Fallbesprechung Staatsorganisation - Wintersemester 1997/98
Gliederung
23.10. Einführung
- Gegenseitige Vorstellung
- Erläuterung der Ziele der Veranstaltung
- Festlegung des Verfahrens
- Einführung in das juristische Studium
30.10. Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung
- Was ist Rechtswissenschaft?
- Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt?
- Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung?
- Wichtige Begriffe des Staatsorganisationsrechtes
6.11. Falllösungstechnik: Der Gutachtenstil
- Der Aufbau der Falllösung
- Die juristische Subsumtionstechnik
13.11. Die staatsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
- Organstreit
- Bund-Länder-Streit
- Abstrakte Normenkontrolle
20.11. Demokratie: Wahlen und Abstimmungen
Fall: Die Altersgrenze bei Wahlen
27.11. Demokratie: Parteien
Fall: Der Anspruch auf Rundfunksendezeiten
4.12. Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete
Fall: Die fraktionslose Abgeordnete
11.12. Der Bundestag: Das Interpellationsrecht
Fall: Streit im Ausschuss
18.12. Das Gesetzgebungsverfahren
Fall: Die Bundesrundfunkanstalt
8.1. Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung
Fall: Die Hochschuleingangsprüfung
15.1. Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung
Fall: Die atomrechtliche Weisung
29.1. Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten
Fall: Der Solidaritätsfonds Aufschwung jetzt"
5.2. Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit
12.2. Abschluss des Semesters
Fall 1:
Nachdem die bisherige Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP bei den Wahlen im Jahre 1998
ihre Mehrheit nicht behaupten konnte, bilden SPD und das Bündnis 90/Die Grünen die
Regierung. Mit Unterstützung von PDS und FDP wird im Januar 1999 ein Gesetz zur
Änderung des Art. 38 II GG verabschiedet. Diese Vorschrift soll nunmehr lauten:
"Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste
Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die
Volljährigkeit eintritt."
Die bayerische Landesregierung und die Fraktion der CDU/CSU im Bundestag bitten um ein
Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
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Fall 2:
Im Oktober 1998 schließen sich die kommunalen Freien Wählervereinigungen (FWV) in
Baden-Württemberg zusammen. Sie bekunden ihre Absicht, in Zukunft auch zu den
Landtagswahlen im kommenden April anzutreten. Da sie auf der kommunalen Ebene die
zweitstärkste Kraft stellen, rechnen sie sich gute Erfolgschancen aus.
Nachdem bereits die CSU aufgrund der Beteiligung der Freien Wähler an den Landtagswahlen
ihre absolute Mehrheit eingebüsst hat, beschliesst der Bundestag im Dezember 1998 eine
Neufassung von § 5 II des Parteiengesetzes, die kurz vor dem Beginn des Wahlkampfes in
Baden-Württemberg zum 1.2.1999 in Kraft treten soll:
"(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer
Wahl gilt Absatz 1(1) während
der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht sowie
bei den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben."
Das Gesetz wird am 5.1.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die FWV, die nun damit
rechnen, bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen im Regionalprogramm
des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) nicht berücksichtigt zu werden, beantragen am
6.1.1999 beim Bundesverfassungsgericht, die Änderung des PartG für
verfassungswidrig zu erklären. Wird dieser Antrag Erfolg haben?
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Fall 3
Hedwig Nagelmann, Tochter des legendären ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am
Bundesverfassungsgericht(2)
zieht auf der Liste der Grauen Panther im Jahre 1998 in den Bundestag ein. Sie wird für
die Fraktion ihrer Partei in den Rechtsausschuss entsandt. Überraschenderweise werden
die Grauen Panther aufgrund der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse kurz
darauf an der Regierungsbildung beteiligt. Dennoch wird Frau Nagelmann nicht in das von ihr
angestrebte Amt der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für
Justiz berufen. Da sie ihre Enttäuschung allzu deutlich macht, wird sie aus der Fraktion
ausgeschlossen. Daraufhin teilt die Fraktion der Grauen Panther der
Bundestagspräsidentin mit, dass statt Frau Nagelmann der Abgeordnete Sartorius Mitglied
des Rechtsausschusses werden soll. Nach dem dies geschehen ist, bestimmt die Präsidentin
des Bundestages die Abgeordnete Nagelmann zum Mitglied des Landwirtschaftsausschusses, obwohl
diese ausdrücklich darum gebeten hatte, wieder als Mitglied des Rechtsausschusses
benannt zu werden.
Die Abgeordnete Nagelmann möchte wissen, ob sie einen Anspruch darauf hat, Mitglied des
Rechtsaus schusses des Bundestages zu werden. Sie hält es ausserdem für
verfassungswidrig, dass sie im Ausschuss kein Rederecht hat. Ausserdem verlangt sie, dass ihr
finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den Fraktionszuschüssen
entsprechen. Kann sie ihre Ansprüche ggf. vor dem Bundesverfassungsgericht geltend
machen?
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Fall 4
Der Bundestag berät über den Entwurf eines Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG). Ziel des Gesetzes vorhabens ist es, den in Deutschland geborenen Kindern
ausländischer Eltern, die sich mindestens seit 2 Jahren rechtmässig im Bundesgebeit
aufgehalten haben, automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Spätestens mit 21 Jahren sollten diese Kinder sich entscheiden müssen, ob sie
deutsche Staats bürger bleiben wollen. In einer Sitzung des Innenausschusses kommt es zu
einem heftigen Zusammenstoss zwischen dem Ausschussvorsitzenden und Bundesinnenminister
Ganter, der das Gesetzesvorhaben rundheraus ablehnt. Minister Ganter behauptet, dass ihm das
Wort zu Unrecht verweigert worden sei. Obwohl er vom Ausschuss ausdrücklich dazu
aufgefordert worden ist, bleibt Minister Ganter daraufhin der nächsten Sitzung fern, auf
der der Gesetzentwurf abschliessend beraten wird. Der Ausschuss fragt, auf welchem rechtliche
Wege er den Finanzminister zum Erscheinen anhalten könne und ob er damit Erfolg haben
werde.
Nachdem der Bundestag das StAG mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet hat, fragt der
Bundespräsident, ob er die Ausfertigung des Gesetzes wegen des fehlerhaften
Gesetzgebungsverfahrens verweigern dürfe.
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* Termin wird noch bekanntgegeben! Zurück zum Text
1. § 5 I PartG lautet: "(1) Wenn ein Träger
öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere
öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der
Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die
Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmass abgestuft werden. Die Bedeutung der
Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen für
Volksvertretungen. (..)" Zurück zum Text
2. Beachten Sie bitte die herausragende Gedächtnisschrift
für F. G. Nagelmann, herausgegeben von Umbach et al., 1984. Signatur OeA IV c 202, bei
der Aufsicht des juristischen Seminars erhältlich. Zurück zum
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