Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Grundrechte - Wintersemester 1999/2000



GEGENSTAND

Obwohl die Fallbesprechung an und für sich die Vorlesung zum Öffentlichen Recht II - Grundrechte begleiten soll, ist mir klar, dass es sich jedenfalle in den ersten Wochen des Semesters tatsächlich vor allem um eine Vorbereitung auf die Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger handeln wird. Dementsprechend werden in den Terminen bis zur ersten Klausur in der Anfängerübung wesentliche Grundlagen des Staatsorganisationsrechtes und des einschlägigen Verfassungsprozessrechtes behandelt. Danach sollen den Studierenden anhand ausgewählter Fälle die Grundzüge der Grundrechtsdogmatik nahe gebracht werden.

Die Fallbesprechung ist eine ergänzender Veranstaltung. Sie setzt den regelmässigen Besuch der Vorlesung sowie der Übung und/oder das intensive Eigenstudium voraus. Ohne diese Eigenleistung ist eine erfolgreiche und gewinnbringende Teilnahme nicht möglich.

Ich habe vor, im Laufe des Semesters eine Exkursion nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht anzubieten. Diese Exkursion wird voraussichtlich am 26. Januar 2000 stattfinden. Geplant ist eine Besichtigung des Bundesverfassungsgerichtes und ein persönliches Gespräch mit dem Richter am Bundesverfassungsgericht Bertold Sommer oder einem seiner Mitarbeiter. Wenn möglich, soll sich danach ein kurzer Rundgsang durch den Bundesgerichtshof anschliessen.


GLIEDERUNG

Datum Thema
 20.10.99

Einführung

- Vorstellung
- Einführung in die Thematik und den Aufbau der Veranstaltung
- Wiederholung der wichtigsten Begriffe des Staatsorganisationsrechtes und des Verfassungsprozessrechtes

Wiederholung: Demokratie

Fall 2: Der Ökologische Rat
 3.11.99

Wiederholung: Bundesstaat

Fall 1: Die Stiftung "Rosa Winkel"
 10.11.99

Einführung in die Grundrechtsdogmatik: Die Allgemeine Handlungsfreiheit

Fall 3: Surfen im See
 17.11.99

Die Menschenwürde als Grundlage der Verfassungsordnung

Fall 4: Der fiese Heinrich
 24.11.99

Diese Veranstaltung musste aufgrund eines Krankheitsfalles leider entfallen!

 1.12.99

Der Personale Schutzbereich der Grundrechte und die Meinungsfreiheit

Fall 5: Amigos
 8.12.99

Institutsgarantien: Der Schutz von Ehe und Familie

Fall 6: Freunde der Familien
 15.12.99

Institutionelle Garantien: Religionsunterricht

Fall 7: LER / Der Mufti
 22.12.99

Schrankenlose Grundrechte: Aktuelle Probleme des Rechts auf Bekenntnisfreiheit

Fall 8: Das Kreuz mit dem Kreuz / Es kommt drauf an, was drin ist und nicht, was drauf ist
 12.1.00

Grundrechtsschutz für juristische Personen

Fall 9: Schotten dicht!
 19.1.00

Gleichheitsrechte

Fall 10: Die Fliegerin
 26.1.00

Exkursion zum Bundesverfassungsgericht

 2.2.99

Grundrechtsschutz und Wirtschaftsordnung

Fall 11: Juristenausbildung
 9.2.00

Grundrechtsschutz und Wirtschaftsordnung/Objektive Wirkungen der Grundrechte

Fall 12: Streit um die Domain-e/Fall 13: null-eins-neunzig-fünf-fünf-fünf/Fall 14: Vom Taschen- zum Tischrechner

Ausgabe der Evaluierungsbögen

 16.2.00

Semesterabschluss


Literaturhinweise (Auswahl)

Gesetzestext

: Ich empfehle das Textbuch Bundesrecht (Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland), Heidelberg

Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard: "Staatsrecht II - Grundrechte", 15. Auflage, Heidelberg 1999
Manssen, Gerrit: "Staatsrecht I - Grundrechtsdogmatik", München 1995

Ipsen, Jörn: "Staatsrecht- Band 2: Grundrechte", 2. Auflage, Neuwied et al. 1998


Fall 1

Der deutsche Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrates ein „Gesetz zur Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus“. In diesem Gesetz ist unter anderem die Errichtung einer Stiftung „Rosa Winkel“ vorgesehen, die sich der Erinnerung an die vom NS-Regime verfolgten Homosexuellen widmen soll. Das Stiftungskapital soll je zur Hälfte vom Bund und den Ländern aufgebracht werden.

