Fallbesprechung Grundrechte - Wintersemester 1999/2000
GEGENSTAND
Obwohl die Fallbesprechung an und für sich die Vorlesung zum Öffentlichen Recht II
- Grundrechte begleiten soll, ist mir klar, dass es sich jedenfalle in den ersten Wochen des
Semesters tatsächlich vor allem um eine Vorbereitung auf die Übung im
Öffentlichen Recht für Anfänger handeln wird. Dementsprechend werden in den
Terminen bis zur ersten Klausur in der Anfängerübung wesentliche Grundlagen des
Staatsorganisationsrechtes und des einschlägigen Verfassungsprozessrechtes
behandelt. Danach sollen den Studierenden
anhand ausgewählter Fälle die Grundzüge der Grundrechtsdogmatik nahe gebracht
werden.
Die Fallbesprechung ist eine ergänzender Veranstaltung. Sie setzt den regelmässigen
Besuch der Vorlesung sowie der Übung und/oder das intensive Eigenstudium voraus. Ohne
diese Eigenleistung ist eine erfolgreiche und gewinnbringende Teilnahme nicht möglich.
Ich habe vor, im Laufe des Semesters eine Exkursion
nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht anzubieten. Diese
Exkursion wird voraussichtlich am 26. Januar 2000 stattfinden. Geplant ist eine Besichtigung
des Bundesverfassungsgerichtes und ein persönliches Gespräch mit dem Richter am
Bundesverfassungsgericht Bertold Sommer oder einem seiner Mitarbeiter. Wenn möglich,
soll sich danach ein kurzer Rundgsang durch den Bundesgerichtshof anschliessen.
GLIEDERUNG
Literaturhinweise (Auswahl)
Gesetzestext
: Ich empfehle das Textbuch Bundesrecht (Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik
Deutschland), Heidelberg
Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard: "Staatsrecht II - Grundrechte", 15.
Auflage, Heidelberg 1999
Manssen, Gerrit: "Staatsrecht I - Grundrechtsdogmatik", München 1995
Ipsen, Jörn: "Staatsrecht- Band 2: Grundrechte", 2. Auflage, Neuwied et
al. 1998
Fall 1
Der deutsche Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrates ein „Gesetz zur
Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus“. In diesem Gesetz
ist unter anderem die Errichtung einer Stiftung „Rosa Winkel“ vorgesehen, die
sich der Erinnerung an die vom NS-Regime verfolgten Homosexuellen widmen soll. Das
Stiftungskapital soll je zur Hälfte vom Bund und den Ländern aufgebracht werden.
Das Land A hält dies für verfassungswidrig, zu Recht?
Nach einiger Zeit beantragt die Stiftung "Rosa Winkel" beim Bundesinnenministerium
einen Zuschuss für die Durchführung einer Fachtagung. Dieser Antrag wird von
Bundesinnenminster B abgelehnt. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass das
Stiftungskapital bereits zu einem großen Teil aus Bundesmitteln stamme. Der Vorstand
der Stiftung hält dem entgegen, dass andere Einrichtungen in ähnlichen Fällen
durchaus weitere Zuschüsse bekommen hätten. Der Bundeskanzler weist den
Bundesinnenminister daraufhin dazu an, den beantragten Zuschuss zu gewähren.
B hält dies für einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte und möchte
wissen, ob und wie er sich zur Wehr setzen kann.
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Fall 2
Bundesrat und Bundestag verabschieden mit der erforderlichen Mehrheit ein Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes. Danach soll in Zukunft auch ein "Ökologischer
Rat" am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden, der die Interessen der künftigen
Generationen in den Entscheidungsverfahren der Obersten Staatsorgane vertreten soll. Die
Zusammensetzung und wesentliche Grundlagen des Verfahrens dieses Gremiums werden in einem
neuen Abschnitt IVb. des Grundgesetzes geregelt. Nach dem neuen Art. 53c sollen die 30
Mitglieder des Ökologischen Rates auf 20 Jahre bestellt werden. Die ersten 20 Mitglieder
sollen von Bundesrat und Bundestag jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt werden. Die
dann noch fehlenden 10 und alle nachfolgenden Mitglieder des Rates sollen von den Mitgliedern
dieses Gremiums selbst ausgewählt werden. Für die Aufnahme in den Rat soll die
Zustimmung durch drei Viertel seiner bisherigen Mitglieder erforderlich sein.
