Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Studientag am 15.11.2000: Muster-Vorlesung "Vom Sinn und Unsinn des Staatsrechts"


1. Das Öffentliche Recht in der juristischen Ausbildung

Wer sich für das Jurastudium entscheidet, dem wird häufig erst nach dem Beginn der Vorlesungen bewusst, dass er sich nicht nur mit dem Zivilrecht und dem Strafrecht beschäftigen muss, sondern auch mit dem Öffentlichen Recht - Einer Materie mit dem Charme von Aktenstaub, bei der es vor allem darum zu gehen scheint, die Bürger vor der Willkür unfähiger Beamter zu schützen. Schlimmer noch: Am Beginn der Ausbildung steht das Staatsrecht und den Studierenden wird zugemutet, sich in die Rolle des Bundesverfassungsgericht und der anderen obersten Verfassungsorgane zu versetzen - und dies, obwohl kaum ein Jurist im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit in die Verlegenheit kommt, eine Verfassungsbeschwerde formulieren oder sich darüber Gedanken machen zu müssen, wer den Bundespräsidenten wählt und was dieser alles tun bzw. - was noch viel wichtiger ist - nicht tun darf.

Warum soll man sich dann mit dem Öffentlichen Recht im Allgemeinen und dem Staatsrecht im Besonderen beschäftigen? Ganz einfach: Weil man die Funktionsweise des Rechts und den inneren Zusammenhang der einzelnen Rechtsgebiete überhaupt nur dann verstehen kann, wenn man begriffen hat, warum es den Staat gibt und wie er funktioniert.

2. Was ist ein Staat?

Nach der gängigen Definition benötigt man für einen Staat drei Zutaten: Ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt. Am einfachsten lässt sich das Staatsgebiet bestimmen. Beim Staatsvolk wird es schon etwas schwieriger. Dennoch kommt man hier irgendwie zu einer sinnvollen Abgrenzung. Was aber ist „Staatsgewalt"? Heute versteht man darunter die Existenz bestimmter Staatsorgane. Diese haben zum einen die Aufgabe, Recht zu setzen und müssen zum anderen darauf achten, dass das Recht auch tatsächlich beachtet wird.

3. Warum gibt es Staaten?

Unabhängig davon, wie die bestehenden Staaten tatsächlich entstanden sein mögen, kann es auf diese Frage heute eigentlich nur eine Antwort geben: Der Staat hat die Aufgabe, die Freiheit seiner Bürger zu schützen und ihnen ein Leben in der Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Nicht umsonst stehen die Grundrechte am Anfang der Verfassung und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Der Verfassung liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass jeder Mensch zur Selbstbestimmung fähig ist, also dazu, seine Interessen zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dies bedeutet aber auch, dass jeder Mensch dazu in der Lage ist, die Grenzen seiner Freiheit zu erkennen und die Rechte anderer zu respektieren. Damit stellt sich aber die Frage, warum der Staat überhaupt dazu berechtigt sein soll, seinen Bürgern vorzuschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben. Sollte es nicht den Einzelnen überlassen bleiben, bei Konflikten gemeinsam eine Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht wird?

Tatsächlich beruht die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung darauf, dass Streitigkeiten in der Regel informell geschlichtet werden. Grundlage für die Konfliktlösung sind dabei die individuellen Wertvorstellungen der Beteiligten, also das, was sie für „gerecht" halten. Gesetze und andere Rechtsvorschriften erweisen sich damit als eine Art „Notanker" für diejenigen Fälle, in denen dieser informelle Interessenausgleich nicht funktioniert und der freie Markt versagt. Der Staat ist daher immer dann gefordert, wenn die Freiheit des Einzelnen zur Freiheit eines freien Fuchses in einem freien Hühnerstall zu werden droht.

Allerdings lassen sich Gesetze und andere Rechtsvorschriften in einem demokratischen Staat überhaupt nur dann durchsetzen, wenn sie mit den Wertvorstellungen einer hinreichenden Mehrheit der Bürger übereinstimmen. Die Staatsorgane müssen daher diese gemeinsamen Wertvorstellungen ermitteln und in abstrakte Vorgaben für die Lösung konkreter Konflikte umsetzen. Insofern ist in erster Linie das Parlament als Gesetzgeber gefordert.

Die zweite wesentliche Aufgabe des modernen Staates besteht darin, den Rahmen für die Selbstentfaltung seiner Bürger und damit dafür zu schaffen, dass die grundgesetzlich verbürgten Freiheiten nicht nur bloße Versprechungen bleiben: Er muss daher dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Ressourcen geschaffen bzw. erhalten werden: Bildung, Energie etc.

4. Was ist das Staatsrecht?

Das Staatsrecht regelt zum einen, wer innerhalb des Staates dafür zuständig sein soll, Recht zu setzen und durchzusetzen. Wenn das Staatsorganisationsrecht am Anfang der Ausbildung steht, dann dient das daher nicht dazu, den Studierenden Kenntnisse zu vermitteln, die sie für eine spätere praktische Tätigkeit unbedingt benötigen. Vielmehr kann man hier an einem Beispiel lernen, wie der Staat als Konfliktlösungsmechanismus funktioniert.

Wohl noch viel wichtiger sind heute aber die Grundrechte, die eben nicht nur gemäß Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung binden, sondern in gewisser Weise das Selbstverständnis des Staates als Gemeinschaft einer Gruppe von Menschen widerspiegelt, die mehr oder weniger dauerhaft in einem bestimmten räumlich abgegrenzten Gebiet zusammen leben. Die Grundrechte prägen daher nicht nur die gesamte Tätigkeit der Staatsorgane, sondern auch die privaten Rechtsbeziehungen.

5. Was soll das alles?

Dieser kleine Rundflug über den Staat und das Staatsrecht kann und soll nur einen kleinen Eindruck davon vermitteln, was auf diejenigen zukommt, die sich dazu entschließen, Jura zu studieren. Das Studium der Rechte ist eben keine Ausbildung zum Richter, Rechtsanwalt oder einer anderen Art des "Gebrauchsjuristen". Zwar kann man sich in seinem späteren Berufsleben mit der Existenz als Schmalspurjurist zufrieden geben, der gerade einmal eben weiß, welchen Kommentar man lesen muss, um eine Antwort auf eine bestimmte Rechtsfrage herauszufinden. Im Jurastudium geht es jedoch darum, das System des Rechts zu begreifen - wer diese Aufgabe meistert, obwohl man sich dafür unter anderem mit so geradezu esoterischen Fragen wie der nach dem Grund für die Existenz des Staates beschäftigen muss, dem wird es später umso leichter fallen, den Anforderungen der Berufspraxis zu genügen und sich immer wieder neu in fremde Rechtsgebiete hineinzuarbeiten.


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