Das Land A hält dies für verfassungswidrig, zu Recht?

Nach einiger Zeit beantragt die Stiftung "Rosa Winkel" beim Bundesinnenministerium einen Zuschuss für die Durchführung einer Fachtagung. Dieser Antrag wird von Bundesinnenminster B abgelehnt. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass das Stiftungskapital bereits zu einem großen Teil aus Bundesmitteln stamme. Der Vorstand der Stiftung hält dem entgegen, dass andere Einrichtungen in ähnlichen Fällen durchaus weitere Zuschüsse bekommen hätten. Der Bundeskanzler weist den Bundesinnenminister daraufhin dazu an, den beantragten Zuschuss zu gewähren.

B hält dies für einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte und möchte wissen, ob und wie er sich zur Wehr setzen kann.

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Fall 2

Bundesrat und Bundestag verabschieden mit der erforderlichen Mehrheit ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Danach soll in Zukunft auch ein "Ökologischer Rat" am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden, der die Interessen der künftigen Generationen in den Entscheidungsverfahren der Obersten Staatsorgane vertreten soll. Die Zusammensetzung und wesentliche Grundlagen des Verfahrens dieses Gremiums werden in einem neuen Abschnitt IVb. des Grundgesetzes geregelt. Nach dem neuen Art. 53c sollen die 30 Mitglieder des Ökologischen Rates auf 20 Jahre bestellt werden. Die ersten 20 Mitglieder sollen von Bundesrat und Bundestag jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt werden. Die dann noch fehlenden 10 und alle nachfolgenden Mitglieder des Rates sollen von den Mitgliedern dieses Gremiums selbst ausgewählt werden. Für die Aufnahme in den Rat soll die Zustimmung durch drei Viertel seiner bisherigen Mitglieder erforderlich sein.

Die Rechtsposition des Ökologischen Rates wird durch zahlreiche Änderungen (vor allem des Art. 23 und des VII. Abschnittes des Grundgesetzes) weitgehend entsprechend der Stellung des Bundesrates ausgestaltet. In Art. 20a wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

"Gesetze und die Mitwirkung der Bundesregierung an Rechtssetzungsakten der Europäischen Union bedürfen der Zustimmung des Ökologischen Rates, wenn und insoweit sie geeignet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dauerhaft und irreversibel zu beeinflussen."

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Art. 20a II GG vorliegen, wird in Art. 93 GG dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen.

Bei den nächsten Wahlen kann die Liberale Partei (LP), die im Bundestag geschlossen gegen die Änderung des Grundgesetzes gestimmt hatte, deutliche Stimmengewinne verbuchen. Sie erreicht etwas mehr als ein Drittel der Mandate. Sie möchte wissen, ob und was sie jetzt noch gegen die Änderung des Grundgesetzes tun kann.

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Fall 2b - Dieser Fall wird nur behandelt, wenn vor der ersten Klausur noch genügend Zeit dafür ist!

Das ,Staatsangehörigkeitsgesetz" sieht vor, dass grundsätzlich jeder, der in Deutschland geboren wird, zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Bei Kindern ausländischer Eltern kommt es lediglich darauf an, dass ein Elternteil seit 8 Jahren in Deutschland lebt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Besitzen diese Kinder daneben auch noch eine (oder zwei) andere Staatsangehörigkeiten, müssen sie sich gemäß § 29 I StAG nach der Vollendung des 18. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen. Erklären sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht ausdrücklich, dass sie Deutsche bleiben wollen oder weisen sie bis dahin nicht nach, dass sie ihre ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgegeben oder verloren haben, verlieren sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Betroffenen sind unmittelbar nach der Vollendung des 18. Lebensjahres über ihre Verpflichtungen zu informieren. Dabei muss ihnen auch mitgeteilt werden, dass sie längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangshörigkeit stellen können, sofern ihnen die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe des Ausländergesetzes (§ 87) Mehrstaatigkeit hingenommen werden könnte.