Die Rechtsposition des Ökologischen Rates wird durch zahlreiche Änderungen (vor
allem des Art. 23 und des VII. Abschnittes des Grundgesetzes) weitgehend entsprechend der
Stellung des Bundesrates ausgestaltet. In Art. 20a wird ein neuer Absatz 2 angefügt:
"Gesetze und die Mitwirkung der Bundesregierung an Rechtssetzungsakten der
Europäischen Union bedürfen der Zustimmung des Ökologischen Rates, wenn und
insoweit sie geeignet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dauerhaft und
irreversibel zu beeinflussen."
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Art. 20a II GG vorliegen, wird in Art. 93 GG dem
Bundesverfassungsgericht zugewiesen.
Bei den nächsten Wahlen kann die Liberale Partei (LP), die im Bundestag geschlossen
gegen die Änderung des Grundgesetzes gestimmt hatte, deutliche Stimmengewinne verbuchen.
Sie erreicht etwas mehr als ein Drittel der Mandate. Sie möchte wissen, ob und was sie
jetzt noch gegen die Änderung des Grundgesetzes tun kann.
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Fall 2b - Dieser Fall wird nur behandelt, wenn vor der ersten
Klausur noch genügend Zeit dafür ist!
Das ,Staatsangehörigkeitsgesetz" sieht vor, dass grundsätzlich jeder, der in
Deutschland geboren wird, zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.
Bei Kindern ausländischer Eltern kommt es lediglich darauf an, dass ein Elternteil seit
8 Jahren in Deutschland lebt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt. Besitzen diese Kinder daneben auch noch eine (oder zwei) andere
Staatsangehörigkeiten, müssen sie sich gemäß § 29 I StAG nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit
behalten wollen. Erklären sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht
ausdrücklich, dass sie Deutsche bleiben wollen oder weisen sie bis dahin nicht nach,
dass sie ihre ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgegeben oder verloren
haben, verlieren sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Betroffenen sind
unmittelbar nach der Vollendung des 18. Lebensjahres über ihre Verpflichtungen zu
informieren. Dabei muss ihnen auch mitgeteilt werden, dass sie längstens bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen
Staatsangshörigkeit stellen können, sofern ihnen die Aufgabe oder der Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar ist oder bei einer
Einbürgerung nach Maßgabe des Ausländergesetzes (§ 87) Mehrstaatigkeit
hingenommen werden könnte.
Das Gesetz ist am 7.5.1999 vom Bundestag beschlossen worden, am 21.5.1999 hat der Bundesrat
seine Zustimmung erteilt. Der damalige Bundespräsident Roman Herzog hatte Zweifel
in Bezug auf die Vereinbarkeit des StAG mit dem Grundgesetz und weigerte sich daher, das
Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Der neue Bundespräsident Johannes Rau hat
das Gesetz dann am 15.7.1999 ausgefertigt.
Waren Roman Herzogs Zweifel begründet? Hätte er die Ausfertigung verweigern
dürfen?
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Fall 3
Im „Seen-Gesetz“ des Landes Baden-Württemberg wird festgeschrieben, dass das
Surfen auf öffentlichen Gewässern in Zukunft nur noch innerhalb der
ausdrücklich dafür bestimmten Gebiete zulässig sein soll. A, der seit Jahren
auf dem Baggersee bei Kirchentellinsfurt gesurft ist, will sich damit nicht abfinden.
Schliesslich seien in der Mitte des Sees keine Schwimmer, sondern allenfalls Ruderboote mit
Anglern unterwegs. Er möchte wissen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er das
Bundesverfassungsgericht mit dem "Seen-Gesetz" befassen kann.
