Fallbesprechung Staatsorganisation - Wintersemester 1998/99
Gliederung
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Datum
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Thema
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19.10.98
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Einführung
- Erläuterung der Ziele der Veranstaltung
- Festlegung des Verfahrens
- Einführung in das juristische Studium
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26.10.98
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Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung
- Was ist Rechtswissenschaft?
- Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt?
- Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung?
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2.11.98
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Diese Veranstaltung musste wegen Krankheit leider entfallen.
Der Termin wird nachgeholt.
Falllösungstechnik: Der Gutachtenstil
- Der Aufbau der Falllösung
- Die juristische Subsumtionstechnik
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9.11.98
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Die staatsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
- Organstreit
- Bund-Länder-Streit
- Abstrakte Normenkontrolle
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12.11.98
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16-18 Uhr: Einführung in das Computerzentrum
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16.11.98
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Demokratie: Wahlen und Abstimmungen
Fall 1: Wahlverbot für Senioren
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17.11.98
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14-16 Uhr: Einführung in das Computerzentrum
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23.11.98
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Demokratie: Parteien
Fall 2: Sichere Mehrheiten
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24.11.98
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Ersatztermin für den 2.11.: DIENSTAG 14-16 Uhr -
Hörsaal 2 - Neue Aula
Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete
Fall 3: Frau Nagelmann will in den Rechtsausschuss
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30.11.98
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Diese Veranstaltung muss leider entfallen.
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7.12.98
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Gewaltenteilung und Volkssouveränität
Fall 4: Das Volk entscheidet
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14.12.98
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Das Gesetzgebungsverfahren
Fall 5: Der brüskierte Minister
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21.12.98
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Probeklausur
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11.1.99
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Besprechung der Probeklausur
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18.1.99
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Diese Veranstaltung muss aus dienstlichen Gründen leider entfallen.
Der Termin wird umgehend nachgeholt.
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19.1.99
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Ersatztermin für den 18.1.99 - Hörsaal 2 - Neue
Aula
Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung
Fall 6: Das Bundesortografiegesetz
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25.1.99
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Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung
Fall 7: Stopp dem Castor
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1.2.99
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Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten
Fall 8: Die Rückmeldegebühren
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8.2.99
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Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit
Ausgabe der Evaluierungsbögen
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Fall 1
Der Bundestag verabschiedet mit Zustimmung des Bundesrates im Dezember 1999 ein Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes. Art. 38 II GG soll nunmehr lauten:
„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste
Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die
Volljährigkeit eintritt."
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wird vom Bundespräsidenten ausgefertigt
und verkündet.
Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag und die bayerische Landesregierung bitten Sie um ein
Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Sie möchten außerdem wissen, ob die von der Bundestagsmehrheit ebenfalls
beabsichtigte weitere Änderung des Art. 38 II GG verfassungsmäßig ist, wonach
das aktive Wahlrecht bereits mit 16 Jahren beginnen soll.
Fall 2
Am 10. Mai 1999 verabschiedet der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes, mit der das Mehrheitswahlrecht eingeführt wird: In den künftig
500 Wahlkreisen soll jeweils ein Abgeordneter gewählt werden. Erreicht im ersten
Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen, soll in einem zweiten
Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten entscheiden. Das neue
Wahlrecht soll erstmals für die Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag anwendbar sein. Am
15. Mai 1999 wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet und am 10. Juni 1999 durch den
Bundespräsidenten ausgefertigt und unmittelbar danach im Bundesgesetzlatt
verkündet.
Die Bundestagsfraktion der FDP und die Partei Bündnis 90/Die Grünen beantragen beim
Bundesverfassungsgericht, das Gesetz zur Änderung des BWahlG für verfassungswidrig
zu erklären. Werden diese Anträge erfolgreich sein?
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Fall 3
Hedwig Nagelmann, Richterin am Verwaltungsgericht Hinterposemuckel und Tochter des
legendären ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht(1) zieht auf der Liste der „Grauen
Panther" im Jahre 2002 in den Bundestag ein. Sie wird für die Fraktion ihrer Partei
in den Rechtsausschuss entsandt. Überraschenderweise werden die „Grauen
Panther" aufgrund der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse kurz darauf
an der Regierungsbildung beteiligt. Dennoch wird Frau Nagelmann nicht in das von ihr
angestrebte Amt der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für
Justiz berufen. Da sie ihre Enttäuschung allzu deutlich macht, wird sie aus der Fraktion
ausgeschlossen. Die Fraktion der „Grauen Panther" teilt der
Bundestagspräsidentin mit, dass statt Frau Nagelmann der Abgeordnete Sartorius Mitglied
des Rechtsausschusses werden soll. Nachdem dies geschehen ist, bestimmt die Präsidentin
des Bundestages die Abgeordnete Nagelmann zum Mitglied des Landwirtschaftsausschusses, obwohl
diese ausdrücklich darum gebeten hatte, wieder als Mitglied des Rechtsausschusses
benannt zu werden.