Das Gesetz ist am 7.5.1999 vom Bundestag beschlossen worden, am 21.5.1999 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt.  Der damalige Bundespräsident Roman Herzog hatte Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit des StAG mit dem Grundgesetz und weigerte sich daher, das Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Der neue Bundespräsident Johannes Rau hat das Gesetz dann am 15.7.1999 ausgefertigt.

Waren Roman Herzogs Zweifel begründet? Hätte er die Ausfertigung verweigern dürfen?

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Fall 3

Im „Seen-Gesetz“ des Landes Baden-Württemberg wird festgeschrieben, dass das Surfen auf öffentlichen Gewässern in Zukunft nur noch innerhalb der ausdrücklich dafür bestimmten Gebiete zulässig sein soll. A, der seit Jahren auf dem Baggersee bei Kirchentellinsfurt gesurft ist, will sich damit nicht abfinden. Schliesslich seien in der Mitte des Sees keine Schwimmer, sondern allenfalls Ruderboote mit Anglern unterwegs. Er möchte wissen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er das Bundesverfassungsgericht mit dem "Seen-Gesetz" befassen kann.

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Fall 4

Hauptkommissar Kellerhahn, von seinen Kollegen nur "der fiese Heinrich" genannt, ist es gelungen, den gesuchten Serien-Erpresser S festzunehmen. S, der damit nur bedingt einverstanden ist, teilt K mit, dass er soeben den minderjährigen Sohn des Unternehmers U entführt und in einem hermetisch abgedichteten Keller versteckt habe. Die Luft reiche noch für 24 Stunden. S. verlangt zwei Millionen Mark Lösegeld und ein Fluchtfahrzeug. Kellerhahn hält dies für keine gute Idee. Nachdem S sich beharrlich weigert, das Versteck preiszugeben, stülpt Kellerhahn eine Plastiktüte über den Kopf. Daraufhin gibt S seinen Widerstand auf. Buchstäblich in letzter Minute gelingt es, den bereits bewusstlosen Entführten zu befreien. Nachdem S aus dem Krankenhaus entlassen wurde, möhte er wissen, ob Kellerhahn hier nicht doch zu weit gegangen ist.

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Fall 5

X war nicht nur ein bekannter und erfolgreicher Autor dokumentarischer Romane über das Leben und Sterben im Bayern des 20. Jahrhunderts sondern auch inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR. Nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes hat er sich nach Havanna abgesetzt, um seinen Lebensabend dort zu verbringen. Im Jahre 2000 kündigt der Verlag "Rote Zeiten" das neueste Werk X' an: Den Roman "Amigos", in dem er den Aufstieg eines hochbegabten Metzgerssohnes zum Bundesminister für Verteidigung und später zum Ministerpräsidenten eines deutschen Bundeslandes nachzeichnet: Dank seiner Verbindungen und seiner Skrupellosigkeit rettet er seine politische Karriere über zahlreiche Skandale hinweg und schafft es zudem, sich ein erkleckliches Privatvermögen zu erarbeiten, dessen Herkunft bis heute nicht vollständig geklärt werden kann. S., der Sohn eines früheren Ministerpräsidenten eines deutschen Bundeslandes, erkennt in dieser Beschreibung seinen verstorbenen Vater. Er versucht, den R-Verlag an der Auslieferung des Buches zu hindern: Das Machwerk X' ziehe das Ansehen seines Vaters in den Dreck und verletze dessen Ehre. X und der R-Verlag machen demgegenüber geltend, dass es sich lediglich um eine exemplarische Fallstudie handele, in der der Autor seine künstlerische Freiheit dazu nutze, um ein Sittengemälde der ersten vier Jahrzehnte der Bundesrepublik Deutschland zu zeichnen. Diverse Gutachter bestätigen die künstlerische Qualität des Romans. Nachdem er in allen Instanzen gescheitert ist, will S. das Bundesverfassungsgericht anrufen. Wird er in Karlsruhe Gehör finden?