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Fall 4
Hauptkommissar Kellerhahn, von seinen Kollegen nur "der fiese Heinrich" genannt,
ist es gelungen, den gesuchten Serien-Erpresser S festzunehmen. S, der damit nur bedingt
einverstanden ist, teilt K mit, dass er soeben den minderjährigen Sohn des Unternehmers
U entführt und in einem hermetisch abgedichteten Keller versteckt habe. Die Luft reiche
noch für 24 Stunden. S. verlangt zwei Millionen Mark Lösegeld und ein
Fluchtfahrzeug. Kellerhahn hält dies für keine gute Idee. Nachdem S sich beharrlich
weigert, das Versteck preiszugeben, stülpt Kellerhahn eine Plastiktüte über
den Kopf. Daraufhin gibt S seinen Widerstand auf. Buchstäblich in letzter Minute gelingt
es, den bereits bewusstlosen Entführten zu befreien. Nachdem S aus dem Krankenhaus
entlassen wurde, möhte er wissen, ob Kellerhahn hier nicht doch zu weit gegangen ist.
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Fall 5
X war nicht nur ein bekannter und erfolgreicher Autor dokumentarischer Romane über das
Leben und Sterben im Bayern des 20. Jahrhunderts sondern auch inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der DDR. Nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes hat er sich nach
Havanna abgesetzt, um seinen Lebensabend dort zu verbringen. Im Jahre 2000 kündigt der
Verlag "Rote Zeiten" das neueste Werk X' an: Den Roman "Amigos", in
dem er den Aufstieg eines hochbegabten Metzgerssohnes zum Bundesminister für
Verteidigung und später zum Ministerpräsidenten eines deutschen Bundeslandes
nachzeichnet: Dank seiner Verbindungen und seiner Skrupellosigkeit rettet er seine politische
Karriere über zahlreiche Skandale hinweg und schafft es zudem, sich ein erkleckliches
Privatvermögen zu erarbeiten, dessen Herkunft bis heute nicht vollständig
geklärt werden kann. S., der Sohn eines früheren Ministerpräsidenten eines
deutschen Bundeslandes, erkennt in dieser Beschreibung seinen verstorbenen Vater. Er
versucht, den R-Verlag an der Auslieferung des Buches zu hindern: Das Machwerk X' ziehe
das Ansehen seines Vaters in den Dreck und verletze dessen Ehre. X und der R-Verlag machen
demgegenüber geltend, dass es sich lediglich um eine exemplarische Fallstudie handele,
in der der Autor seine künstlerische Freiheit dazu nutze, um ein Sittengemälde der
ersten vier Jahrzehnte der Bundesrepublik Deutschland zu zeichnen. Diverse Gutachter
bestätigen die künstlerische Qualität des Romans. Nachdem er in allen
Instanzen gescheitert ist, will S. das Bundesverfassungsgericht anrufen. Wird er in Karlsruhe
Gehör finden?
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Fall 6
Der deutsche Bundestag beschliesst ein umfangreiches Gesetz zur Reform des Familienrechts.
Danach soll an die Stelle der Ehe eine "Lebensgemeinschaft" von zwei Erwachsenen
treten. Das Ehegatten-Splitting im Steuerrecht wird abgeschafft und durch ein
Familiensplitting ersetzt. Das kinderlose Ehepaar X hält diese Neuregelung für
verfassungswidrig. Zum einen müssten sie in Zukunft deutlich mehr Steuern zahlen, zum
anderen würden ihre Chancen, ein Kind adoptieren zu können, deutlich geringer, da
nach der Neuregelung auch homosexuelle Paare als Adoptiveltern in Frage kämen. Die
Eheleute möchten wissen, ob und wie sie gegen das Gesetz zur Reform des Familienrechts
vorgehen können.
