Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Studientag am 14.11.2001 - Muster-Fallbesprechung


Der Fall:

Nach der Zerstörung des World Trade Centers durch einen terroristischen Anschlag am 11. September 2001 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. September 2001 - Nr. 1368 (2001) - und am 28. September 2001 - Nr. 1373 (2001) - zwei Resolutionen verabschiedet, in denen die Staaten unter anderem dazu aufgefordert wurden, die finanziellen Ressourcen von Terror-Organisationen auszutrocknen, jede Unterstützung solcher Organisationen unterlassen und die Beteiligung an Terror-Akten schwer zu bestrafen. Am 2. Oktober 2001 hat der NATO-Rat den Bündnisfall gemäß Art. 5 des NATO-Vertrages festgestellt (vgl. Presseerklärung). Am 7. Oktober hat die US-Luftwaffe mit der Bombardierung von Zielen in Afghanistan begonnen.

Am 7. November 2001 hat das Bundeskabinett die Zustimmung des Bundestages zum Einsatz der Bundeswehr im Kampf gegen den internationalen Terrorismus beantragt. Auf Anforderung der USA sollen insgesamt 3.900 deutsche Soldaten eingesetzt werden. Die Bundesregierung betonte, dass die Entscheidung über den tatsächlichen Einsatz noch ausstehe. Als mögliche Einsatzgebiete wurden die Arabische Halbinsel, der Mittlere Osten und Zentralasien sowie Nord- und Ostafrika genannt. Eine Beteiligung an Lufteinsätzen oder der Einsatz von Bodentruppen sei bisher nicht vorgesehen.

Frage 1: Warum muss der Bundestag dem Einsatz der Bundeswehr zustimmen?

Frage 2: Ist der Einsatz der Bundeswehr mit dem Grundgesetz vereinbar?


Die Rechtsnormen:

Art. 87a GG (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
Art. 24 GG (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
Art. 65aGG Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Art. 115a GG (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Art. 115b GG Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Art. 2 VN-Charta Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
  1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
  3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
  4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
  5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im inklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
  6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
  7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Art. 39 VN-Charta Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Art. 51 VN-Charta Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Art. 5 NATO-Vertrag (1) Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
(2) Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Manöverkritik:

Die Veranstaltung war recht gut besucht und ich hatte das Gefühl, dass die Anwesenden auch konzentriert bei der Sache waren. Besonders gefreut habe ich mich über die rege Beteiligung, die nicht auf einige wenige Teilnehmer/innen beschränkt war. Ich kann nur hoffen, dass es mir gelungen ist, das Öffentliche Recht etwas zu entstauben und denjenigen, die sich ernsthaft für ein Jura-Studium interessieren, einen eingermassen realistischen Einblick zu geben, was sie ggf. erwartet.

Leider kam am Schluss schnell Aufbruchstimmung auf, dass ich es ganz versäumt habe, auf diese Seiten und die weiterführenden Hinweise aufmerksam zu machen. Jetzt kann ich nur hoffen, dass die Teilnehmer/innen dieses Angebot von alleine finden.

Mir hat es jedenfalls Spass gemacht. Ich würde mich über Rückmeldungen freuen.


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