Die Abgeordnete Nagelmann möchte wissen, ob sie einen Anspruch darauf hat, Mitglied des
Rechtsausschusses des Bundestages zu werden. Sie hält es wewiterhin für
verfassungswidrig, dass sie im Ausschuss kein Stimmrecht hat. Außerdem verlangt sie,
dass ihr zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den
Fraktionszuschüssen entsprechen.
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Fall 4
Im Land X werden im Rahmen einer umfassenden Verfassungsreform Regelungen über die
Volksinitiative, das Volksbegehren und den Volksentscheid in die Verfassung eingefügt.
Als Gegenstand dieser Verfahren sollen nicht nur Entwürfe für Landesgesetze in
Betracht kommen, sondern auch Anträge, mit denen die Landesregierung zu einem bestimmten
Verhalten auf der Ebene des Bundes aufgefordert wird. Darüber hinaus sollen die
Bürger auf diesem Wege anstelle des Landesverfassungsgerichtes über die
Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen entscheiden dürfen. Schließlich
soll im Land X der Ministerpräsident in Zukunft auf sechs Jahre direkt vom Volk
gewählt und durch Volksentscheid auch wieder abgesetzt werden können.
Nachdem die Bürger des Landes X die Landesregierung in einem Volksentscheid dazu
aufgefordert haben, sich auf der Ebene des Bundes für die sofortige Abschaltung aller
Atomkraftwerke einzusetzen stimmt die Landesregierung im Bundesrat für eine
entsprechende Änderung des AtomG - obwohl sie sich zuvor ausdrücklich gegen einen
Ausstieg aus der Atomwirtschaft ausgesprochen hatte.
Die Regierung des Landes Y beantragt daraufhin beim Bundesverfassungsgericht, die oben
genannten Regelungen der Landesverfassung von X für verfassungswidrig zu erklären.
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Fall 5
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde festgeschrieben,
dass die Effektivität des „Großen Lauschangriffs" bis zum Jahre 2000
überprüft werden soll, um entscheiden zu können, ob die einschlägigen
Bestimmungen der StPO wieder zurückgenommen werden können. Im Februar 2000
trägt der Bundesinnenminister dem Innenausschuss des Bundestages seinen Bericht vor.
Obwohl nach diesem Bericht nur zwei Strafurteile eindeutig auf Grundlage von Beweismitteln
ergangen sind, die durch eine akustische Überwachung der Wohnräume der Angeklagten
gewonnen worden waren, fordert der Minister die Beibehaltung der Regelungen. Die
Ausschussmehrheit sieht dies anders. Nachdem sich abzeichnet, dass der Beschluss die
Abschaffung des „Großen Lauschangriffes" fordern wird, kommt es zu einer
heftigen Diskussion, an der sich auch der Minister beteiligt. Dennoch verlangt er vom
Vorsitzenden des Ausschusses, abschließend nochmals Stellung nehmen zu dürfen. Der
Ausschussvorsitzende stellt fest, dass alles schon gesagt worden sei und verweigert dem
Minister das Wort. Dieser verlässt empört die Sitzung. Als der Ausschuss ihn am
nächsten Tag auffordert, Stellung zur geplanten Reform der Juristenausbildung zu nehmen,
teilt der Minister dem Ausschussvorsitzenden mit, dass er wegen der Ereignisse des Vortages
bis auf weiteres nicht im Ausschuss erscheinen werde.
- Der Vorsitzende des Innenausschusses möchte wissen, ob und auf welche Weise er den
Minister dazu zwingen kann, vor dem Ausschuss zu erscheinen.
- Der Bundespräsident, dem das Gesetz zur Ausfertigung vorliegt, möchte wissen, ob
er diese wegen des fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens verweigern darf.
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Fall 6
Nachdem die Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein durch einen Volksentscheid
„gekippt" wurde, haben auch ähnliche Verfahren in anderen Bundesländern
Erfolg. Die übrigen Ländern halten dennoch daran fest, dass den Schülern die
neuen Schreibweisen beigebracht werden sollen. Nachdem klar ist, dass die
Kultusministerkonferenz zu keiner Einigung kommen wird, beschließt die Bundesregierung
einen Entwurf für ein Bundesortografiegesetz (BOG). Dieses sieht unter anderem die
Gründung eines „Bundesinstitutes für Orthografie" vor, das in Mannheim
angesiedelt und dem Geschäftsbereich des Bundeskulturbeauftragten unterstellt werden
soll. Das Institut soll in erster Linie die Vereinheitlichung der Rechtschreibregelungen zu
fördern. Dazu sollen Kommissionen aus Vertretern der Länder, der Zeitschriften- und
Buchverlage sowie sachverständiger Experten eingesetzt werden. Das Gesetz wird vom
Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat erklärt gegen den Widerstand einiger Länder,
dass er keinen Einspruch einlegen wird.
Das Land Baden-Württemberg beauftragt Sie mit einem Gutachten über die
Erfolgsaussichten einer Klage gegen das BOG beim Bundesverfassungsgericht.
