Recht auch
tatsächlich beachtet wird.
3. Warum gibt es Staaten?
Unabhängig davon, wie die bestehenden Staaten tatsächlich entstanden sein
mögen, kann es auf diese Frage heute eigentlich nur eine Antwort geben: Der Staat hat
die Aufgabe, die Freiheit seiner Bürger zu schützen und ihnen ein Leben in der
Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Nicht umsonst stehen die Grundrechte am Anfang
der Verfassung und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Der Verfassung liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass jeder Mensch zur Selbstbestimmung
fähig ist, also dazu, seine Interessen zu erkennen und sich dementsprechend zu
verhalten. Dies bedeutet aber auch, dass jeder Mensch dazu in der Lage ist, die Grenzen
seiner Freiheit zu erkennen und die Rechte anderer zu respektieren. Damit stellt sich aber
die Frage, warum der Staat überhaupt dazu berechtigt sein soll, seinen Bürgern
vorzuschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben. Sollte es nicht den Einzelnen
überlassen bleiben, bei Konflikten gemeinsam eine Lösung zu finden, die allen
Beteiligten gerecht wird?
Tatsächlich beruht die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung darauf, dass
Streitigkeiten in der Regel informell geschlichtet werden. Grundlage für die
Konfliktlösung sind dabei die individuellen Wertvorstellungen der Beteiligten, also das,
was sie für „gerecht" halten. Gesetze und andere Rechtsvorschriften erweisen
sich damit als eine Art „Notanker" für diejenigen Fälle, in denen dieser
informelle Interessenausgleich nicht funktioniert und der freie Markt versagt. Der Staat ist
daher immer dann gefordert, wenn die Freiheit des Einzelnen zur Freiheit eines freien Fuchses
in einem freien Hühnerstall zu werden droht.
Allerdings lassen sich Gesetze und andere Rechtsvorschriften in einem demokratischen Staat
überhaupt nur dann durchsetzen, wenn sie mit den Wertvorstellungen einer hinreichenden
Mehrheit der Bürger übereinstimmen. Die Staatsorgane müssen daher diese
gemeinsamen Wertvorstellungen ermitteln und in abstrakte Vorgaben für die Lösung
konkreter Konflikte umsetzen. Insofern ist in erster Linie das Parlament als Gesetzgeber
gefordert.
Die zweite wesentliche Aufgabe des modernen Staates besteht darin, den Rahmen für die
Selbstentfaltung seiner Bürger und damit dafür zu schaffen, dass die
grundgesetzlich verbürgten Freiheiten nicht nur bloße Versprechungen bleiben: Er
muss daher dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Ressourcen geschaffen bzw.
erhalten werden: Bildung, Energie etc.
4. Was ist das Staatsrecht?
Das Staatsrecht regelt zum einen, wer innerhalb des Staates dafür zuständig sein
soll, Recht zu setzen und durchzusetzen. Wenn das Staatsorganisationsrecht am Anfang der
Ausbildung steht, dann dient das daher nicht dazu, den Studierenden Kenntnisse zu vermitteln,
die sie für eine spätere praktische Tätigkeit unbedingt benötigen.
Vielmehr kann man hier an einem Beispiel lernen, wie der Staat als
Konfliktlösungsmechanismus funktioniert.
Wohl noch viel wichtiger sind heute aber die Grundrechte, die eben nicht nur gemäß
Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung binden, sondern in gewisser Weise das Selbstverständnis des Staates als
Gemeinschaft einer Gruppe von Menschen widerspiegelt, die mehr oder weniger dauerhaft in
einem bestimmten räumlich abgegrenzten Gebiet zusammen leben. Die Grundrechte
prägen daher nicht nur die gesamte Tätigkeit der Staatsorgane, sondern auch die
privaten Rechtsbeziehungen.
5. Was soll das alles?
Dieser kleine Rundflug über den Staat und das Staatsrecht kann und soll nur einen
kleinen Eindruck davon vermitteln, was auf diejenigen zukommt, die sich dazu
entschließen, Jura zu studieren. Das Studium der Rechte ist eben keine Ausbildung zum
Richter, Rechtsanwalt oder einer anderen Art des "Gebrauchsjuristen". Zwar kann man
sich in seinem späteren Berufsleben mit der Existenz als Schmalspurjurist zufrieden
geben, der gerade einmal eben weiß, welchen Kommentar man lesen muss, um eine Antwort
auf eine bestimmte Rechtsfrage herauszufinden. Im Jurastudium geht es jedoch darum, das
System des Rechts zu begreifen - wer diese Aufgabe meistert, obwohl man sich dafür unter
anderem mit so geradezu esoterischen Fragen wie der nach dem Grund für die Existenz des
Staates beschäftigen muss, dem wird es später umso leichter fallen, den
Anforderungen der Berufspraxis zu genügen und sich immer wieder neu in fremde
Rechtsgebiete hineinzuarbeiten.
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