Das können Sie von mir erwarten ... mehr aber auch (noch) nicht.
Nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes - RBerG
bedarf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung grundsätzlich einer
Erlaubnis - oder der Zulassung als Rechtsanwalt. Da ich kein Rechtsanwalt bin, ist meine
beratende Tätigkeit ausschließlich in den Grenzen des § 2 RBerG möglich, nach dem für die Erstattung wissenschaftlich
begründeter Gutachten keine Erlaubnis erforderlich ist. Dementsprechend beschränkt sich meine
Beratungstätigkeit auch auf diejenigen Bereiche, in denen ich selbst wissenschaftlich gearbeitet
habe oder derzeit noch arbeite.
Selbstverständlich können wissenschaftliche Gutachten auch in konkreten Streitfällen eine entscheidende Rolle
spielen. Die eigentliche Vertretung vor Gerichten und Behörden muss in diesem Fall aber durch einen Anwalt erfolgen, der gegebenenfalls
entscheiden muss, ob er ein Gutachten für sinnvoll und notwendig hält.
Schließlich muss ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ich derzeit hauptamtlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter
beschäftigt bin. Die Übernahme von Gutachtenaufträgen ist mir daher nur in den Grenzen des Nebentätigkeitsrechtes möglich.
|