Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Staatsorganisation - Wintersemester 1998/99


Gliederung

Datum Thema
19.10.98

Einführung

- Erläuterung der Ziele der Veranstaltung 
- Festlegung des Verfahrens 
- Einführung in das juristische Studium 
26.10.98

Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung

- Was ist Rechtswissenschaft? 
- Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt? 
- Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung? 
2.11.98

Diese Veranstaltung musste wegen Krankheit leider entfallen.

Der Termin wird nachgeholt.

Falllösungstechnik: Der Gutachtenstil

- Der Aufbau der Falllösung 
- Die juristische Subsumtionstechnik 
9.11.98

Die staatsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

- Organstreit 
- Bund-Länder-Streit 
- Abstrakte Normenkontrolle 
12.11.98

16-18 Uhr: Einführung in das Computerzentrum

16.11.98

Demokratie: Wahlen und Abstimmungen

Fall 1: Wahlverbot für Senioren
17.11.98

14-16 Uhr: Einführung in das Computerzentrum 

23.11.98

Demokratie: Parteien

Fall 2: Sichere Mehrheiten
24.11.98

Ersatztermin für den 2.11.: DIENSTAG 14-16 Uhr - Hörsaal 2 - Neue Aula

Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete

Fall 3: Frau Nagelmann will in den Rechtsausschuss

30.11.98

Diese Veranstaltung muss leider entfallen.

7.12.98

Gewaltenteilung und Volkssouveränität

Fall 4: Das Volk entscheidet
14.12.98

Das Gesetzgebungsverfahren

Fall 5: Der brüskierte Minister
21.12.98

Probeklausur

11.1.99

Besprechung der Probeklausur

18.1.99

Diese Veranstaltung muss aus dienstlichen Gründen leider entfallen.

Der Termin wird umgehend nachgeholt.

19.1.99

Ersatztermin für den 18.1.99 - Hörsaal 2 - Neue Aula

Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung

Fall 6: Das Bundesortografiegesetz

25.1.99

Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung

Fall 7: Stopp dem Castor
1.2.99

Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten

Fall 8: Die Rückmeldegebühren
8.2.99

Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit

Ausgabe der Evaluierungsbögen

Fall 1

Der Bundestag verabschiedet mit Zustimmung des Bundesrates im Dezember 1999 ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Art. 38 II GG soll nunmehr lauten:

„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die Volljährigkeit eintritt."

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wird vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet.

Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag und die bayerische Landesregierung bitten Sie um ein Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie möchten außerdem wissen, ob die von der Bundestagsmehrheit ebenfalls beabsichtigte weitere Änderung des Art. 38 II GG verfassungsmäßig ist, wonach das aktive Wahlrecht bereits mit 16 Jahren beginnen soll.

Literatur zum "Minderjährigenwahlrecht"

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Fall 2

Am 10. Mai 1999 verabschiedet der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, mit der das Mehrheitswahlrecht eingeführt wird: In den künftig 500 Wahlkreisen soll jeweils ein Abgeordneter gewählt werden. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen, soll in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten entscheiden. Das neue Wahlrecht soll erstmals für die Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag anwendbar sein. Am 15. Mai 1999 wird das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet und am 10. Juni 1999 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und unmittelbar danach im Bundesgesetzlatt verkündet.

Die Bundestagsfraktion der FDP und die Partei Bündnis 90/Die Grünen beantragen beim Bundesverfassungsgericht, das Gesetz zur Änderung des BWahlG für verfassungswidrig zu erklären. Werden diese Anträge erfolgreich sein?

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Fall 3

Hedwig Nagelmann, Richterin am Verwaltungsgericht Hinterposemuckel und Tochter des legendären ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht(1) zieht auf der Liste der „Grauen Panther" im Jahre 2002 in den Bundestag ein. Sie wird für die Fraktion ihrer Partei in den Rechtsausschuss entsandt. Überraschenderweise werden die „Grauen Panther" aufgrund der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse kurz darauf an der Regierungsbildung beteiligt. Dennoch wird Frau Nagelmann nicht in das von ihr angestrebte Amt der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Justiz berufen. Da sie ihre Enttäuschung allzu deutlich macht, wird sie aus der Fraktion ausgeschlossen. Die Fraktion der „Grauen Panther" teilt der Bundestagspräsidentin mit, dass statt Frau Nagelmann der Abgeordnete Sartorius Mitglied des Rechtsausschusses werden soll. Nachdem dies geschehen ist, bestimmt die Präsidentin des Bundestages die Abgeordnete Nagelmann zum Mitglied des Landwirtschaftsausschusses, obwohl diese ausdrücklich darum gebeten hatte, wieder als Mitglied des Rechtsausschusses benannt zu werden.