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Fall 7
In Brandenburg wurde nach dem Beitritt des Landes zur Bundesrepublik der Religionsunterricht
nicht als Pflichtfach an den öffentlichen Schulen eingeführt. Stattdessen erhalten
die Schülerinnen und Schüler Unterricht im Fach "Lebensgestaltung, Ethik,
Religion", in dem ihnen Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung und
Wissen über Traditionen philosophischer Ethik, Grundsätze ethischer Urteilsbildung
sowie über Religionen und Weltanschauungen vermittelt werden sollen. Daneben wird den
Kirchen und Glaubensgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der öffentlichen
Schulen in eigener Verantwortung, aber unter Aufsicht des Staates Religionsunterricht
anzubieten. Schülerinnen und Schüler, die nachweislich an einem solchen Unterricht
teilnehmen, können auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des LER-Unterrichts befreit
werden. Die Bewertung der Leistungen im Religionsunterricht hat keinen Einfluss auf
Versetzungsentscheidungen.
Nach der Landesverfassung haben Erziehung und Bildung in Brandenburg "die Aufgabe, die
Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der
Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und
Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im
Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu
fördern."
Jakob lebt mit seinen Eltern in Eberswalde und gehört einer fundamentalistischen
christlichen Gruppierung an. Er besucht die vierte Klasse der örtlichen Grundschule.
Seine Eltern verlangen zum einen, dass der Religionsunterricht auch in Brandenburg zum
Pflichtfach wird. Sie befürchten, dass ihr Sohn ansonsten im Gymnasium nicht in der Lage
sein könnte, schlechte Noten in anderen Fächern durch die zu erwartenden sehr guten
Zensuren im Fach Religion auszugleichen. Nachdem sie in allen Instanzen gescheitert sind,
erbitten Sie Rat, ob ein Antrag an das Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg
hätte.
Die Eltern der 12-jährigen Aysa wollen noch einen Schritt weiter gehen. Sie gehören
einer Gruppe strenggläubiger Moslems an, die sämtlich in den letzten Jahren vom
Christentum zum Islam übergetreten sind. Nachdem ihr Begehren gescheitert ist,
islamischen Religionsunterricht anzubieten, will die ganze Gruppe, der etwa 25 Kinder im
Grundschulalter angehören, nach Baden-Württemberg übersiedeln. Sie, oder
genaer gesagt, der verein, in dem sich die Mitglieder der Gruppe organisert haben, beantragt
schon im voraus die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichtes für ihre und die
Kinder anderer ortsansässiger Moslems. Sie bieten dem Land an, dass der Unterricht durch
einen ausgebildeten Islamwissenschaftler und Arabisten abgehalten werden könne, der der
Gruppe als religiöses Oberhaupt vorsteht.
Nach dem Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg ist für eine religiöse
Minderheit von mindestens 8 Schülern an der Schule ein Religionsunterricht einzurichten
(§ 96 III BW-SchG).
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Fall 8
Gesine Cresspahl besucht die Goethe-Grundschule in der baden-württembergischen
Kleinstadt K. Im Klassenraum ist an der Stirnseite ein 80 cm hohes Kruzifix angebracht.
Gesines Eltern halten dies für eine verfassungswidrige Verletzung der Pflicht des
Staates zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität. Auf der anderen Seite
betrachten sie es als Schande, dass der Lehrerin, die die Klasse ihrer Tochter an sich in
diesem Schuljahr hätte unterrichten sollen, nur deswegen nicht in den Schuldienst
übernommen worden sei, weil sie als gläubige Muslimin darauf bestanden habe, mit
einem Kopftuch zu unterrichten. Dieses Verhalten der Schulverwaltung sei keineswegs geeignet,
die Erziehung ihrer Tochter zur Toleranz zu befördern. Familie Cresspahl bittet um
Rechtsrat.
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Fall 9
Um den Zustrom von Asylbewerbern aus Krisengebieten noch weiter einzudämmen, beschliesst
der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Ausländerrechtes mit dem
Fluggesellschaften ausdrücklich dazu verpflichtet werden, die Einreisedokumente der von
ihnen beförderten Passagiere vor dem Abflug zu kontrollieren und sicher zu stellen, dass
diese Papiere bis zur Einreisekontrolle auf den deutschen Flughäfen nicht abhanden
kommen. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden die Fluggesellschaften dazu
verpflichtet, die betreffenden Passagiere auf eigene Kosten wieder an den Abflugort
zurück zu bringen. Ausserdem können Bußgelder in beträchtlicehr
Höhe verhängt werden.
