Das können Sie von mir erwarten ... mehr aber auch (noch) nicht.


Nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes - RBerG bedarf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung grundsätzlich einer Erlaubnis - oder der Zulassung als Rechtsanwalt. Da ich kein Rechtsanwalt bin, ist meine beratende Tätigkeit ausschließlich in den Grenzen des § 2 RBerG möglich, nach dem für die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten keine Erlaubnis erforderlich ist. Dementsprechend beschränkt sich meine Beratungstätigkeit auch auf diejenigen Bereiche, in denen ich selbst wissenschaftlich gearbeitet habe oder derzeit noch arbeite.

Selbstverständlich können wissenschaftliche Gutachten auch in konkreten Streitfällen eine entscheidende Rolle spielen. Die eigentliche Vertretung vor Gerichten und Behörden muss in diesem Fall aber durch einen Anwalt erfolgen, der gegebenenfalls entscheiden muss, ob er ein Gutachten für sinnvoll und notwendig hält.

Schließlich muss ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ich derzeit hauptamtlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt bin. Die Übernahme von Gutachtenaufträgen ist mir daher nur in den Grenzen des Nebentätigkeitsrechtes möglich.


Die Seiten von staatsrecht.info wurden seit dem 24.04.2001 von mindestens   Personen besucht. 

Hinweise zur Technik, zum Urheberrecht und zur Haftung für den Inhalt dieser Seiten

Kontakt - 15.04.2008 - Impressum