Die Abgeordnete Nagelmann möchte wissen, ob sie einen Anspruch darauf hat, Mitglied des Rechtsausschusses des Bundestages zu werden. Sie hält es wewiterhin für verfassungswidrig, dass sie im Ausschuss kein Stimmrecht hat. Außerdem verlangt sie, dass ihr zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den Fraktionszuschüssen entsprechen.

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Fall 4

Im Land X werden im Rahmen einer umfassenden Verfassungsreform Regelungen über die Volksinitiative, das Volksbegehren und den Volksentscheid in die Verfassung eingefügt. Als Gegenstand dieser Verfahren sollen nicht nur Entwürfe für Landesgesetze in Betracht kommen, sondern auch Anträge, mit denen die Landesregierung zu einem bestimmten Verhalten auf der Ebene des Bundes aufgefordert wird. Darüber hinaus sollen die Bürger auf diesem Wege anstelle des Landesverfassungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen entscheiden dürfen. Schließlich soll im Land X der Ministerpräsident in Zukunft auf sechs Jahre direkt vom Volk gewählt und durch Volksentscheid auch wieder abgesetzt werden können.

Nachdem die Bürger des Landes X die Landesregierung in einem Volksentscheid dazu aufgefordert haben, sich auf der Ebene des Bundes für die sofortige Abschaltung aller Atomkraftwerke einzusetzen stimmt die Landesregierung im Bundesrat für eine entsprechende Änderung des AtomG - obwohl sie sich zuvor ausdrücklich gegen einen Ausstieg aus der Atomwirtschaft ausgesprochen hatte.

Die Regierung des Landes Y beantragt daraufhin beim Bundesverfassungsgericht, die oben genannten Regelungen der Landesverfassung von X für verfassungswidrig zu erklären.

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Fall 5

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde festgeschrieben, dass die Effektivität des „Großen Lauschangriffs" bis zum Jahre 2000 überprüft werden soll, um entscheiden zu können, ob die einschlägigen Bestimmungen der StPO wieder zurückgenommen werden können. Im Februar 2000 trägt der Bundesinnenminister dem Innenausschuss des Bundestages seinen Bericht vor. Obwohl nach diesem Bericht nur zwei Strafurteile eindeutig auf Grundlage von Beweismitteln ergangen sind, die durch eine akustische Überwachung der Wohnräume der Angeklagten gewonnen worden waren, fordert der Minister die Beibehaltung der Regelungen. Die Ausschussmehrheit sieht dies anders. Nachdem sich abzeichnet, dass der Beschluss die Abschaffung des „Großen Lauschangriffes" fordern wird, kommt es zu einer heftigen Diskussion, an der sich auch der Minister beteiligt. Dennoch verlangt er vom Vorsitzenden des Ausschusses, abschließend nochmals Stellung nehmen zu dürfen. Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass alles schon gesagt worden sei und verweigert dem Minister das Wort. Dieser verlässt empört die Sitzung. Als der Ausschuss ihn am nächsten Tag auffordert, Stellung zur geplanten Reform der Juristenausbildung zu nehmen, teilt der Minister dem Ausschussvorsitzenden mit, dass er wegen der Ereignisse des Vortages bis auf weiteres nicht im Ausschuss erscheinen werde.

- Der Vorsitzende des Innenausschusses möchte wissen, ob und auf welche Weise er den Minister dazu zwingen kann, vor dem Ausschuss zu erscheinen.
- Der Bundespräsident, dem das Gesetz zur Ausfertigung vorliegt, möchte wissen, ob er diese wegen des fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens verweigern darf.
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Fall 6

Nachdem die Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein durch einen Volksentscheid „gekippt" wurde, haben auch ähnliche Verfahren in anderen Bundesländern Erfolg. Die übrigen Ländern halten dennoch daran fest, dass den Schülern die neuen Schreibweisen beigebracht werden sollen. Nachdem klar ist, dass die Kultusministerkonferenz zu keiner Einigung kommen wird, beschließt die Bundesregierung einen Entwurf für ein Bundesortografiegesetz (BOG). Dieses sieht unter anderem die Gründung eines „Bundesinstitutes für Orthografie" vor, das in Mannheim angesiedelt und dem Geschäftsbereich des Bundeskulturbeauftragten unterstellt werden soll. Das Institut soll in erster Linie die Vereinheitlichung der Rechtschreibregelungen zu fördern. Dazu sollen Kommissionen aus Vertretern der Länder, der Zeitschriften- und Buchverlage sowie sachverständiger Experten eingesetzt werden. Das Gesetz wird vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat erklärt gegen den Widerstand einiger Länder, dass er keinen Einspruch einlegen wird.

Das Land Baden-Württemberg beauftragt Sie mit einem Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen das BOG beim Bundesverfassungsgericht.