In der Folgezeit gelangen doch immer wieder Personen ohne die erforderlichen
Einreisedokumente nach Deutschland. Als daraufhin auch ausländische Fluggesellschaften
zur Verantwortung gezogen werden, wollen diese das nicht hinnehmen, da sie sich andernfalls
zu Gehilfen der deutschen Grenzschutzbehörden machen müssten. Das Gesetz sei
ohnehin verfassungswidrig, da es das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG aushöhle. Die
deutschen Behörden stellen sich auf den Standpunkt, dass die Fluggesellschaften aufgrund
der ihnen erteilten Genehmigungen und der einschlägigen völkerrechtlichen
Vereinbarungen verpflichtet seien, die geltenden Einreisebestimmungen zu beachten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in letzter Instanz in den Verfahren einer
französischen und einer indischen Fluggesellschaft zu dem Ergebnis, dass die
Rechtsauffassung der öffentlichen Hand im Grunde zutrifft. Allerdings hält es die
neuen Regelungen des Ausländergesetzes für verfassungswidrig, da sie in der Tat das
Grundrecht auf Asyl in seinem Kernbereich verletzen. Es legt daher dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob das Gesetz zur Änderung des
Ausländerrechtes mit Art. 16a GG vereinbar ist. Wie wird das Bundesverfassungsgericht
wohl entscheiden?
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Fall 10
S. ist als Tochter eines Berufsoffiziers schon früh davon überzeugt, dass für
sie nur eine Tätigkeit bei der Bundeswehr in Frage kommt. Sie möchte um jeden Preis
Pilotin eines „Tornado“ werden. Obwohl sie die formale und fachliche
Qualifikation und auch die physischen Voraussetzungen für diese Tätigkeit
zweifellos erfüllt, teilen ihr die zuständigen Behörden mit, dass ihre
Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da Frauen keinen Dienst an der Waffe
leisten dürfen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
Strassburg entschieden, dassdieser Grundsatz nicht mehr uneingeschränkt gelte. Für
eine Tätigkeit als Pilot eines Kampfflugzeuges kämen jedoch nur Männer in
Frage. S. will das nicht hinnehmen, muss sie?
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Fall 11
Im Zuge der Reform der Juristenausbildung ist die Abschaffung des zweiten juristischen
Staatsexamens vorgesehen. Am Ende einer universitären Ausbildung , in die Praxisphasen
integriert sind, soll eine Prüfung zum „Diplom-Juristen“ stehen. Das
Referendariat soll nur noch zur Ausbildung des Nachwuchses für Justiz und Verwaltung
dienen. Juristen, die eine Tätigkeit als Rechtsanwalt anstreben (müssen), sollen
mindestens zwei Jahre lang als Anwaltsassessoren unter Aufsicht eines zugelassenen
Rechtsanwaltes tätig sein, bevor sie ihre eigene Zulassung erhalten. Zudem müssen
sie den Besuch von Kursen zum materiellen und zum Prozessrecht nachweisen. Diese Kurse werden
(kostenpflichtig) unter staatlicher Aufsicht durch die Anwaltskammern angeboten.
Obwohl die Zahl der Studienplätze nach der Reform deutlich abgesenkt wurde, ist
abzusehen, dass es pro Jahr etwa 3.000 Absolventen geben wird, die Anwalt werden wollen. Auf
der anderen Seite haben die Anwaltsverbände erklärt, dass sie nicht mehr als 2.000
Ausbildungsplätze anbieten werden. Allerdings steht es jedem offen, sich selbst um einen
Platz zu kümmern.
A. hat einen Studienplatz ergattert. Durch die Neuregelung sieht er seine Berufsaussichten
bedroht. Da er weder aus einer wohlhabenden Familie kommt, noch Anwälte in der
Verwandtschaft hat, befürchtet er, gegebenenfalls leer auszugehen und nicht Anwalt
werden zu können. Kann er sich mit Aussicht auf Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht
gegen die Änderungen des DRiG und des Landes-Juristenausbildungsgesetzes zur Wehr
setzen?