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Fall 7
Nachdem bekannt geworden ist, dass während des Transports abgebrannter Brennelemente aus
deutschen Atomkraftwerken zur Wiederaufbereitungsanlage nach La Hague in Frankreich
Radioaktivität frei geworden ist, untersagt das Bundesumweltministerium bis auf weiteres
solche Transporte. Wenige Tage später beantragt die Firma TransAtom beim
zuständigen Minister des Bundeslandes A. die Genehmigung für einen Transpost von 25
kg reinem Plutonium vom Kernkraftwerk X in das 600 km entfernte Zwischenlager für
radioaktiv verseuchte Abfälle in Z. Für den Transport sollen die gleichen Container
verwendet werden, wie sie in der Vergangenheit auch für die Transporte nach La Hague
benutzt wurden. Der Landesumweltminister verweigert die Genehmigung unter Berufung auf das
vom Bundesumweltminister ausgesprochene Verbot. Nachdem die TransAtom Widerspruch gegen diese
Entscheidung eingelegt hat, bittet der Bundesumweltminister seinen Amtskollegen aus dem Land
A zum Bericht nach Bonn. Der Landesumweltminister wiederholt seine Bedenken und
begründet ausführlich, warum er die Transporte für zu gefährlich
hält. Dennoch weist ihn der Bundesumweltminister an, der TransAtom die gewünschte
Genehmigung zu erteilen. Er begründet seine Entscheidung damit, dass sich das
Transportverbot nur auf Transporte ins Ausland beziehe.
Landesumweltminister A hält diese Weisung für rechtswidrig und bittet um ein
Gutachten, ob er das Bundesverfassungsgericht anrufen kann und ob ein entsprechender Antrag
Aussicht auf Erfolg hätte.
Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen!
§ 24 I AtomG: „Die (...) Verwaltungsaufgaben nach dem 2. Abschnitt und den
hierzu ergangen Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder
ausgeführt. (...)"
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Fall 8
Im Jahre 1996 wurde folgender § 120 a in das Universitätsgesetz des Landes
Baden-Württemberg eingefügt:
„(1) 1Für die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung ist eine
Gebühr von 100 DM zu entrichten. [...]
[...]
(4) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber den Nachweis über
die Bezahlung der Immatrikulationsgebühr nicht erbracht hat.
(5) Ein Studierender ist von Amts wegen mit sofortiger Wirkung zu exmatrikulieren, wenn die
Rückmeldegebühr trotz Mahnung Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für
die Zahlung gesetzten frist nicht bezahlt wird."
A studiert an der juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Zum
Wintersemester 1998/99 hat er sich ordnungsgemäß zurückgemeldet; die
Rückmeldegebühr hat er allerdings nicht entrichtet. Am 1.9.98 hat die
Universität die Zahlung angemahnt und A die Exmatrikulation angedroht.
- A möchte wissen, ob die Rückmeldegebühr verfassungsgemäß ist. Er
weiß, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rückmeldung maximal mit
20 DM zu beziffern ist.
- Was kann A tun, wenn die Verwaltungsgerichte seine Klage gegen die Erhebung der
Rückmeldegebühr abweisen?
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Literatur zum
"Minderjährigenwahlrecht:
- Alm-Merk, Heidrun/Dahlen, Hans-Josef: „Kommunal-Wahlalter 16 Jahre?“;
StädteT 1996, 386-388
- Gaa, Meinhard: „Familienwahlrecht bei den nächsten Bundestagswahlen? - zu
Post, ZRP 1996, 377“; ZRP 1997, 345-346
- Hattenhauer, Hans: „Über das Minderjährigenwahlrecht“; JZ 1996,
9-16
- Knödler, Christoph: „Wahlrecht für Minderjährige - eine gute
Wahl?“; ZParl 1996, 553-571
- Langheid, Theo: „Für und Wider des Minderjährigenwahlrechts“; ZRP
1996, 131-133
- Münch, Ingo von: „Kinderwahlrecht“; NJW 1995, 3165-3166
- Oppermann, Thomas/Walkling, Tobias: „Zur rechtlichen Zulässigkeit der
Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre“; RuP 1995, 85-87
- Pechstein, Matthias: „Wahlrecht für Kinder?“; FuR 1991, 142-146
- Peschel-Gutzeit, Lore Maria: „Unvollständige Legitimation der Staatsgewalt
oder - Geht alle Staatsgewalt nur vom volljährigen Volk aus?“; NJW 1997, 2861-2862
- Post, Albert: „Erfahrungen mit dem Familienwahlrecht als Bestandteil des
Allgemeinen Wahlrechts“; ZRP 1996, 377-380
- Roellecke, Gerd: „Ravensburger Demokratie“; NJW 1996, 2773-2774
- Roth, Heinrich: „Für und Wider des Minderjährigenwahlrechts - zu
Langheid, ZRP 1996, 131“; ZRP 1996, 370
1. Beachten Sie bitte die herausragende Gedächtnisschrift
für F.G. Nagelmann, herausgegeben von Umbach et al., 1984. Signatur Oe A IV c 202, bei
der Aufsicht im Seminar zu erhalten. Zurück zum Text
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