Examens-Klausurenkurs Wintersemester 2001/02 - Klausur im Öffentlichen Recht
2. Februar 2002 - 8-13 Uhr - Hörsaal 14
Besprechung: 22. Februar 2002 - 14-16 Uhr - Hörsaal 14
Nachdem F seine Gesellenprüfung als Friseur hinter sich gebracht hatte, war er fast
zwanzig Jahre lang im Ausland und auf Kreuzfahrtschiffen selbständig tätig. Als ihm
infolge einer Erbschaft ein kleines Ladengeschäft in der idyllischen Kleinstadt K in
einem entlegenen Zipfel des Landes Baden-Württemberg zufällt, beschließt er,
wieder Wurzeln zu schlagen und eröffnet einen Friseursalon, in dem er zur vollsten
Zufriedenheit seiner Kundinnen und Kunden deren Haare wäscht, schneidet, fönt und
auf vielerlei andere Weisen behandelt. Insbesondere seine weibliche Kundschaft schätzt
ihn sehr, da er bei den Preisen nicht zwischen Herren und Damen unterscheidet und zudem zehn
Prozent Rabatt gewährt, wenn sich die Kunden selbst die Haare trocknen.
Aufgrund einer anonymen Anzeige wird F von der zuständigen Handwerkskammer dazu
aufgefordert, unverzüglich einen Friseurmeister als Betriebsleiter einzustellen. Sollte
er dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommen, so müsse er damit
rechnen, dass ihm die Fortsetzung des Betriebs untersagt wird. Als F daraufhin untätig
bleibt, wird ihm ein vom Oberbürgermeister der Gemeinde K unterzeichnetes Schreiben
zugestellt, in dem ihm unter Hinweis auf § 1 I 1 HandwO der weitere Betrieb seines
Friseursalons untersagt und die sofortige Schließung der Geschäftsräume
angeordnet wird.
F will dies alles nicht hinnehmen. Er hält den Meisterzwang für einen
verfassungswidrigen Eingriff in seine Grundrechte und verweist darauf, dass sein alter
Bekannter Beaumarchais seit mehreren Jahren in Berlin mit Billigung der Behörden einen
Friseursalon betreibe, obwohl auch er keine Meisterprüfung abgelegt habe. Es könne
doch nicht sein, dass B nur deshalb besser gestellt sei, weil er aus einem anderen EU-Staat
nach Deutschland gekommen sei. F bittet um Rechtsrat und Auskunft, ob und wie er sich gegen
die beschriebenen Maßnahmen zur Wehr setzen oder auf andere Weise erreichen kann, dass
er seinen Betrieb wie bisher fortsetzen darf.
Zu sämtlichen im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist - gegebenenfalls
hilfsgutachtlich - Stellung zu nehmen.
§ 1 der Verordnung zu § 9 HandwO (EWG/EWR HwV):
(1) Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7 Abs. 3
Handwerksordnung) ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung mit
Ausnahme der in den Nummern 15 und 63 bis 68 genannten Gewerbe außer in den Fällen
des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen
Mitgliedstaat die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat:
a) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten
hat,
c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens fünf Jahre
als Unselbständiger oder
d) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei
Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für
mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine
mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat.
2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen
Gewerbes übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.
(2) Für das in Nummer 68 der Anlage A zur Handwerksordnung genannte Gewerbe gilt Absatz
1 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten
Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20.
Lebensjahres ausgeübt haben muß und Nummer 1 Buchstabe d nicht anzuwenden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und c darf die Tätigkeit vom
Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Abgegebene Arbeiten: 117
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Zahl
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Durchschnitt: 4,75 Punkte
Durchfallquote: 38,5 % (45 Arbeiten)
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