Es ist davon auszugehen, dass die Landesverfassung auf die Grundrechte des Grundgesetzes
Bezug nimmt und diese auch für das Land für verbindlich erklärt hat.
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Fall 12
Der Bundestag verabschiedet ein „Domain-Gesetz“. Danach soll bei der
Registrierung von WWW-Domain-Namen mit der Endung .de der Grundsatz der Firmenwahrheit und
Firmenklarheit gelten. Konkret bedeutet das, dass Domain-Namen, die mit einem existierenden
Firmennamen identisch sind, nur an den Inhaber des Namensrechtes vergeben werden dürfen,
also etwa www.daimler.de an die Daimler-Chrysler AG. Dasselbe soll für öffentliche
Einrichtungen und andere Institutionen gelten. Sofern die entsprechenden Domainnamen bereits
zugunsten Dritter vergeben, aber noch nicht tatsächlich genutzt sind, sollen die
Unternehmen bzw. Institutionen das Recht bekommen, die Rechte gegen die Zahlung der
üblichen Registierungsgebühren und eines Aufschlags von 100 DM für den
Verwaltungsaufwand des bisherigen Rechtsinhabers abzulösen.
Nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz vom Bundespräsidenten
ausgefertigt und verkündet. B., der sich über 1.000 Domains hat eintragen lassen
und diese nun Firmen mit dem entsprechenden Namen anbietet, hält das neue Gesetz
für einen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte. Und Sie?
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Fall 13
Die Fa. S. Dienstleistungen GmbH bietet einsamen Männern unter der Telefonnummer
0190-555 die Möglichkeit, sich mit Frauen zu unterhalten. Die Nummer wird durch
Werbesendungen im Nachtprogramm diverser privater Fernsehsender bekannt gemacht. Die Telekom
leitet einen Teil der Telefongebühren an die Fa. S. weiter.
X., Landtagsabgeordneter im Bundesland A., nutzt während der Sitzungswochen seinen
Dienstapparat im Landtagsgebäude, um die Nummer 0190-555 anzurufen und sich seinen Frust
von der Seele zu reden und sich die Bestätigung zu holen, die er andernorts nicht zu
bekommen glaubt. Im Laufe der Monate kommen mehr als 20.000 DM Telefongebühren zusammen.
Die Präsidentin des Landtags fordert von X die Erstattung der Telefongebühren. X
weigert sich zunächst, muss aber schliesslich nachgeben. Da kommt ihm die Idee, dass er
seinerseits von der Telekom die Rückzahlung der Gebühren für die Telefonate
verlangen könnte. Kann er?
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Fall 14
In immer mehr Berufen gehört der Umgang mit Computern zum Alltag. Das Kultusministerium
des Bundeslandes A. reagiert - besser spät als nie - auf diese Entwicklung durch eine
grundlegende Reform der Lehrpläne für die Sekundarstufe II (das betrifft die
gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen). Sowohl im Unterricht als auch für die
Arbeit zuhause werden Computer eingesetzt. Allerdings kann das Land aufgrund der angespannten
Haushaltslage nicht jedem Schüler kostenlos einen eigenen Rechner für die Benutzung
zuhause zur Verfügung stellen. Da man davon ausgeht, dass die Rechner auch für
private Zwecke verwendet werden, sollen die Schüler sie auf eigene Kosten beschaffen.
Die Schulen bieten einen „Basis-Laptop“ mit einer Minimalausstattung
(einschließlich der im Unterricht verwendeten Software) zum Preis von 500 DM an.
X hält dies für unzulässig. Er besteht darauf, dass ihm von der Schule ein
Rechner zur Verfügung gestellt wird. Kann er sich mit dieser Forderung durchsetzen?
Zusatz: Ändert sich die Rechtslage, wenn der Fall in Baden-Württemberg
spielt?
Art. 11 I BW-V: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder
wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und
Ausbildung“
Art. 14 II BW-V: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind
unentgeltlich.“
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