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Fall 7

Nachdem bekannt geworden ist, dass während des Transports abgebrannter Brennelemente aus deutschen Atomkraftwerken zur Wiederaufbereitungsanlage nach La Hague in Frankreich Radioaktivität frei geworden ist, untersagt das Bundesumweltministerium bis auf weiteres solche Transporte. Wenige Tage später beantragt die Firma TransAtom beim zuständigen Minister des Bundeslandes A. die Genehmigung für einen Transpost von 25 kg reinem Plutonium vom Kernkraftwerk X in das 600 km entfernte Zwischenlager für radioaktiv verseuchte Abfälle in Z. Für den Transport sollen die gleichen Container verwendet werden, wie sie in der Vergangenheit auch für die Transporte nach La Hague benutzt wurden. Der Landesumweltminister verweigert die Genehmigung unter Berufung auf das vom Bundesumweltminister ausgesprochene Verbot. Nachdem die TransAtom Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt hat, bittet der Bundesumweltminister seinen Amtskollegen aus dem Land A zum Bericht nach Bonn. Der Landesumweltminister wiederholt seine Bedenken und begründet ausführlich, warum er die Transporte für zu gefährlich hält. Dennoch weist ihn der Bundesumweltminister an, der TransAtom die gewünschte Genehmigung zu erteilen. Er begründet seine Entscheidung damit, dass sich das Transportverbot nur auf Transporte ins Ausland beziehe.

Landesumweltminister A hält diese Weisung für rechtswidrig und bittet um ein Gutachten, ob er das Bundesverfassungsgericht anrufen kann und ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hätte.

Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen!

§ 24 I AtomG: „Die (...) Verwaltungsaufgaben nach dem 2. Abschnitt und den hierzu ergangen Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. (...)"

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Fall 8

Im Jahre 1996 wurde folgender § 120 a in das Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg eingefügt:

„(1) 1Für die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung ist eine Gebühr von 100 DM zu entrichten. [...]
[...]
(4) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber den Nachweis über die Bezahlung der Immatrikulationsgebühr nicht erbracht hat.
(5) Ein Studierender ist von Amts wegen mit sofortiger Wirkung zu exmatrikulieren, wenn die Rückmeldegebühr trotz Mahnung Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten frist nicht bezahlt wird."

A studiert an der juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Zum Wintersemester 1998/99 hat er sich ordnungsgemäß zurückgemeldet; die Rückmeldegebühr hat er allerdings nicht entrichtet. Am 1.9.98 hat die Universität die Zahlung angemahnt und A die Exmatrikulation angedroht.

- A möchte wissen, ob die Rückmeldegebühr verfassungsgemäß ist. Er weiß, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Rückmeldung maximal mit 20 DM zu beziffern ist.
- Was kann A tun, wenn die Verwaltungsgerichte seine Klage gegen die Erhebung der Rückmeldegebühr abweisen?
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Literatur zum "Minderjährigenwahlrecht:

  • Alm-Merk, Heidrun/Dahlen, Hans-Josef: „Kommunal-Wahlalter 16 Jahre?“; StädteT 1996, 386-388
  • Gaa, Meinhard: „Familienwahlrecht bei den nächsten Bundestagswahlen? - zu Post, ZRP 1996, 377“; ZRP 1997, 345-346
  • Hattenhauer, Hans: „Über das Minderjährigenwahlrecht“; JZ 1996, 9-16
  • Knödler, Christoph: „Wahlrecht für Minderjährige - eine gute Wahl?“; ZParl 1996, 553-571
  • Langheid, Theo: „Für und Wider des Minderjährigenwahlrechts“; ZRP 1996, 131-133
  • Münch, Ingo von: „Kinderwahlrecht“; NJW 1995, 3165-3166
  • Oppermann, Thomas/Walkling, Tobias: „Zur rechtlichen Zulässigkeit der Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre“; RuP 1995, 85-87
  • Pechstein, Matthias: „Wahlrecht für Kinder?“; FuR 1991, 142-146
  • Peschel-Gutzeit, Lore Maria: „Unvollständige Legitimation der Staatsgewalt oder - Geht alle Staatsgewalt nur vom volljährigen Volk aus?“; NJW 1997, 2861-2862
  • Post, Albert: „Erfahrungen mit dem Familienwahlrecht als Bestandteil des Allgemeinen Wahlrechts“; ZRP 1996, 377-380
  • Roellecke, Gerd: „Ravensburger Demokratie“; NJW 1996, 2773-2774
  • Roth, Heinrich: „Für und Wider des Minderjährigenwahlrechts - zu Langheid, ZRP 1996, 131“; ZRP 1996, 370

1. Beachten Sie bitte die herausragende Gedächtnisschrift für F.G. Nagelmann, herausgegeben von Umbach et al., 1984. Signatur Oe A IV c 202, bei der Aufsicht im Seminar zu erhalten. Zurück zum Text

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