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Fall 6

Der deutsche Bundestag beschliesst ein umfangreiches Gesetz zur Reform des Familienrechts. Danach soll an die Stelle der Ehe eine "Lebensgemeinschaft" von zwei Erwachsenen treten. Das Ehegatten-Splitting im Steuerrecht wird abgeschafft und durch ein Familiensplitting ersetzt. Das kinderlose Ehepaar X hält diese Neuregelung für verfassungswidrig. Zum einen müssten sie in Zukunft deutlich mehr Steuern zahlen, zum anderen würden ihre Chancen, ein Kind adoptieren zu können, deutlich geringer, da nach der Neuregelung auch homosexuelle Paare als Adoptiveltern in Frage kämen. Die Eheleute möchten wissen, ob und wie sie gegen das Gesetz zur Reform des Familienrechts vorgehen können.

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Fall 7

In Brandenburg wurde nach dem Beitritt des Landes zur Bundesrepublik der Religionsunterricht nicht als Pflichtfach an den öffentlichen Schulen eingeführt. Stattdessen erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht im Fach "Lebensgestaltung, Ethik, Religion", in dem ihnen Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung und Wissen über Traditionen philosophischer Ethik, Grundsätze ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen vermittelt werden sollen. Daneben wird den Kirchen und Glaubensgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der öffentlichen Schulen in eigener Verantwortung, aber unter Aufsicht des Staates Religionsunterricht anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die nachweislich an einem solchen Unterricht teilnehmen, können auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des LER-Unterrichts befreit werden. Die Bewertung der Leistungen im Religionsunterricht hat keinen Einfluss auf Versetzungsentscheidungen.

Nach der Landesverfassung haben Erziehung und Bildung in Brandenburg "die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern."

Jakob lebt mit seinen Eltern in Eberswalde und gehört einer fundamentalistischen christlichen Gruppierung an. Er besucht die vierte Klasse der örtlichen Grundschule. Seine Eltern verlangen zum einen, dass der Religionsunterricht auch in Brandenburg zum Pflichtfach wird. Sie befürchten, dass ihr Sohn ansonsten im Gymnasium nicht in der Lage sein könnte, schlechte Noten in anderen Fächern durch die zu erwartenden sehr guten Zensuren im Fach Religion auszugleichen. Nachdem sie in allen Instanzen gescheitert sind, erbitten Sie Rat, ob ein Antrag an das Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg hätte.

Die Eltern der 12-jährigen Aysa wollen noch einen Schritt weiter gehen. Sie gehören einer Gruppe strenggläubiger Moslems an, die sämtlich in den letzten Jahren vom Christentum zum Islam übergetreten sind. Nachdem ihr Begehren gescheitert ist, islamischen Religionsunterricht anzubieten, will die ganze Gruppe, der etwa 25 Kinder im Grundschulalter angehören, nach Baden-Württemberg übersiedeln. Sie, oder genaer gesagt, der verein, in dem sich die Mitglieder der Gruppe organisert haben, beantragt schon im voraus die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichtes für ihre und die Kinder anderer ortsansässiger Moslems. Sie bieten dem Land an, dass der Unterricht durch einen ausgebildeten Islamwissenschaftler und Arabisten abgehalten werden könne, der der Gruppe als religiöses Oberhaupt vorsteht.

Nach dem Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg ist für eine religiöse Minderheit von mindestens 8 Schülern an der Schule ein Religionsunterricht einzurichten (§ 96 III BW-SchG).

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Fall 8

Gesine Cresspahl besucht die Goethe-Grundschule in der baden-württembergischen Kleinstadt K. Im Klassenraum ist an der Stirnseite ein 80 cm hohes Kruzifix angebracht. Gesines Eltern halten dies für eine verfassungswidrige Verletzung der Pflicht des Staates zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität. Auf der anderen Seite betrachten sie es als Schande, dass der Lehrerin, die die Klasse ihrer Tochter an sich in diesem Schuljahr hätte unterrichten sollen, nur deswegen nicht in den Schuldienst übernommen worden sei, weil sie als gläubige Muslimin darauf bestanden habe, mit einem Kopftuch zu unterrichten. Dieses Verhalten der Schulverwaltung sei keineswegs geeignet, die Erziehung ihrer Tochter zur Toleranz zu befördern. Familie Cresspahl bittet um Rechtsrat.

