Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Examens-Klausurenkurs Wintersemester 2001/02 - Klausur im Öffentlichen Recht

2. Februar 2002 - 8-13 Uhr - Hörsaal 14
Besprechung: 22. Februar 2002 - 14-16 Uhr - Hörsaal 14


Nachdem F seine Gesellenprüfung als Friseur hinter sich gebracht hatte, war er fast zwanzig Jahre lang im Ausland und auf Kreuzfahrtschiffen selbständig tätig. Als ihm infolge einer Erbschaft ein kleines Ladengeschäft in der idyllischen Kleinstadt K in einem entlegenen Zipfel des Landes Baden-Württemberg zufällt, beschließt er, wieder Wurzeln zu schlagen und eröffnet einen Friseursalon, in dem er zur vollsten Zufriedenheit seiner Kundinnen und Kunden deren Haare wäscht, schneidet, fönt und auf vielerlei andere Weisen behandelt. Insbesondere seine weibliche Kundschaft schätzt ihn sehr, da er bei den Preisen nicht zwischen Herren und Damen unterscheidet und zudem zehn Prozent Rabatt gewährt, wenn sich die Kunden selbst die Haare trocknen.

Aufgrund einer anonymen Anzeige wird F von der zuständigen Handwerkskammer dazu aufgefordert, unverzüglich einen Friseurmeister als Betriebsleiter einzustellen. Sollte er dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommen, so müsse er damit rechnen, dass ihm die Fortsetzung des Betriebs untersagt wird. Als F daraufhin untätig bleibt, wird ihm ein vom Oberbürgermeister der Gemeinde K unterzeichnetes Schreiben zugestellt, in dem ihm unter Hinweis auf § 1 I 1 HandwO der weitere Betrieb seines Friseursalons untersagt und die sofortige Schließung der Geschäftsräume angeordnet wird.

F will dies alles nicht hinnehmen. Er hält den Meisterzwang für einen verfassungswidrigen Eingriff in seine Grundrechte und verweist darauf, dass sein alter Bekannter Beaumarchais seit mehreren Jahren in Berlin mit Billigung der Behörden einen Friseursalon betreibe, obwohl auch er keine Meisterprüfung abgelegt habe. Es könne doch nicht sein, dass B nur deshalb besser gestellt sei, weil er aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland gekommen sei. F bittet um Rechtsrat und Auskunft, ob und wie er sich gegen die beschriebenen Maßnahmen zur Wehr setzen oder auf andere Weise erreichen kann, dass er seinen Betrieb wie bisher fortsetzen darf.

Zu sämtlichen im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - Stellung zu nehmen.

§ 1 der Verordnung zu § 9 HandwO (EWG/EWR HwV):

(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3 Handwerksordnung) ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit Ausnahme der in den Nummern 15 und 63 bis 68 genannten Gewerbe außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat:
a) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat,
c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbständiger oder
d) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat.
2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.
(2) Für das in Nummer 68 der Anlage A zur Handwerksordnung genannte Gewerbe gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt haben muß und Nummer 1 Buchstabe d nicht anzuwenden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und c darf die Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Abgegebene Arbeiten: 117
 

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Zahl 0 2 13 30 18 15 15 9 7 3 2 1 2 0 0 0 0 0

Durchschnitt: 4,75 Punkte
Durchfallquote: 38,5 % (45 Arbeiten)


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