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Fall 9

Um den Zustrom von Asylbewerbern aus Krisengebieten noch weiter einzudämmen, beschliesst der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Ausländerrechtes mit dem Fluggesellschaften ausdrücklich dazu verpflichtet werden, die Einreisedokumente der von ihnen beförderten Passagiere vor dem Abflug zu kontrollieren und sicher zu stellen, dass diese Papiere bis zur Einreisekontrolle auf den deutschen Flughäfen nicht abhanden kommen. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden die Fluggesellschaften dazu verpflichtet, die betreffenden Passagiere auf eigene Kosten wieder an den Abflugort zurück zu bringen. Ausserdem können Bußgelder in beträchtlicehr Höhe verhängt werden.

In der Folgezeit gelangen doch immer wieder Personen ohne die erforderlichen Einreisedokumente nach Deutschland. Als daraufhin auch ausländische Fluggesellschaften zur Verantwortung gezogen werden, wollen diese das nicht hinnehmen, da sie sich andernfalls zu Gehilfen der deutschen Grenzschutzbehörden machen müssten. Das Gesetz sei ohnehin verfassungswidrig, da es das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG aushöhle. Die deutschen Behörden stellen sich auf den Standpunkt, dass die Fluggesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Genehmigungen und der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen verpflichtet seien, die geltenden Einreisebestimmungen zu beachten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in letzter Instanz in den Verfahren einer französischen und einer indischen Fluggesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Rechtsauffassung der öffentlichen Hand im Grunde zutrifft. Allerdings hält es die neuen Regelungen des Ausländergesetzes für verfassungswidrig, da sie in der Tat das Grundrecht auf Asyl in seinem Kernbereich verletzen. Es legt daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob das Gesetz zur Änderung des Ausländerrechtes mit Art. 16a GG vereinbar ist. Wie wird das Bundesverfassungsgericht wohl entscheiden?

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Fall 10

S. ist als Tochter eines Berufsoffiziers schon früh davon überzeugt, dass für sie nur eine Tätigkeit bei der Bundeswehr in Frage kommt. Sie möchte um jeden Preis Pilotin eines „Tornado“ werden. Obwohl sie die formale und fachliche Qualifikation und auch die physischen Voraussetzungen für diese Tätigkeit zweifellos erfüllt, teilen ihr die zuständigen Behörden mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da Frauen keinen Dienst an der Waffe leisten dürfen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg entschieden, dassdieser Grundsatz nicht mehr uneingeschränkt gelte. Für eine Tätigkeit als Pilot eines Kampfflugzeuges kämen jedoch nur Männer in Frage. S. will das nicht hinnehmen, muss sie?

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Fall 11

Im Zuge der Reform der Juristenausbildung ist die Abschaffung des zweiten juristischen Staatsexamens vorgesehen. Am Ende einer universitären Ausbildung , in die Praxisphasen integriert sind, soll eine Prüfung zum „Diplom-Juristen“ stehen. Das Referendariat soll nur noch zur Ausbildung des Nachwuchses für Justiz und Verwaltung dienen. Juristen, die eine Tätigkeit als Rechtsanwalt anstreben (müssen), sollen mindestens zwei Jahre lang als Anwaltsassessoren unter Aufsicht eines zugelassenen Rechtsanwaltes tätig sein, bevor sie ihre eigene Zulassung erhalten. Zudem müssen sie den Besuch von Kursen zum materiellen und zum Prozessrecht nachweisen. Diese Kurse werden (kostenpflichtig) unter staatlicher Aufsicht durch die Anwaltskammern angeboten.

Obwohl die Zahl der Studienplätze nach der Reform deutlich abgesenkt wurde, ist abzusehen, dass es pro Jahr etwa 3.000 Absolventen geben wird, die Anwalt werden wollen. Auf der anderen Seite haben die Anwaltsverbände erklärt, dass sie nicht mehr als 2.000 Ausbildungsplätze anbieten werden. Allerdings steht es jedem offen, sich selbst um einen Platz zu kümmern.

A. hat einen Studienplatz ergattert. Durch die Neuregelung sieht er seine Berufsaussichten bedroht. Da er weder aus einer wohlhabenden Familie kommt, noch Anwälte in der Verwandtschaft hat, befürchtet er, gegebenenfalls leer auszugehen und nicht Anwalt werden zu können. Kann er sich mit Aussicht auf Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Änderungen des DRiG und des Landes-Juristenausbildungsgesetzes zur Wehr setzen?

Es ist davon auszugehen, dass die Landesverfassung auf die Grundrechte des Grundgesetzes Bezug nimmt und diese auch für das Land für verbindlich erklärt hat.

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Fall 12

Der Bundestag verabschiedet ein „Domain-Gesetz“. Danach soll bei der  Registrierung von WWW-Domain-Namen mit der Endung .de der Grundsatz der Firmenwahrheit und Firmenklarheit gelten. Konkret bedeutet das, dass Domain-Namen, die mit einem existierenden Firmennamen identisch sind, nur an den Inhaber des Namensrechtes vergeben werden dürfen, also etwa www.daimler.de an die Daimler-Chrysler AG. Dasselbe soll für öffentliche Einrichtungen und andere Institutionen gelten. Sofern die entsprechenden Domainnamen bereits zugunsten Dritter vergeben, aber noch nicht tatsächlich genutzt sind, sollen die Unternehmen bzw. Institutionen das Recht bekommen, die Rechte gegen die Zahlung der üblichen Registierungsgebühren und eines Aufschlags von 100 DM für den Verwaltungsaufwand des bisherigen Rechtsinhabers abzulösen.

Nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet. B., der sich über 1.000 Domains hat eintragen lassen und diese nun Firmen mit dem entsprechenden Namen anbietet, hält das neue Gesetz für einen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte. Und Sie?

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Fall 13

Die Fa. S. Dienstleistungen GmbH bietet einsamen Männern unter der Telefonnummer 0190-555 die Möglichkeit, sich mit Frauen zu unterhalten. Die Nummer wird durch Werbesendungen im Nachtprogramm diverser privater Fernsehsender bekannt gemacht. Die Telekom leitet einen Teil der Telefongebühren an die Fa. S. weiter.

X., Landtagsabgeordneter im Bundesland A., nutzt während der Sitzungswochen seinen Dienstapparat im Landtagsgebäude, um die Nummer 0190-555 anzurufen und sich seinen Frust von der Seele zu reden und sich die Bestätigung zu holen, die er andernorts nicht zu bekommen glaubt. Im Laufe der Monate kommen mehr als 20.000 DM Telefongebühren zusammen. Die Präsidentin des Landtags fordert von X die Erstattung der Telefongebühren. X weigert sich zunächst, muss aber schliesslich nachgeben. Da kommt ihm die Idee, dass er seinerseits von der Telekom die Rückzahlung der Gebühren für die Telefonate verlangen könnte. Kann er?

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Fall 14

In immer mehr Berufen gehört der Umgang mit Computern zum Alltag. Das Kultusministerium des Bundeslandes A. reagiert - besser spät als nie - auf diese Entwicklung durch eine grundlegende Reform der Lehrpläne für die Sekundarstufe II (das betrifft die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen). Sowohl im Unterricht als auch für die Arbeit zuhause werden Computer eingesetzt. Allerdings kann das Land aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht jedem Schüler kostenlos einen eigenen Rechner für die Benutzung zuhause zur Verfügung stellen. Da man davon ausgeht, dass die Rechner auch für private Zwecke verwendet werden, sollen die Schüler sie auf eigene Kosten beschaffen. Die Schulen bieten einen „Basis-Laptop“ mit einer Minimalausstattung (einschließlich der im Unterricht verwendeten Software) zum Preis von 500 DM an.

X hält dies für unzulässig. Er besteht darauf, dass ihm von der Schule ein Rechner zur Verfügung gestellt wird. Kann er sich mit dieser Forderung durchsetzen?

Zusatz: Ändert sich die Rechtslage, wenn der Fall in Baden-Württemberg spielt?

Art. 11 I BW-V: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung“
Art. 14 II BW-V: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich.“

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